HKR Sachsen-Anhalt Referenznummer der Bekanntmachung: 25_11_2021-HKR
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Magdeburg
NUTS-Code: DEE03 Magdeburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 39108
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://mf.sachsen-anhalt.de/ministerium-der-finanzen/
Abschnitt II: Gegenstand
HKR Sachsen-Anhalt
Beschaffung einer Standardsoftware zur Abbildung der fachlichen Prozesse des Haushaltskreislaufs und deren Anpassung auf die Bedürfnisse des Landes Sachsen-Anhalt sowie weiterer damit zusammenhängender Leistungen.
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt Editharing 40 39108 Magdeburg
Das zu beschaffende IT-System ("HKR Sachsen-Anhalt") besteht aus einer integrierten, fachbezogenen, modular aufgebauten und mandantenfähigen Standardsoftware zur Abbildung der fachlichen Prozesse des Haushaltskreislaufs und deren Anpassung auf die Bedürfnisse des Landes Sachsen-Anhalt. Zu den weiteren Leistungen des Auftragnehmers zählen insbesondere die Migration von Alt-Daten, die Durchführung von Tests, die Erstellung von Schulungsunterlagen und optional die Durchführung von Anwenderschulungen, der Betrieb der angepassten Standardsoftware einschließlich fachlichem Support und zugehöriger Leistungen, sowie die Weiterentwicklung des IT-Systems zum Leistungsumfang. Ebenfalls gegenständlich sind die Herstellung und Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft des IT-Systems.
Der Auftraggeber hat das Recht, die Laufzeit des Vertrages durch einseitige Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer zweimal um jeweils weitere 12 Monate zu verlängern ("Verlängerungsoptionen").
Der Systembetrieb (Hosting) wird zunächst für 48 Monate ab Produktivsetzung der Kernfunktionalitäten (vgl. Nr. 5.2 des EVB-IT-Systemvertrags) vergeben. Der Auftraggeber hat das Recht, die Laufzeit dieses Vertrages durch einseitige Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer zweimal um jeweils weitere 12 Monate zu verlängern ("Verlängerungsoptionen").
Die Softwarepflege und -wartung wird zunächst für 48 Monate ab Produktivsetzung der Kernfunktionalitäten (vgl. Nr. 5.2 des EVB-IT-Systemvertrags) vergeben. Der Auftraggeber hat das Recht, die Laufzeit dieses Vertrages durch einseitige Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer zweimal um jeweils weitere 12 Monate zu verlängern ("Verlängerungsoptionen").
Die Auswahl der Bewerber - im Fall von mehr als drei geeigneten Bewerbern - erfolgt anhand einer Bewertung der vorgelegten Referenzen. Die Referenzen werden nach ihrer Güte und Passgenauigkeit in Bezug auf die vorliegend zu beschaffenden Leistungen bewertet. Im Einzelnen:
(1) Es werden maximal vier Referenzen anhand von insgesamt drei vom Auftraggeber vorab definierten Referenztypen (siehe unten Ziffer III.1.3)) bewertet. Abhängig vom jeweiligen Bewertungskriterium erfolgt die Punktevergabe entweder individuell für die einzelne Referenz oder für die Summe der Referenzen.
(2) Der Bewerber hat die Reihenfolge der wertungsrelevanten Referenzen selbst festzulegen, indem er diese absteigend nummeriert.
(3) Eine Referenz kann in mehreren Referenztypen bewertet werden.
(4) Eine Referenz wird je Bewertungskriterium nur einmal bepunktet.
(5) Anhand der Ergebnisse der Referenzbewertung wird eine Bewerberrangfolge erstellt. Die drei bestplazierten Bewerber werden zur Abgabe eines Angebots aufgefordert.
(6) Es können maximal 300 Punkte in der Bewertung erreicht werden.
Die Gesamtpunktzahl errechnet sich wie folgt:
Gesamtpunktzahl = Summe Bewertung Referenztyp 1 + Summe Bewertung Referenztyp 2 + Summe Bewertung Referenztyp 3
Max. Gesamtpunktzahl = 170 + 50 + 80 = 300 Punkte
(7) Die Bewertungskriterien je Referenztyp sind im Einzelnen im Dokument "I.2.9 Wertung der Referenzen" hinterlegt, welches unter dem unter Ziffer I.3) dieser Bekanntmachung angegebenen Link abrufbar ist.
