VE 1 CMD Prüfstände LOS 1 Referenznummer der Bekanntmachung: 54_OVGU_012-2021-0004
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Magdeburg
NUTS-Code: DEE03 Magdeburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 39106
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ovgu.de
Abschnitt II: Gegenstand
VE 1 CMD Prüfstände LOS 1
Der Forschungsschwerpunkt im CMD ist die Methodenentwicklung mittels realer Systeme und nichtrealer (virtueller) Modelle oder Simulationen. Hierzu sind vernetzte Prüfstände und Einrichtungen erforderlich.
Das Los 1 beinhaltet Herstellung, Lieferung und Einbau folgender Prüfeinrichtungen:
P1 Gesamtfahrzeug-/Antriebsstrang-Prüfstand
P3 PowerPack-Prüfstand
P4 Brennstoffzellen-System
P5 Elektromotoren-Prüfstande
P8 Prüffeldvernetzung (Virtuelles Prüffeld)
P10 Batteriesimulation
Prüfstände P1, P3, P4, P5, P8, P10
Mit dem CMD wird an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg ein Technologiezentrum zur Entwicklung zukunftsfähiger Antriebssysteme für individuelle und kommerzielle Mobilität mit dem Schwerpunkt der dafür notwendigen modernen, virtuellen Entwicklungsmethoden errichtet.
Der Forschungsschwerpunkt im CMD ist die Methodenentwicklung mittels realer Systeme und nichtrealer (virtueller) Modelle oder Simulationen. Hierzu sind vernetzte Prüfstände und Einrichtungen erforderlich.
Das Los 1 beinhaltet Herstellung, Lieferung und Einbau folgender Prüfeinrichtungen:
P1 Gesamtfahrzeug-/Antriebsstrang-Prüfstand
P3 PowerPack-Prüfstand
P4 Brennstoffzellen-System
P5 Elektromotoren-Prüfstande
P8 Prüffeldvernetzung (Virtuelles Prüffeld)
P10 Batteriesimulation
Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) Ausbau der Infrastruktur im Bereich Forschung und Innovation
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
VE 1 CMD Prüfstände LOS 1
Ort: Graz
NUTS-Code: AT221 Graz
Land: Österreich
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle (Saale)
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
Ort: Halle (Saale)
Land: Deutschland
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB (siehe z. B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__160.html) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. Etwaige Rügen sind über die eVergabe-Plattform (evergabe.de) oder über die unter I.3 angegebene Kontaktstelle anzubringen. § 160 GWB lautet: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB (siehe z. B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html) die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des §134 Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).
Ort: Halle (Saale)
Land: Deutschland