SPNV-Leistungen zwischen Klostermansfeld und Wippra (Wipperliese) Referenznummer der Bekanntmachung: 01/2022/Wipperliese
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Sangerhausen
NUTS-Code: DEE0A Mansfeld-Südharz
Postleitzahl: 06526
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.mansfeldsuedharz.de
Abschnitt II: Gegenstand
SPNV-Leistungen zwischen Klostermansfeld und Wippra (Wipperliese)
SPNV-Leistungen im touristischen Gelegenheitsverkehr auf der "Wipperliese"
Landkreis Mansfeld-Südharz
Vergabe von SPNV-Leistungen zur Ausgestaltung eines touristischen Gelegenheitsverkehrs auf der StreckeKlostermansfeld - Wippra (Wipperliese) an den Wochenenden und Feiertagen von Ostern bis Ende Oktober. Das Leistungsvolumen beträgt ca. 20.000 Zug-Kilometer jährlich. Während der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages können sich Änderungen des Inhalts, des Umfangs, der definierten Qualität und der sonstigen Bedienstandards ergeben. In solchen Fällen können die Aufgabenträger eine entsprechende Anpassung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags (Mehr- oder Minderleistung, Leistungsänderung) verlangen. Die Modalitäten der Anpassung regelt der öffentliche Dienstleistungsauftrag.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Der Bewerber hat mit seinem Teilnahmeantrag mit indikativen Angebot die Bewerbererklärung (siehe Vergabeunterlage: "WIP_1040_Bewerbererklärung") auszufüllen. Diese Erklärung ist sowohl vom Hauptunternehmer als auch von allen Nachunternehmern und allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft jeweils separat abzugeben. Bei den in Rede stehenden Angaben handelt es sich um Voraussetzungen für den Nachweis der Eignung.
2. Erklärung über die Beteiligungsverhältnisse an dem Bewerber (Eigenerklärung des Bewerbers ausreichend)
- Bei Vorliegen einer Bietergemeinschaft Angaben zur Bietergemeinschaft (siehe Vergabeunterlage: "WIP_1050_Erklaerung_Bietergemeinschaft") sowie eine Erklärung zur kartellrechtlichen Zulässigkeit, dass der in § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB genannte Ausschlussgrund auf die Bietergemeinschaft nicht zutrifft. Hierzu ist eine Eigenerklärung des Bewerbers mit Erläuterungen zu den relevanten Kriterien des Positionspapiers der Kartellbehörden des Bundes und der Länder vom 08.11.2001 ausreichend (siehe Vergabeunterlage: "WIP_1051_Kartellrechtliche_Beurteilung_Bietergemeinschaft"). Die dort aufgeführten Erklärungen zum § 16 Abs. 3 lit. f) VOL/A gelten entsprechend für § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB.
- Bei Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung von Kommunen am Unternehmen eine Erklärung über die kommunalverfassungsrechtliche Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betätigung bzw. Beteiligung (siehe Vergabeunterlage: "WIP_1052_Erklärung_kommunalrechtliche_Beteiligung"). Hierzu kann eine rechtliche Begründung der beteiligten Kommunen oder ein rechtliches z.B. anwaltliches Gutachten vorgelegt werden.)
3. Des Weiteren haben die Bewerber vorzulegen:
- einen Berufs- oder Handelsregisterauszug nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind. Zulässig sind auch Ausdrucke aus dem elektronischen Handelsregister (www.handelsregister.de). Dabei ist der "aktuelle Ausdruck" (AD) mit einem Überblick über alle derzeit gültigen Eintragungen oder der "chronologische Ausdruck" (CD) mit allen Daten ab Umstellung auf elektronische Registerführung zu wählen.
Der Bewerber gilt als zuverlässig, wenn davon ausgegangen werden kann, dass er die Geschäfte einer Eisenbahn unter Beachtung der für den Betrieb einer Eisenbahn geltenden Vorschriften führen sowie die Allgemeinheit beim Betrieb einer Eisenbahn vor Schäden und Gefahren bewahren wird und wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Bewerber auch die sonstigen für ihn einschlägigen Rechtsvorschriften beachtet. Die vorgenannten Nachweise und Erklärungen dürfen nicht vor dem 01. Januar 2022 erstellt worden sein.
1. Eigenerklärung des Bewerbers, aus der die Umsatzerlöse aus der Erbringung von Leistungen des Eisenbahnpersonenverkehrs in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren hervorgehen.
2. Sofern der Bewerber noch keine Umsätze aus der Erbringung von Leistungen im Eisenbahnverkehr erbracht hat, kann der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit nachrangig zu (2) a) durch eine Eigenerklärung erfolgen, welche die folgenden Angaben enthalten muss.
