Aufstellung von 3 Kälteanlagen im Universitätsklinikum A.ö.R. (UMMD) und anschließende Versorgung mit medizinischem Sauerstoff 100% (V/V) flüssig Referenznummer der Bekanntmachung: 13/2022/EU/E34E15
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Magdeburg
NUTS-Code: DEE03 Magdeburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 39120
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.med.uni-magdeburg.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Aufstellung von 3 Kälteanlagen im Universitätsklinikum A.ö.R. (UMMD) und anschließende Versorgung mit medizinischem Sauerstoff 100% (V/V) flüssig
Das Universitätsklinikum Magdeburg A.ö.R. (UMMD) sucht einen Partner für die Aufstellung von 3 Tankanlagen und zur Versorgung mit dem medizinischen Gas Sauerstoff 100% (V/V) flüssig als zugelassenes Fertigarzneimittel für 3 Jahre mit optionaler Verlängerung um weitere 2 Jahre.
Universitätsklinikum Magdeburg A. ö. R.
Leipziger Straße 44
39120 Magdeburg
2 Standorte auf dem Campus
Universitätsfrauenklinik
39108 Magdeburg
Gerhard-Hauptmann-Straße 35
1 Standort
siehe Leistungsbeschreibung
optionale Verlängerung: 01.11.2025-31.10.2027
siehe Leistungsbeschreibung
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen:
1. Eigenerklärung des Bieters nicht im Zusammenhang mit genannten Tatbeständen lt. § 123 GWB zu stehen
2. Eigenerklärung des Bieters nicht im Zusammenhang mit genannten Tatbeständen lt. § 124 GWB zu stehen
3. Eigenerklärung des Bieters für den Fall der Tatbestände lt. §§ 123 und 124 geeignete Nachweise zu erbringen,wie den Tatbeständen abgeholfen wurde lt. § 125 GWB, § 128 GWB
4. Gültige Bescheinigung des Finanzamtes zur Zahlung von Steuern und Abgaben
5. Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse über die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung
6. Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft
7. Bescheinigung Gewerbean- bzw. -ummeldung, Gewerbeerlaubnis
8. Eintragung im Berufs-und Handelsregister
9. Gewerbezentralregisterauszug erwünscht
10.Bescheinigung zur Haftpflichtversicherung (Betriebshaftpflicht und/oder Berufshaftpflicht)
11. Eigenerklärung zur Beschäftigtenzahl zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe
12.Bescheinigung bzw. Bestätigung zum Nachweis von Tariftreue und Entgeltgleichheit
13.Bescheinigung bzw. Bestätigung zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen
14.Einverständniserklärung zur Durchführung von Kontrollen hinsichtlich Entgeltabrechnungen des Auftragnehmers und seiner Nachunternehmer, sowie Kontrollen zur Abführung
von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen
15. Vereinbarung zu Sanktionen
Alle Nachweise sind in deutscher Sprache zu erbringen.
Eine aktuelle Bescheinigung der Eintragung in das Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis der Auftragsberatungsstelle Sachsen - Anhalt ersetzt die Einzelnachweise.
Der Bieter bestätigt, dass der Hersteller der Produkte die Produkthaftung der in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen vorbehaltlos übernimmt und ausreichend versichert ist. Die entsprechende Versicherungspolice muss beigefügt werden
Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen:
Unternehmensdarstellung und Firmenprofil einschließlich Darstellung der personellen Situation.
Angaben zum Gesamtumsatz und zur Anzahl der Beschäftigten in den letzten drei abgeschlossenen
Geschäftsjahren.
Referenzliste von wesentlichen in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren erbrachten gleichartigen Leistungen,
mit vergleichbaren Auftraggebern.
(Angabe von mind. 3 Leistungen erforderlich)
siehe Leistungsbeschreibung
siehe Leistungsbeschreibung
siehe Ausschreibungsunterlagen
Abschnitt IV: Verfahren
oben genannte Kontaktstelle
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Auftrag wird im SAP- System des UKMD angelegt und über Faxmail versendet
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle (Saale)
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Entsprechend der Regelung in § 160 GWB:
§ 160 GWB - Einleitung und Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.