Erdgasausschreibung Stadt Burg 2023 mit Verlängerungsoption für das Lieferjahr 2024 Referenznummer der Bekanntmachung: 2022FR000005
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Burg
NUTS-Code: DEE06 Jerichower Land
Postleitzahl: 39288
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kubus-mv.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erdgasausschreibung Stadt Burg 2023 mit Verlängerungsoption für das Lieferjahr 2024
Lieferung von Erdgas für die Liegenschaften der Stadt Burg 2023;Lieferzeitraum: 01.01.2023 bis zum 01.01.2024 mit der Möglichkeit einer einmaligen Verlängerungsoption für ein weiteres Lieferjahr (01.01.2024 - 01.01.2025),
Menge: ca. 1.883.025 kWh/Jahr
Los Stadt Burg
Abnahmestellen gemäß Abnahmestellenverzeichnis
Lieferung von Erdgas für die Liegenschaften der Stadt Burg 01.01.2023 - 01.01.2024,
mit einmaliger Verlängerungsoption für ein weiteres Lieferjahr (01.01.2024 - 01.01.2025),
Gesamtmenge: ca. 1.883.025 kWh/Jahr
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Los Stadt Burg
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Es sind keine Angebote einegegangen. Das Vergabeverfahren wird gem. § 63 Abs. 1 Nr. 1 VgV aufgehoben.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle/Saale
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://lvwa.sachsen-anhalt.de
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein
Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den
Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB).
Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach § 134
Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist
auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information
durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es
nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten
Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße
gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum
Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in
den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).