Containeranlage im Zuge der Sanierung der Sekundarschule Wladimir Komarow, Stadtseeallee 97, 39576 Hansestadt Stendal Referenznummer der Bekanntmachung: 65.1072/530/2021
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hansestadt Stendal
NUTS-Code: DEE0D Stendal
Postleitzahl: 39576
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.landkreis-stendal.de
Abschnitt II: Gegenstand
Containeranlage im Zuge der Sanierung der Sekundarschule Wladimir Komarow, Stadtseeallee 97, 39576 Hansestadt Stendal
Los 530 - Container Lieferung und Miete
Sekundarschule "Wladimir Komarow", Stadtseeallee 97, 39576 Hansestadt Stendal
Aufstellung einer 2-geschossigen Unterrichtscontaineranlage bestehend aus 4 Klassenräumen und einem Flur je Etage (insgesamt 8 Klassenräume) sowie Aufstellung einer WC-Containeranlage bestehend aus einem WC-Container Damen/Herren und jeweils einem WC-Container für Jungen und einem für Mädchen zur temporären Schulerweiterung während der Sanierung der Sekundarschule "Wladimir Komarow". Die Unterrichtscontaineranlage und der WC-Container Damen/Herren haben eine Mietdauer von 18 Monaten. Die Mietdauer für den WC-Container für Jungen und den WC-Container für Mädchen beträgt 10 Monate.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle (Saale)
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Gemäß § 160 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist der Antrag unzulässig, wenn:
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 GWB),
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 GWB),
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nummer 3 GWB),
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind; das heißt, ein Bieter, der die Mitteilung erhält, dass seiner Rüge nicht abgeholfen wird, muss einen Nachprüfungsantrag innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung einlegen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nummer 4 GWB).
Gemäß § 135 Abs. 2 GWB ist die Unwiksamkeit eines Auftrages im Sinne von § 135 Abs. 1 GWB in einem Nachprüfungsverfahren fristgerecht geltend zu machen:
- innerhalb von 30 Kalendertagen ab Information der betroffenen Bieter oder Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages (§ 135 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 GWB),
- ohne Kenntniserlangung innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsschluss (§ 135 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 GWB),
- wenn der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht hat, 30 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung (§ 135 Abs. 2 Satz 2 GWB ).
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Verfahren vor der Vergabekammer für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist.