Zusätzliche SPNV-Leistungen im Verkehrsvertrag „Elster-Geiseltal“ (ELGE) vom 08.10.2018
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Magdeburg
NUTS-Code: DEE Sachsen-Anhalt
Postleitzahl: D-39104
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.nasa.de
Abschnitt II: Gegenstand
Zusätzliche SPNV-Leistungen im Verkehrsvertrag „Elster-Geiseltal“ (ELGE) vom 08.10.2018
Nachträgliche Beauftragung eines Fahrtenpaares auf der Linie RB 78 Querfurt – Merseburg zwischen Merseburg Hbf und Halle (Saale) Hbf im Rahmen des Verkehrsvertrages „Elster-Geiseltal“ (ELGE) vom 08.10.2018
Sachsen-Anhalt: Merseburg, Halle (Saale)
Diese Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer beabsichtigten Ergänzungsvereinbarung zum Verkehrsvertrag „Elster-Geiseltal“ (ELGE) vom 08.10.2018 über die Erbringung von weiteren Verkehrsleistungen zur Beförderung der Allgemeinheit im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr (SPNV) auf der Linie RB 78 Querfurt – Merseburg zwischen Merseburg Hbf und Halle (Saale) Hbf. Die Leistungen sind von dem unter V.2.3) genannten Unternehmen, dem Auftragnehmer des Verkehrsvertrages „ELGE“, im Leistungszeitraum vom 12.12.2021 bis zur Beendigung der Verkehrsvertrages "ELGE" im Dezember 2032 zu erbringen. Für die Leistungserbringung auf der Linienerweiterung RB 78 Merseburg Hbf – Halle (Saale) Hbf finden alle Regelungen des Verkehrsvertrages „ELGE“ uneingeschränkt Anwendung.
Der Auftraggeber beabsichtigt optional die Beauftragung eines zusätzlichen Fahrtenpaares zunächst für das Fahrplanjahr 2023 mit folgender Beschreibung:
- Verlängerung RB 16802 (Querfurt ab 5.27 Uhr, Merseburg Hbf 6.09 Uhr) – weiter Merseburg Hbf ab 6.10 Uhr, Halle (S) Hbf an 6.22 Uhr und
- Rückverlängerung RB 16807 (Merseburg Hbf ab 7.40 Uhr, Mücheln (Geiseltal) an 8.04 Uhr) – bereits von Halle (S) Hbf ab 7.27 Uhr, Merseburg Hbf an 7.39 Uhr.
Zu II.1.7): Die Eintragung unter II.1.7) entspricht nicht dem tatsächlichen Wert. Die dortige Angabe erfolgte nur, weil das Eingabeformular in dem jeweiligen Feld eine zwingende Angabe erfordert. Die genannte Angabe ist keine Pflichtangaben nach § 135 Abs. 3 Satz 2 GWB. Weitere Ausführungen hiezu folgen unter VI.3).
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Der Auftraggeber und die DB Regio AG sind Vertragspartner des am 08.10.2018 als Ergebnis eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens geschlossenen Verkehrsvertrages "Elster Geiseltal (ELGE)" (Auftragsbekanntmachung vom 19.10.2018, Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2018/S 202-460021). Der Verkehrsvertrag hat eine Laufzeit vom Fahrplanwechsel 2019/2020 im Dezember 2019 bis zum Fahrplanwechsel 2032/2033 im Dezember 2032. Der Auftraggeber beabsichtigt, den Auftragnehmer im Wege einer Ergänzungsvereinbarung mit einer erweiterten Verkehrsleistung im Rahmen des Verkehrsvertrages "ELGE" außerhalb des bisherigen Bediengebietes nachträglich zu beauftragen. Dies betrifft die erweiterte Durchführung eines Fahrtenpaares der RB 78 montags bis freitags zwischen Merseburg Hbf und Halle (Saale) Hbf. Die Linienerweiterung der RB 78 begründet sich auf zwei aktuellen Entwicklungen. Es besteht seitens der Fahrgäste der Wunsch, mindestens im Berufsverkehr mit einzelnen Fahrten ohne Umsteigezwang in Merseburg Hbf ins Oberzentrum Halle (Saale) zu reisen. Im Fahrplan 2022 erfordert zudem eine Baumaßnahme in Großkorbetha die Anpassung der Fahrlagen der RB 25 im Verkehrsvertrag Saale-Thüringen-Südharz. Dadurch erhöht sich die Übergangszeit in Merseburg Hbf aus Querfurt in Richtung Halle (Saale) auf 15 Minuten. In Kombination aus dem vorhandenen Wunsch der Fahrgäste nach Direktverbindungen und der Thematik Baufahrplan