(8) Sollten mehrere Bewerber eine identische Punktzahl erreichen und deshalb ein Stichentscheid erforderlich sein, wird der Auftraggeber wie folgt vorgehen:
Bei gleicher Punktzahl und der Notwendigkeit einer Auswahl entscheidet zunächst die höhere Punktzahl bei Referenztyp 1, ist diese ebenfalls identisch, dann entscheidet die höhere Punktzahl bei Referenztyp 3 und ist diese auch identisch, die höhere Punktzahl bei Referenztyp 2. Besteht sodann noch Gleichstand, entscheidet der höhere Gesamtumsatz des Bewerbers, sollte auch dieser identisch sein, entscheidet das Los.
Der Auftraggeber hat im EVB-IT-Systemvertrag verschiedene Leistungen auf Abruf durch den Auftraggeber festgelegt ("Abrufleistung"). Der Auftraggeber fordert den Auftragnehmer in Textform und ggf. unter Übersendung weiterer Unterlagen zur Abgabe eines rechtsverbindlichen Angebots zur Erbringung einer Abrufleistung auf Grundlage des Vertrages auf. Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer in der Aufforderung verlangen, dass er für sein Angebot einen Festpreis nennt.
Der Auftraggeber hat des Weiteren das Recht, durch einseitige Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer die in der Leistungsbeschreibung genannten Optionen Schulungsorganisation, Schulungsdurchführung, Pflege der Schulungsumgebung und Qualitätssicherung der Schulungen zu beauftragen. Die Optionen können während der gesamten Vertragslaufzeit (einschließlich etwaiger Verlängerungen) ausgeübt werden.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Zum Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung hat der Bewerber folgende Angaben und Erklärungen abzugeben beziehungsweise Unterlagen als Nachweis vorzulegen:
(1) Handelsregisterauszug: Nachweis der Eintragung im Handelsregister des Staates, in dem der Bewerber niedergelassen ist, der nicht älter als drei Monate zum Zeitpunkt des Ablaufs der Teilnahmeantragsfrist sein darf.
Ist ein Bewerber nach dem Recht des Staates, in dem er niedergelassen ist, nicht zur Eintragung in ein Berufs- oder Handelsregister verpflichtet, hat er darüber und über die Gründe (z.B. die Rechtsform) eine entsprechende Eigenerklärung abzugeben.
- Alternativer Nachweis: Sofern der Bewerber nicht im Handelsregister verzeichnet ist, genügt der Nachweis der erlaubten Berufsausübung auf andere Weise (z.B. Eintragung in ein Partnerschafts- oder Vereinsregister, Mitgliedschaft in einer wirtschaftsständischen Vereinigung).
Für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind die jeweiligen Berufs- oder Handelsregister und die Bescheinigungen oder Erklärungen über die Berufsausübung in Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/18/EG, Abl. L 94 v. 28. März 2014, S. 65, aufgeführt.
Zur Nachweisführung ist die "I.2.4_Erklärung Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung" zu verwenden.
(2) Die Bewerber haben sich zum Nichtvorliegen der in § 123 GWB und § 124 GWB genannten Ausschlussgründe zu erklären. Diese Erklärung umfasst auch das Nichtvorliegen der in § 124 Abs. 2 GWB i.V.m. § 19 Abs. 1 i.V.m. § 21 Mindestlohngesetz (MiLoG), § 124 Abs. 2 GWB i.V.m. § 21 Abs. 1 i.V.m. § 23 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), § 124 Abs. 2 GWB i.V.m. § 98c Abs. 1 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und § 124 Abs. 2 GWB i.V.m. § 21 Abs. 1 S. 1, 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) genannten Ausschlussgründe.
Für die Erklärung ist das Formblatt "I.2.7_Erklärung Ausschlussgründe" zu verwenden.
Zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit hat der Bewerber folgende Erklärungen abzugeben:
- Gesamtumsatz: Jahresumsatz in EUR (netto), bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre vor Ablauf der Teilnahmeantragsfrist (2020, 2019, 2018),
- Spezifischer Umsatz: Jahresumsatz bezogen auf den Tätigkeitsbereich des Auftrags (Implementierung, Betrieb, Support und Weiterentwicklung von Standardsoftware) in EUR (netto) bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre vor Ablauf der Teilnahmeantragsfrist (2020, 2019, 2018),
- Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung aufgrund von Tätigkeiten im Bereich IT (Bürobetrieb o.ä. ist nicht ausreichend) für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
Zur Nachweisführung ist die "I.2.5_Erklärung wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit" zu verwenden.
Der Nachweis über die Betriebshaftpflichtversicherung darf nicht älter als sechs Monate zum Zeitpunkt des Ablaufs der Teilnahmeantragsfrist sein und muss die mit dem Versicherungsunternehmen vereinbarten Deckungssummen in zweifacher Maximierung ausweisen.
