Verwertung von Altpapier (PPK) aus dem Landkreis Stendal Referenznummer der Bekanntmachung: ALS-22-02
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hansestadt Osterburg (Altmark)
NUTS-Code: DEE0D Stendal
Postleitzahl: 39606
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.als-stendal.de
Abschnitt II: Gegenstand
Verwertung von Altpapier (PPK) aus dem Landkreis Stendal
Übernahme, Transport und stoffliche Verwertung von Papier, Pappe und Kartonagen (PPK, AVV 15 01 01 sowie 20 01 01) aus dem Landkreis Stendal nach näherer Maßgabe der Leistungsbeschreibung.
Hansestadt Osterburg (Altmark), DE
Übernahme, Transport und stoffliche Verwertung von ca. 4.000 Mg/a bis 8.400 Mg/a an Altpapier (PPK, AVV 15 01 01 sowie 20 01 01) aus dem Landkreis Stendal nach näherer Maßgabe der Leistungsbeschreibung.
Die Abfälle sind an der Umladestation des Auftraggebers in Stendal zu übernehmen.
Die Erbringung der Verwertungsleistung ist örtlich nicht beschränkt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Mit dem Angebot sind vorzulegen:
— Eigenerklärung zu zwingenden Ausschlussgründen gemäß § 123 GWB, nach Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und Mindestlohngesetz (MiLoG) sowie Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG),
— Eigenerklärung zu fakultativen Ausschlussgründen gemäß § 124 GWB,
— Eigenerklärung des Bieters, dass er die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung erfüllt hat,
— Eigenerklärung, dass der Bieter in Bezug auf die Vergabe keine unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Abreden mit Dritten getroffen hat,
— Angaben zur Rechtsform des Bieters,
— aktueller Auszug aus dem Handelsregister (nicht älter als 12 Monate).
Auf Verlangen der Vergabestelle sind folgende Nachweise zum Nichtbestehen von Ausschlussgründen vorzulegen:
— Nachweis über die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben (nicht älter als 12 Monate; die Pflicht zur Vorlage gilt nicht, falls die für den Bieter zuständige Finanzbehörde solche Nachweise nicht erteilt, was vom Bieter ebenfalls zu belegen ist),
— Nachweis über die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung (Krankenkasse, bei der die meisten Arbeitnehmer versichert sind - nicht älter als 12 Monate),
— aktueller, d. h. bei Vorlage noch gültiger Nachweis der Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft,
— Bundeszentralregisterauszug für die Mitglieder der Geschäftsführung und die projektverantwortlichen Personen des Unternehmens.
Allgemein gilt für die Vorlage der unter III.1.1, III.1.2 und III.1.3 geforderten Unterlagen:
— Für die Nachforderung von Unterlagen gilt § 56 VgV. Da die Nachforderung im Ermessen der Vergabestelle liegt und nicht uneingeschränkt für alle Unterlagen zulässig ist, liegt es im Eigeninteresse des Bieters, von vornherein vollständige Unterlagen einzureichen.
— Die Bieter haben anzugeben, für welche Leistungsteile der Einsatz von Unterauftragnehmern beabsichtigt ist. Die Vergabestelle behält sich vor, von den Bietern, die in die engere Wahl kommen, die verbindliche, schriftliche Erklärung von ggf. vorgesehenen Unterauftragnehmern einzuholen, dass diese für den Fall des Zuschlags die
vorgesehene Leistung erbringen werden, sowie die Eigenerklärungen der Unterauftragnehmer zu zwingenden und fakultativen Ausschlussgründen nach § 123 GWB, AEntG, MiLoG, SchwarzArbG und § 124 GWB zu fordern.
— Für die in einem zertifizierten Präqualifizierungsverzeichnis gem. § 48 Abs. 8 VgV (z. B. Amtliches Verzeichnispräqualifizierter Unternehmen (AVPQ)) enthaltenen und geprüften Unterlagen wird nach Angabe der Zertifikatsnummer/ des Unternehmenscodes auch die Eintragung in das Präqualifizierungsverzeichnis akzeptiert. Für Referenzen gelten jedoch die unter III.1.3) genannten Mindeststandards.
