Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung - BGF Screenings Referenznummer der Bekanntmachung: AOK SAN 2022 openhouse 18 - BGF Screenings
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Magdeburg
NUTS-Code: DEE03 Magdeburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 39106
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]7
Fax: [gelöscht]27
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://san.aok.de/
Adresse des Beschafferprofils: http://www.dtvp.de/Center
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Magdeburg
NUTS-Code: DEE03 Magdeburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 39106
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://san.aok.de/
Adresse des Beschafferprofils: http://www.dtvp.de/Center
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Magdeburg
Postleitzahl: 39106
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
NUTS-Code: DEE03 Magdeburg, Kreisfreie Stadt
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://san.aok.de/
Adresse des Beschafferprofils: http://www.dtvp.de/Center
Abschnitt II: Gegenstand
Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung - BGF Screenings
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne des § 103 GWB bzw. des Vergaberechts. Um ein weitestgehendes Maß an Transparenz für die beabsichtigten Vertragsabschlüsse zu gewährleisten, erfolgt die Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. In Ermangelung eines entsprechenden Veröffentlichungsformulars wird die Auftragsbekanntmachung genutzt. Die daraus resultierenden begrifflichen Vorgaben, wie bspw. die Verfahrensbezeichnung "offenes Verfahren", sind einzig der Nutzung dieses Bekanntmachungsformulars und der Veröffentlichungsplattform geschuldet. Eine weitere Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen, soweit sie nicht aus rechtlichen Gründen verpflichtend sind, ist damit nicht verbunden.
Die AOK Sachsen-Anhalt - Die Gesundheitskasse -sucht im Rahmen eines sogenannten "open-house-Modells" landesweit Kooperationspartner/Leistungserbringer zur Umsetzung spezifischer Analysen im Handlungsfeld gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil. Unter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten Kooperationspartnern/Leistungserbringern der Abschluss bzw. Beitritt zu einer Vereinbarung über Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung als Beitrag zur Stärkung gesundheitlicher Strukturen im Betrieb angeboten. Voraussetzung für den Abschluss der Vereinbarung ist es, dass der interessierte Kooperationspartner/ Leistungserbringer die Maßnahmen nach dem Lebenswelt-/Setting-Ansatz in den Handlungsfeldern:
- Bewegungsförderliches Arbeiten und körperlich aktive Beschäftige
- Gesundheitsgerechte Ernährung im Arbeitsalltag
- Stressbewältigung und Ressourcenstärkung
- Verhaltensbezogene Suchtprävention
durch Fachkräfte mit einem staatlich anerkannten Berufs- oder Studienabschluss mit Kenntnissen und Fähigkeiten in Gesundheitsförderung und Prävention einschließlich Systemkenntnissen der gesetzlichen Zuständigkeiten sowie insbesondere zu den Bereichen Prozess- und Projektmanagement und Organisationsentwicklung (analog Leitfaden Prävention, Kapitel 6.7, Seite 116) durchführen wird.
Der Beitritt bzw. der Vertragsabschluss kann jederzeit und zu den gleichen Bedingungen erfolgen. Individuelle Vertragsverhandlungen werden nicht durchgeführt.
Die Vertragslaufzeit beträgt maximal 57 Monate; der früheste Vertragsbeginn ist der 01.04.2022. Alle Verträge enden spätestens am 31.12.2026, unabhängig vom Datum des jeweiligen Vertragsschlusses. Ein Beitritt bzw. ein Vertragsschluss kann innerhalb des Vertragszeitraumes jederzeit erfolgen.
Die Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung sollen landesweit in Sachsen-Anhalt in interessierten Unternehmen angeboten werden.