Die Betriebshaftpflichtversicherung muss je Schadenfall die folgenden Mindestdeckungssummen ausweisen:
- Personenschäden: mind. EUR 2.500.000,00
- Sachschäden: mind. EUR 5.000.000,00
- Vermögensschäden: mind. EUR 5.000.000,00
Sofern ein Bewerber über einen Versicherungsschutz verfügt, der die Mindestanforderungen nicht vollständig erfüllt, ist neben dem Nachweis über den bestehenden Versicherungsschutz eine Erklärung eines Versicherungsunternehmen einzureichen, nach der der Versicherer sich dazu bereit erklärt, den bestehenden Deckungsschutz so zu erweitern, dass die genannten Voraussetzungen vollständig erfüllt sind.
Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit hat der Bewerber die nachfolgenden Erklärungen abzugeben:
- Geeignete Referenzen über früher ausgeführte Aufträge in Form einer Liste der in den letzten 12 Jahren vor Ablauf der Teilnahmeantragsfrist erbrachten wesentlichen Leistungen, mit folgenden Angaben:
- Beschreibung der erbrachten Leistungen einschließlich Angaben zur Nutzerzahl und zum Abschluss des abgeschlossenen Vertragstypus
- Auftragswert in EUR (netto)
- Leistungszeitraum
- Erklärung über die Ausführung der Leistungen als Generalunternehmer, Unterauftragnehmer oder als Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft
- Kompetenter Ansprechpartner beim Auftraggeber mit Kontaktdaten
- Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Zahl der fest angestellten Mitarbeiter des Bewerbers und die Zahl der Führungskräfte der letzten drei Jahre (2021, 2020, 2019) vor Ablauf der Teilnahmeantragsfrist ersichtlich ist.
- Unterauftragsvergabe: Angabe, welche Teile der Bewerber als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt, sofern eine derartige Aussage bereits möglich ist.
Zur Angabe der geforderten Erklärungen zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ist der entsprechende Abschnitt in "I.2.6_Erklärung technische und berufliche Leistungsfähigkeit" auszufüllen und gegebenenfalls um eigene Anlagen zu ergänzen.
(1) Es müssen mindestens vier Referenzen eingereicht werden, die in Art und Umfang mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sind. Eine Referenz kann mehrere der nachfolgenden Referenztypen abdecken.
(2) Mindestens eine Referenz muss die Implementierung, die Einführung/Rollout und den Betrieb eines mit dem vorliegend ausgeschriebenen HKR-Verfahren vergleichbaren HKR-Verfahrens zum Gegenstand haben.
(3) Alle Referenzen
a. Das referenzierte Projekt hat einen Reifegrad erreicht, der im Anschluss an die Implementierung der Lösung dem erfolgreichen Abschluss einer Testphase entspricht.
b. Jeder der nachfolgenden Referenztypen muss durch mindestens eine Referenz abgedeckt sein, die alle der genannten Merkmale erfüllt. Mehrfachnennungen sind zulässig.
(4) Referenztyp 1 - Vorlage mind. einer Referenz
a. Es wurde eine angepasste Standardsoftware implementiert und dabei mindestens zwei mit der Leistungserbringung im Projekt zusammenhängende spezifische Leistungen erbracht oder
b. Es wurde eine angepasste Standardsoftware implementiert und die Weiterentwicklung erbracht.
(5) Referenztyp 2 - Vorlage mind. einer Referenz
a. Der Bewerber muss ein Projekt hauptverantwortlich selbst oder als Generalunternehmer durchgeführt haben und
b. die Referenz muss auf einem EVB-IT-Systemvertrag oder einem vergleichbaren Vertragskonstrukt basieren.
(6) Referenztyp 3 - Vorlage mind. einer Referenz
a. Der Bewerber muss den Betrieb einer angepassten Standardsoftware in einem Rechenzentrum unter den Bedingungen vertraglich vereinbarter Service-Level vollumfänglich verantwortet haben und
b. Der Bewerber muss Leistungen im Bereich fachlicher 1st und 2nd-Level-Support erbracht haben.
Die gesamte Wertung der Referenzen können die Bewerber der Anlage "I.2.9 Wertung der Referenzen" entnehmen.
Der Auftraggeber weist darauf hin, dass der Auftragnehmer während der Vertragslaufzeit besondere Auftragsausführungsbedingungen nach dem Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (LVG LSA) vom 19. November 2012 einhalten muss:
(a) Tariftreueerklärung
Der Bieter muss sich während der Auftragsdurchführung zur Einhaltung der Tariftreue nach § 10 Abs. 1 LVG LSA verpflichten.
Die Verpflichtung erfolgt durch das Formblatt II.5.6_Erklärungen nach dem LVG LSA durch den Bieter.
