Klärschlammentsorgung Kläranlage Jessen vom 01.01.2022 - 31.12.2024 Referenznummer der Bekanntmachung: KA202127Klärsch
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Jessen (Elster)
NUTS-Code: DEE0E Wittenberg
Postleitzahl: 06917
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.wazv-jessen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Klärschlammentsorgung Kläranlage Jessen vom 01.01.2022 - 31.12.2024
Der Wasser- und Abwasserzweckverband "Elbe-Elster-Jessen" betreibt am Standort zum Klärwerk 1, in D-06917 Jessen (Elster) eine Kläranlage zur Reinigung der häuslichen und gewerblichen Schmutzwässer der Stadt Jessen, umliegender Gemeinden sowie der ortsansässigen Gewerbebetriebe.
Inhalt dieser Ausschreibung ist, für den Zeitraum vom 01.01.2022 - 31.12.2024 den auf der Kläranlage Jessen anfallenden maschinell entwässerten Klärschlamm (ca. 3.800 t OS / Jahr) durch ein zertifiziertes Unternehmen entsorgen zu lassen.
Kläranlage Jessen, zum Klärwerk 1, 06917 Jessen (Elster), Deutschland
Containerbereitstellung, Transport und Entsorgung von entwässertem Klärschlamm (ca. 3.800 t OS pro Jahr)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Klärschlammentsorgung Kläranlage Jessen vom 01.01.2022 - 31.12.2024
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Braunsbedra
NUTS-Code: DEE0B Saalekreis
Postleitzahl: 06242
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Vergabeunterlagen sind ausschließlich digital über die Vergabeplattform erhältlich. Es wird empfohlen, die Vergabeunterlagen nach einer Registrierung und dem Login herunterzuladen. Werden die Vergabeunterlagen anonym (ohne Registrierung) heruntergeladen, erhalten nicht registrierte Bieter bei evtl. Änderungen der Vergabeunterlagen oder Bieterinformationen keine Nachricht von der Vergabeplattform. Es liegt in alleiniger Verantwortung des nichtregistrierten Bieters, sich über Bieterinformationen und eventuelle Aktualisierungen der Vergabeunterlagen auf dem Laufenden zu halten.
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Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, so hat der Bieter unverzüglich und noch vor Abgabe des Angebotes die unter I.1) benannte Kontaktstelle schriftlich darauf hinzuweisen. Die Bieter werden aufgefordert, im Interesse einer schnellen Beseitigung von Unklarheiten, frühzeitig Ihre Fragen über die Vergabeplattform oder per E-Mail zu übermitteln. Ergänzende Informationen oder sonstige Korrespondenz der Vergabestelle erfolgen grundsätzlich über die Vergabeplattform.
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Die Angebote sind mit den geforderten Erklärungen und Nachweisen innerhalb der Angebotsfrist einzureichen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle (Saale)
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Von Bietern erkannte Verstöße der vergebenden Stelle gegen das geltende Vergaberecht hat der Bieter bei der vergebenden Stelle gemäß den Fristen des § 160 Abs. 3 GWB elektronisch in Textform über die Vergabeplattform zu rügen. Erklärt die vergebende Stelle, dass sie einer Rüge nicht abhelfen will, hat der Bieter binnen einer Frist von 15 Kalendertagen bei der unter VI.4.1) genannten Stelle einen Nachprüfungsantrag zu stellen. Danach wird dieser unzulässig (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsverfahren ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2 S. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischen Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. - soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind - bis zum Ablauf der Angebotsfrist gerügt wurden (§160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). Ein Bieter, den der öffentliche Auftraggeber ohne Vorabinformation direkt oder im EU-Amtsblatt über einen Vertragsschluss informiert, muss einen Nachprüfungsantrag innerhalb von 30 Kalendertagen und bei unterbliebener Information innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsschluss einlegen. Danach wird er unzulässig (§135 Abs. 2 GWB)