— Bieter aus anderen Mitgliedsstaaten der EU müssen jeweils vergleichbare Nachweise und Erklärungen nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, vorlegen und eine amtlich anerkannte Übersetzung beifügen,
— Bei Bietergemeinschaften sind der aktuelle Auszug aus dem Handelsregister (nicht älter als 12 Monate) sowie die Unterlagen zu zwingenden und fakultativen Ausschlussgründen nach § 123 GWB, AEntG, MiLoG, SchwarzArbG und § 124 GWB (hier unter III.1.1)) für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen;
im Übrigen müssen in Summe alle geforderten Nachweise vorliegen.
Mit dem Angebot sind vorzulegen:
— Erklärung über den Gesamtumsatz des Bieters sowie dessen Umsatz bezüglich der ausgeschriebenen Leistungen und über die Bilanzsumme, jeweils in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren,
— Bereitschaftserklärung zur Stellung einer Bürgschaft nach Maßgabe der Besonderen Vertragsbedingungen,
— Nachweis einer bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung in beliebiger Höhe,
— im Falle der Eignungsleihe für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit haben der Bieter/Auftragnehmer und das andere Unternehmen zu erklären, dass sie für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe gesamtschuldnerisch haften.
Mit dem Angebot sind vorzulegen:
— Auflistung von repräsentativen Referenzaufträgen der letzten drei Jahre für die Verwertung oder die Koordination der Verwertung von Papier, Pappe und Kartonagen, mit Benennung von durchgeführter Dienstleistung, Durchführungszeitraum der Dienstleistung, Bezeichnung des Auftraggebers (auf Verlangen: Ansprechpartner inkl. dessen Telefonnummer), Leistungsumfang (entsorgte Abfallmenge pro Jahr). ,
— Nachweis der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb für die Beförderung von gemischten Siedlungsabfällen (AVV 20 03 01) oder Papier und Pappe (AVV 15 01 01 / 20 01 01) oder für das Makeln, Lagern oder Verwerten von Papier und Pappe (AVV 15 01 01 / 20 01 01) oder Nachweis der gleichwertigen Qualifikation,
— Beschreibung der technischen Ausrüstung des Unternehmens, insbesondere Bezeichnung und Beschreibung der Betriebsstätten und Betriebsstandorte, von denen aus die Leistungen erbracht werden sollen und Darstellung der Verfügbarkeit der Betriebsstätten zum Leistungsbeginn. Sofern die im Entsorgungskonzept benannte(n) erste(n) Zielanlage(n) für die zu übernehmenden Abfälle keine bietereigene(n) Anlage(n) ist/sind, ist mit dem Angebot oder bis spätestens 4 Wochen vor Leistungsaufnahme auf geeignete Weise der Nachweis über den Zugriff auf die gemäß Entsorgungskonzept vorgesehene(n), den Anforderungen der Vergabeunterlagen entsprechende(n) erste(n) Zielanlage(n) zu Umschlag, Lagerung, Behandlung oder Verwertung der PPK-Abfälle vorzulegen.
— Beschreibung der Maßnahmen des Unternehmens zur Gewährleistung der Qualität der Leistungserbringung,
— Angaben über die Qualifikation der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angehören oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind,
— Erklärung über die Zahl der Beschäftigten (Jahresdurchschnitt der letzten drei Jahre)
Anforderungen an die Referenzen:
Es ist mindestens eine Referenz vorzulegen für die Verwertung oder die Koordination der Verwertung von Papier, Pappe und Kartonagen im Auftrag einer Kommune, einer kommunalen Beteiligungsgesellschaft oder eines Zweckverbandes bzw. einer Anstalt öffentlichen Rechts oder vergleichbaren Rechtsträgern mit einem bereits absolvierten Vertragszeitraum von mindestens 12 Monaten und einer Verwertungsmenge von mindestens 3.000 Mg/a.
Mindestentlohnung, Zahlung gleichen Entgelts, Nachunternehmereinsatz und Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gemäß Landesvergabegesetz LSA.
