Beschaffung von Standardlinienbussen, Diesel, Niederflur in 2 Losen Referenznummer der Bekanntmachung: KVG Salzland 01-2021
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bernburg (Saale)
NUTS-Code: DEE0C Salzlandkreis
Postleitzahl: 06406
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.kvg-salzland.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung von Standardlinienbussen, Diesel, Niederflur in 2 Losen
einmalige Beschaffung von Linienbussen in Niederflurausführung, Beide Lose mit Antrieb Dieselmotor, Euro VI,
Los 1: 3 Stück Dreiachser (15m),
Los 2: 5 Stück Standardlinienbusse,
Los 1: 3 Stück Dreiachser (15m),
Bernburg
Beschaffung von Linienbussen in Niederflurausführung, mit Antrieb Dieselmotor, Euro VI,
3 Stück Dreiachser (15m),
5 Stück Standardlinienbusse (12m),
Bernburg
Beschaffung von Linienbussen in Niederflurausführung, mit Antrieb Dieselmotor, Euro VI,
5 Stück Standardlinienbusse (12m),
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Los 1: 3 Stück Dreiachser (15m),
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20537
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
5 Stück Standardlinienbusse (12m),
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20537
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle (Saale)
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobligenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präkulationsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. § 160 Abs. 3 GWB lautet:
Der Antrag (auf Nachprüfung) ist unzulässig, soweit
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen die Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.