- als Sicherheit frei verfügbare Mittel und Vermögensgegenstände mit der Angabe von Belastungen und Verfügungsbeschränkungen,
- Eigenkapital,
- gewisse und dem Grunde oder der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten,
- Angaben zu laufenden Rechtsstreitigkeiten oder Gewährleistungsfällen, ggf. Negativerklärung,
- Belastungen des Betriebsvermögens insbesondere mit Pfandrechten, Grundpfandrechten, Sicherungs- und Vorbehaltseigentum,
- Ergebnis des Unternehmens,
- Beschreibung der in der Vermögensübersicht angewandten Ansatz- und Bewertungsgrundsätze.
3. Beabsichtigt der Bewerber, sich zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit auf diejenige eines Dritten (z. B. eines verbundenen Unternehmens oder eines Unterauftragnehmers) zu berufen, so ist in diesen Fällen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dieses Dritten durch Vorlage der vorstehend genannten Nachweise darzulegen. Zudem ist in diesem Fall die zur Verfügungsstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit durch den Dritten in geeigneter Weise nachzuweisen und dem Teilnahmeantrag beizufügen. Der Nachweis kann durch ausfüllen der Vergabeunterlage "WIP_1060_Berufung_Dritter_finanzielle_Leistungsfähigkeit" erfolgen.
Bewerber sind finanziell und wirtschaftlich leistungsfähig, wenn sie:
- Umsatzerlöse aus der Erbringung von Leistungen des Eisenbahnpersonenverkehrs mindestens in einem der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre in Höhe von mindestens 50.000 € erzielt haben und über die finanzielle Ausstattung zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebs im Zusammenhang mit der hier ausgeschriebenen Leistung i. S. von § 2 EBZugV verfügen.
oder
- Aus der Eigenerklärung hervorgeht, dass die Situation des Unternehmens die begründete Prognose für ein ordnungsgemäß geführtes und gesundes Unternehmen zulässt.
1. Zulassung
- als Eisenbahnverkehrsunternehmen in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 6 Abs. 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG)
oder
- als Eisenbahnverkehrsunternehmen nach § 6 Abs. 8 oder 9 AEG in Verbindung mit der Sicherheitsbescheinigung gemäß § 7a AEG.
oder
- nachvollziehbare Darstellung wie die Zulassung als Eisenbahnverkehrsunternehmen gemäß § 6 Abs. 3 AEG oder § 6 Abs. 8 oder 9 AEG in Verbindung mit § 7a AEG erlangt werden wird.
2. Beabsichtigt der Bewerber, sich zum Nachweis seiner fachlichen Leistungsfähigkeit auf diejenige eines Dritten (z. B. eines verbundenen Unternehmens oder eines Unterauftragnehmers) zu berufen, so ist in diesen Fällen die fachliche Leistungsfähigkeit dieses Dritten durch Vorlage der vorstehend genannten Nachweise darzulegen. Zudem ist in diesem Fall die zur Verfügungsstellung der fachlichen Leistungsfähigkeit durch den Dritten in geeigneter Weise nachzuweisen und dem Teilnahmeantrag beizufügen. Der Nachweis durch ausfüllen der Vergabeunterlage "WIP_1061_Berufung_Dritter_fachliche_Leistungsfähigkeit" erfolgen.
oder
• nachvollziehbare Darstellung wie die Zulassung als Eisenbahnverkehrsunternehmen gemäß § 6 Abs. 3 AEG oder § 6 Abs. 8 oder 9 AEG in Verbindung mit § 7a AEG erlangt werden wird.
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:
Der Bewerber verfügt über ausreichende fachliche und kaufmännische Qualifikation für die Erbringung von Leistungen des SPNV, wenn er
- über eine Zulassung als Eisenbahnverkehrsunternehmen in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 6 Abs. 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG)
oder
- über eine Zulassung als Eisenbahnverkehrsunternehmen nach § 6 Abs. 8 oder 9 AEG in Verbindung mit der Sicherheitsbescheinigung gemäß § 7a AEG verfügt;
oder
- durch Vorlage eines schlüssigen und nachvollziehbaren Konzepts darstellt, wie die Zulassung als Eisenbahnverkehrsunternehmen gemäß § 6 Abs. 3 AEG oder § 6 Abs. 8 oder 9 AEG in Verbindung mit § 7a AEG bis 12 Monate vor Betriebsaufnahme erlangt werden wird. Aus der Darstellung müssen die konkreten Schritte und ein Zeitplan mit Meilensteinen hervorgehen
- Erklärung nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 Qualitative Eignungskriterien Richtlinie 2014/24 EU
- Erklärung zur Entgeltgleichheit und Tariftreue gem. § 10 Abs. 2 und 3 LVG LSA
- Erklärung zum Einsatz von Nachunternehmen und/oder Verleihern gem. § 13 Abs. 2 und 4 LVG LSA
- Erklärung zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnorm gem. § 12 LVG LSA
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle (Saale)
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht][gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.lvwa.sachsen-anhalt.de
Es gilt § 160 GWB. Dieser lautet:
"§ 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3)Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden,
3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt." Darüber hinaus gilt § 135 GWB. Dieser lautet:
"§ 135 Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.".