Lieferung von Kalilauge 45% Referenznummer der Bekanntmachung: BET22_1401KOH
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bitterfeld-Wolfen
NUTS-Code: DEE05 Anhalt-Bitterfeld
Postleitzahl: 06803
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.gkw-bitterfeld-wolfen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von Kalilauge 45%
Die GKW - Gemeinschaftsklärwerk Bitterfeld-Wolfen GmbH (im Folgenden: Auftraggeberin) reinigt neben industriellen Abwässern des Chemieparks Bitterfeld-Wolfen auch kommunale Abwässer aus dem Einzugsgebiet des Abwasserzweckverbandes Westliche Mulde. Die Auftraggeberin plant, im Wege eines offenen Verfahrens nach § 15 VgV den Betriebsstoff Kalilauge 45% techn. zu beschaffen. Diese wird für die Einstellung des Kaliumgehaltes in der anaeroben Abwasserbehandlung, benötigt
Bitterfeld-Wolfen, DE
Die Auftraggeberin beabsichtigt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung über zwei Jahre mit drei Rahmenvereinbarungspartnern. Mit Zuschlagserteilung erfolgt die Beauftragung der Lieferung von ca. 75 t Kalilauge 45% techn. für April, Mai und Juni 2022 an den Bieter mit dem in diesem Vergabe-verfahren angebotenen niedrigsten Preis. Danach führt die Auftraggeberin quartalsweise für Lieferung von Kalilauge 45% techn. einen Mini-Wettbewerb durch; den Einzelauftrag erhält jeweils der Rahmenvereinbarungspartner mit dem im Mini-Wettbewerb angebotenen niedrigsten Preis.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB, § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzarbG
- Eigenerklärung zur Eintragung ins Handelsregister
- Eigenerklärung zur Tariftreue und Entgeltgleichheit
- Eigenerklärung zur Beachtung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation
- Eigenerklärung zum Nachunternehmereinsatz
Es werden keine Angaben zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit gefordert
Eigenerklärung über die Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems nach DIN EN ISO 9001:2015
Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001:2015 oder vergleichbare Zertifizierung
Abschnitt IV: Verfahren
GKW-Gemeinschaftsklärwerk Bitterfeld-Wolfen GmbH, Am Klärwerk 1, 06803 Bitterfeld-Wolfen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
13.02.2024
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Das Nachprüfungsverfahren ist in Kapitel 2 des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt. Ein Nachprüfungsverfahren wird nach § 160 GWB nur auf Antrag bei der Vergabekammer eingeleitet. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschrift ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Dieser Antrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. Nach § 134 GWB (Informations- und Wartepflicht) wird der Auftraggeber Bieter bzw. Bewerber über den vorgesehenen Zuschlag informieren. Der Vertrag wird erst 15 Kalendertage (bei elektronischer Übermittlung oder per Fax: 10 Kalendertage) nach Absendung dieser Information geschlossen.