Die AOK Sachsen-Anhalt sucht landesweit Kooperationspartner/ Leistungserbringer zur Umsetzung von verhaltenspräventiven Maßnahmen auf der Grundlage von spezifischen Analysen im Handlungsfeld gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil entsprechend der Präventionsprinzipien: Bewegungsförderliches Arbeiten und körperlich aktive Beschäftigte, gesundheitsgerechte Ernährung am Arbeitsplatz, Stressbewältigung und Ressourcenstärkung und verhaltensbezogene Suchtprävention. Gesundheitsförderungs- und Präventionsangebote im Rahmen des § 20b SGB V sollen so dazu beitragen, Krankheitsrisiken möglichst früh vorzubeugen, die gesundheitlichen Potenziale und Ressourcen zu stärken und Anregungen für ein gesundheitsbewusstes Leben im Alltag zu geben.
Die Umsetzung von Verhaltensprävention auf der Grundlage von spezifischen Analysen in dem genannten Handlungsfeld sind präventiv und werden landesweit in den Unternehmen angeboten.
Die Maßnahme richtet sich an die Gruppe einer bestimmten Lebenswelt, hier betriebliches Setting.
Die Teilnahme steht allen Beschäftigten eines Unternehmens, welches im Rahmen der Umsetzung der Maßnahmen zur Betrieblichen Gesundheitsförderung mit der AOK Sachsen-Anhalt zusammenarbeitet, zur Verfügung. Ziel ist es, einen gesundheitsförderlichen Arbeits- und Lebensstil zu fördern.
Die Handlungsgrundlage stellt der durch den GKV-Spitzenverband herausgegebene "Leitfaden Prävention Handlungsfelder und Kriterien nach § 20 Abs. 2 SGB V in der Fassung vom 27.09. 2021" (Leitfaden) dar.
Auf die Leistungsbeschreibung Verhaltensprävention auf der Grundlage von spezifischen Analysen wird verwiesen.
Auf Ziffer VI.3) wird verwiesen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die Handlungsgrundlage stellt der durch den GKV-Spitzenverband herausgegebene "Leitfaden Prävention Handlungsfelder und Kriterien nach § 20 Abs. 2 SGB V in der Fassung vom 27.09. 2021" (Leitfaden) dar.
Die Durchführung von Maßnahmen nach dem Lebenswelt-/Setting-Ansatz durch die Krankenkassen bzw. in ihrem Auftrag hat durch Fachkräfte mit einem staatlich anerkannten Berufs- oder Studienabschluss mit Kenntnissen und Fähigkeiten in Gesundheitsförderung und Prävention einschließlich Systemkenntnissen der gesetzlichen Zuständigkeiten sowie insbesondere zu den Bereichen Prozess- und Projektmanagement und Organisationsentwicklung (analog Leitfaden Prävention, Kapitel 6.7, Seite 116) zu erfolgen.
Das Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen hat der Leistungserbringer für die gesamte Dauer der Vertragslaufzeit sicherzustellen.
Mit jedem Kooperationspartner/Leistungserbringer, der die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt, wird ein Vertrag abgeschlossen.
Eine Exklusivität ist nicht gegeben.
Abschnitt IV: Verfahren
hier nicht einschlägig, da es sich um ein sogenanntes "open-house-Verfahren" handelt (siehe auch Erläuterungen unter Ziffer II.1.4)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Vertragslaufzeit beträgt maximal 57 Monate, der früheste Vertragsbeginn ist der 01.04.2022. Alle Verträge enden spätestens am 31.12.2026, unabhängig vom Datum des jeweiligen Vertragsschlusses. Ein Beitritt bzw. ein Vertragsschluss kann innerhalb des 57-monatigen Zeitraumes jederzeit erfolgen.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YRAR3FM
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die hier gegenständlichen Verträge stellen keine öffentlichen Aufträge im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates dar, so dass dieRichtlinie bzw. das GWB-Vergaberecht (§§ 97 ff GWB) nicht anzuwenden sind. Die folgenden Angaben (GWB)erfolgen daher rein vorsorglich. Eine weitergehende Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung untervergaberechtlichen Regelungen, ist damit nicht verbunden.
Paragraph 135 Abs. 1 und 2 GWB Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen Paragraph 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagenerkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...]