Lieferung von Phosphorsäure 75% Referenznummer der Bekanntmachung: BET22_H3PO4
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bitterfeld-Wolfen
NUTS-Code: DEE05 Anhalt-Bitterfeld
Postleitzahl: 06803
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.gkw-bitterfeld-wolfen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von Phosphorsäure 75%
Die GKW - Gemeinschaftsklärwerk Bitterfeld-Wolfen GmbH (im Folgenden: Vergabestelle) reinigt neben industriellen Abwässern des Chemieparks Bitterfeld-Wolfen auch kommunale Abwässer aus dem Einzugsgebiet des Abwasserzweckverbandes Westliche Mulde. Die Vergabestelle plant den Betriebsstoff Phosphorsäure 75% EN 974 zu beschaffen. Dieser wird als Nährstoff für die Anaerobanlage verwendet.
Bitterfeld-Wolfen
Die Auftraggeberin beabsichtigt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung über sechs Monate mit drei Rahmenvereinbarungspartnern. Es besteht die zweimalige Option auf Seiten der Auftraggeberin, die Rahmenvereinbarung jeweils um drei Monate zu verlängern. Die Vergabestelle behält sich vor, den Lieferzeitraum eines Einzelauftrags auf bis zu drei Monate zu verlängern. Mit Zuschlagserteilung erfolgt die Beauftragung der Lieferung von ca. 4,4 t Phosphorsäure 75% EN 974 für den Monat Juni 2022 an den Bieter mit dem in diesem Vergabeverfahren angebotenen niedrigsten Preis. Danach führt die Auftraggeberin monatlich für die Lieferung von Phosphorsäure 75% EN 974 einen Miniwettbewerb durch; den Einzelauftrag erhält jeweils der Rahmenvereinbarungspartner mit dem im Miniwettbewerb angebotenen niedrigsten Preis. Die Gesamtliefermenge für 6 Monate beträgt ca. 26 t Phosphorsäure 75% EN 974.
Abschnitt IV: Verfahren
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Aufgrund der Notwendigkeit der Lieferung ab Juni können die Mindestfristen (>15 Tage) für die regulären Verfahren nicht eingehalten werden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung von Phosphorsäure 75%
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Eilenburg
NUTS-Code: DED53 Nordsachsen
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Unter Ziffer V.2.3 kann nur ein bezuschlagter Auftragnehmer angegeben werden. Tatsächlich wurde die Rahmenvereinbarung mit zwei Auftragnehmern abgeschlossen. Der zweite Auftragnehmer lautet:
OQEMA GmbH
Ort: Leipzig
NUTS-Code: DED52
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Der Auftragnehmer ist ein KMU: ja
Der Bieter Stockmeier Chemie GmbH & Co.KG hat darüber hinaus innerhalb der Rahmenvereinbarung den Zuschlag für die Lieferung der Phosphorsäure für Juni 2022 erhalten.
Unter Ziffer V.2.4 wurde als Gesamtwert der Beschaffung der Wert "1" eingesetzt, da es sich um ein Pflichtfeld handelt. Der tatsächliche Gesamtwert der Beschaffung liegt deutlich höher. Eine genaue Angabe des Gesamtwertes ist jedoch nicht möglich. Aufgrund schwankender Rohstoffpreise für den Betriebsstoff Phosphorsäure schwankt auch der Preis des Betriebsstoffs selbst stark. Dies ist der Grund, warum der Betriebsstoff für jeden Monat neu ausgeschrieben wird. Diese Schwankungen lassen jedoch eine genaue Angabe der tatsächlichen Beschaffung nicht zu.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Das Nachprüfungsverfahren ist in Kapitel 2 des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt. Ein Nachprüfungsverfahren wird nach § 160 GWB nur auf Antrag bei der Vergabekammer eingeleitet. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschrift ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Dieser Antrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.