(b) Gleiche Entgeltzahlung
Der Bieter muss sich gemäß § 10 Abs. 3 LVG LSA verpflichten, bei der Auftragsdurchführung seinen Arbeitnehmern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zahlen.
Die Verpflichtung erfolgt durch das Formblatt II.5.6_Erklärungen nach dem LVG LSA durch den Bieter.
(c) ILO-Kernarbeitsnormen
Der Bieter muss sich gemäß § 12 Abs. 2 LVG LSA verpflichten, den Auftrag gemäß der Leistungsbeschreibung ausschließlich mit Waren auszuführen, die nachweislich unter Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen nach § 12 Abs. 1 LVG LSA gewonnen oder hergestellt worden sind.
Die Verpflichtung erfolgt durch das Formblatt II.5.6_Erklärungen nach dem LVG LSA durch den Bieter.
(d) Nachunternehmererklärung
Der Bieter muss sich gemäß § 13 Abs. 2 LVG LSA verpflichten, dass eine Beauftragung von Nachunternehmern oder Verleihern nur erfolgt, wenn diese ihren Arbeitnehmern mindestens die Arbeitsbedingungen gewähren, die der Bieter selbst einzuhalten verspricht.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
(1) Die Verfahrensteilnahme in gemeinschaftlicher Form (Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft) ist zulässig. Eine Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft wird wie ein Einzelbewerber bzw. -bieter behandelt (§ 42 Abs. 2 S. 1 VgV).
Im Teilnahmeantrag haben die Mitglieder der Bewerbergemeinschaft in der "I.2.2_Erklärung Bewerbergemeinschaft" einen bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu benennen. Der bevollmächtigte Vertreter steht in diesem Vergabeverfahren als Ansprechpartner der Bewerbergemeinschaft zur Verfügung.
Die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung muss für jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft mittels Formblatt "I.2.4_Erklärung Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung" und das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe aus § 123 und § 124 GWB mit der "I.2.7_Erklärung Ausschlussgründe" individuell nachgewiesen werden. Für die übrigen Eignungskriterien kommt es auf die Bewerbergemeinschaft insgesamt an. Insofern füllt jedes Mitglied die "I.2.5_Erklärung wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit" und die "I.2.6_Erklärung technische und berufliche Leistungsfähigkeit" nur soweit aus, wie es für dieses Mitglied zutrifft. Soweit im Wege der Eignungsleihe auf die Eignung eines Dritten zurückgegriffen wird (vgl. hierzu nachfolgend 2), ist zusätzlich die "I.2.3_Erklärung Eignungsleihe" auszufüllen und einzureichen.
Die Prüfung der Eignung erfolgt unter Berücksichtigung sämtlicher von der Bewerbergemeinschaft eingereichten Unterlagen.
(2) Ein Unternehmen kann sich, auch als Mitglied einer Bewerbergemeinschaft, zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit und Fachkunde der Fähigkeiten Dritter (z.B. Unterauftragnehmer) bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Dritten bestehenden Verbindungen.
Jeder Dritte, auf dessen Eignung sich der Bewerber bezieht, muss die "I.2.3_Erklärung Eignungsleihe" ausfüllen und unterzeichnet mit dem Teilnahmeantrag einreichen. Zudem muss dieser Dritte seine wirtschaftliche und finanzielle sowie technische und berufliche Leistungsfähigkeit nach Maßgabe der Anforderungen dieser Auftragsbekanntmachung und des I.2_Informationsmemorandums unter Verwendung der gestellten Formblätter in dem Umfang nachweisen, in dem sich der Bewerber darauf beruft.
Ein Bewerber kann im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Bewerber nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Erfüllt das Drittunternehmen die entsprechenden Eignungskriterien nicht vollständig oder liegt ein zwingender Ausschlussgrund vor, muss der Bewerber dieses Unternehmen ersetzen. Der Auftraggeber behält sich vor, die Ersetzung des Drittunternehmens zu verlangen, wenn ein fakultativer Ausschlussgrund vorliegt. Hierfür wird dem Bewerber eine angemessene Frist gesetzt. Hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit wird verlangt, dass der Bewerber und das Drittunternehmen gemeinsam für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe haften, § 47 Abs. 3 VgV.
(3) Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den § 123 GWB und § 124 GWB kann ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erfolgen.
(4) Die Abgabe von Teilnahmeanträgen und Angeboten erfolgt in Textform gemäß § 126b BGB ausschließlich über die Vergabeplattform www.dtvp.de. Dort ist das Tool zur Abgabe von Teilnahmeanträgen und Angeboten zu nutzen; eine Abgabe über das Feld "Kommunikation" kann den Ausschluss des Angebots zur Folge haben.
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y9MRARY
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle (Saale)
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Der Antrag auf Nachprüfung ist gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.