Abschnitt IV: Verfahren
Bieter sind nicht zugelassen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Mit dem Angebot sind zusätzlich zu den unter III.1.1 bis III.1.3 genannten Unterlagen vorzulegen:
— Erklärungen nach Landesvergabegesetz Sachsen-Anhalt zu Mindestentlohnung, Zahlung gleichen Entgelts, Nachunternehmer-Einsatz und Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen,
— Beschreibung des Gesamtkonzeptes der Leistungserbringung unter Benennung folgender Aspekte:
- Beschreibung des vorgesehenen Verwertungskonzeptes inkl. der Transportleistungen für die zu übernehmenden Abfälle. Bei mehrstufigen Konzepten ist jede vorgesehene Stufe (z.B. ggf. vorgesehener Umschlag, Lagerung, Behandlung) zu beschreiben.
- Benennung der vorgesehenen ersten Zielanlage(n) der zu übernehmenden PPK-Abfälle (Umschlaganlage, Lager, Behandlungs- oder Verwertungsanlage).
(Nähere Angaben zu der/den vorgesehenen ersten Zielanlage(n) sind im entsprechenden Formblatt beizufügen).
- Benennung der ggf. weiteren vorgesehenen Anlage(n) für Umschlag, Lagerung, Behandlung und Verwertung der PPK-Abfälle (soweit bereits bekannt). (Nähere Angaben sind im entsprechenden Formblatt beizufügen).
- Anlagenkennblatt der vorgesehenen ersten Zielanlage(n) der zu übernehmenden PPK-Abfälle (Umschlaganlage, Lager, Behandlungs- oder Verwertungsanlage).
- Anlagenkennblatt zu ggf. weiteren vorgesehenen Anlagen für Umschlag, Lagerung, Behandlung, Verwertung der übernommenen Abfälle (soweit bereits bekannt).
Auf Verlangen sind vorzulegen:
— Genehmigungsunterlagen und Bereitschaftserklärungen der Anlagenbetreiber bezüglich der benannten ersten Zielanlage(n) sowie ggf. weitere anlagenbezogene Erklärungen und Nachweise zur Aufklärung der Angebotsinhalte;
Fragen zu den Vergabe- und Vertragsunterlagen und dem Vergabeverfahren sind mittels Kommunikation über den durch den Auftraggeber genutzten Ausschreibungsdienst www.evergabe.de zu stellen. Die Antworten der Vergabestelle auf Bieterfragen werden allen Bietern - soweit zweckdienlich - in Form von
Bieterinformationen zur Verfügung gestellt, die unter der unter I.3) genannten elektronischen Adresse abgerufen werden können. Es obliegt dem Bieter, sich bis zum Ablauf der Angebotsfrist darüber informiert zu halten, ob der Auftraggeber unter dieser elektronischen Adresse eine (neue) Bieterinformation zum Abruf bereitgestellt hat. Das Risiko, bei Unterlassen des Abrufs einer Bieterinformation ein Angebot aufgrund veralteter Vergabeunterlagen abzugeben und aus diesem Grund vom Vergabeverfahren ausgeschlossen zu werden, liegt allein bei dem betreffenden Bieter.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
15 Kalendertage nach Absendung der Vorabinformation nach § 134 GWB an unterlegene Bewerber ist der Vertragsschluss möglich (§ 134 Abs. 2 GWB). Wird die Vorabinformation per Fax oder auf elektronischem Wege versendet, verkürzt sich diese Frist auf 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber. § 160 GWB findet Anwendung. Die Vorschrift lautet auszugsweise: „(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. […] (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem AG nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt; 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden; 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden; 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des AG, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.“ Der Auftraggeber weist darauf hin, dass der Bieter wegen des Akteneinsichtsrechts aller Beteiligten eines Nachprüfungsverfahrens nach § 165 Abs. 1 GWB damit rechnen muss, dass sein Angebot von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es in seinem Interesse, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe nach § 165 Abs. 2 GWB für eine Versagung der Akteneinsicht hinzuweisen und betroffene Angebotsteile kenntlich zu machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse). Zur Durchsetzung seiner Rechte muss sich der Bieter an die Vergabekammer wenden.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Magdeburg
Postleitzahl: 39104
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]