Betreiben einer Erstaufnahmeeinrichtung Referenznummer der Bekanntmachung: EU VF 046/22
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halberstadt
NUTS-Code: DEE09 Harz
Postleitzahl: 38820
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]9
Fax: [gelöscht]2
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.kreis-hz.de
Abschnitt II: Gegenstand
Betreiben einer Erstaufnahmeeinrichtung
Betreiben einer Erstaufnahmeeinrichtung für ukrainische Kriegsflüchtlinge
Landkreis Harz
Stadt Harzgerode
Stadtteil Güntersberge
Das Gelände des Harz-Parks Güntersberge soll zur Erstunterbringung Vertriebener aus der Ukraine genutzt werden. Der Harz Park verfügt über 4 Gruppenhäuser, einem Wald- und einem Sommercamp mit ca. 400 Betten. Es wird von einer durchschnittlichen Grundauslastung von 150 Personen ausgegangen. Die Personen müssen täglich voll verpflegt werden. Die Unterbringung erfolgt in Doppel- bzw. Familienzimmern incl. Bettwäsche und Handtücher.
Des Weiteren soll täglich ein Ansprechpartner vor Ort sein, die Freizeit- und Sportanlagen in Betrieb genommen und gepflegt werden. Eine tägliche Reinigung der Öffentlichen- und Sanitärbereiche hat zu erfolgen. Sicherheitspersonal und Büroräume mit Arbeitsplätzen für kommunale Mitarbeiter sind zur Verfügung zu stellen. Es wird ein Komplettangebot erwartet, inclusive Nebenkosten (Strom und Wartungskosten).
Heizkosten sind bis zu einem bedarfsaktuellen Beschaffungspreis von [Betrag gelöscht] Euro/Liter inklusive. Es ist von 1-2 Betankungen pro Monat auszugehen. Bei Überschreitung der Obergrenze des Beschaffungspreises, wird die Differenz abgerechnet.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
- dringender Beschaffungsbedarf, nicht vorhersehbar
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle (Saale)
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
§ 160
Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) 1Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. 2Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) 1Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
2Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. 3§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.