im Besonderen, sollen die am stärksten nachgefragten zwei Fahrten der RB 78 von/nach Halle (Saale) Hbf erweitert werden. Konkret fährt der aus Querfurt kommende Zug montags bis freitags um 07:15 Uhr ab Merseburg Hbf weiter nach Halle (Saale) Hbf, in der Gegenrichtung ist eine Abfahrt um 15:27 Uhr ab Halle (Saale) Hbf vorgesehen. Die Parteien sind nach einer rechtlichen Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich hierbei um keine wesentliche Änderung eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit im Sinne von § 132 Abs. 1 Satz 1 GWB handelt, da weder ein Regelbeispiel nach § 132 Abs. 1 Satz 3 GWB erfüllt ist, noch eine sonstige wesentliche Änderung nach § 132 Abs. 1 Satz 2 GWB gegeben ist. Unter Heranziehung des Regelbeispiels des § 132 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GWB wird mit der Umsetzung der beabsichtigten Linienerweiterung der RB 78 der Umfang des öffentlichen Auftrages bezogen auf das inhaltliche Gesamtvolumen der Leistungserweiterung nicht erheblich ausgeweitet. Die Parteien stützen ihre Auffassung auf die Gesetzesbegründung zu § 132 GWB, worin unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Art. 72 Abs. 1 lit. e) i.V.m. Abs. 4 lit. c) der Richtlinie 2014/24/EU klargestellt wird, dass der Umfang des Auftrages unabhängig von dem Wert der Änderung zu betrachten ist. Vorliegend beläuft sich das Leistungsvolumen des Verkehrsvertrages "ELGE" auf insgesamt 769.173,340 Zugkm. Die Mehrbestellung beträgt für das Fahrplanjahr 2022 6.928,152 Zugkm und bedeutet für das Leistungsvolumen des Verkehrsvertrages eine unwesentliche Erhöhung von 0,9 %. Dies ist eine marginale Erweiterung, die nicht als erheblich angesehen werden kann. Für den Fall, dass eine Verstetigung der Beauftragung erfolgen soll, soll sich das Leistungsvolumen an jenem des Jahres 2022 orientieren. Insofen ist vorgesehen, bei der genannten unwesentlichen Erhöhung zu bleiben. Eine Beauftragung der Leistungen im Rahmen einer Ergänzungsvereinbarung zum Verkehrsvertrag "ELGE" überschreitet auch die Obergrenze nach § 132 Abs. 2 Satz 2 GWB nicht, wonach der Preis um nicht mehr als 50 Prozent des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht werden darf.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Zusätzliche SPNV-Leistungen im Verkehrsvertrag „Elster-Geiseltal“ (ELGE) vom 08.10.2018
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
NUTS-Code: DED5 Leipzig
Postleitzahl: 04109
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
a) Diese Bekanntmachung betrifft eine Änderung des Verkehrsvertrages "Elster-Geiseltal" ("ELGE") vom 08.10.2018 durch eine zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer abzuschließende Ergänzungsvereinbarung.
b) Zu II.1.7) und V.2.4): Die Eintragungen unter II.1.7) und V.2.4) entsprechen nicht den tatsächlichen Werten. Die dortigen Angaben erfolgen nur, weil das Eingabeformular in den jeweiligen Feldern eine zwingende Angabe erfordert. Die genannten Angaben sind keine Pflichtangaben nach § 135 Abs. 3 Satz 2 GWB. Nach § 39 Abs. 6 Nr. 2 bis 4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber zudem nicht verpflichtet, einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Die Wertangaben werden nicht veröffentlicht, weil dies den berechtigten geschäftlichen Interessen des Auftragnehmers schaden würde. Zudem würde eine Veröffentlichung der Wertangaben dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen und den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen bei zukünftigen Vergabeverfahren beeinträchtigen, da aus solchen Angaben Rückschlüsse auf Angebotsinhalte von Wettbewerbsteilnehmern möglich wären.
c) Zu V.2.1): Mit dem unter V.2.1) eingetragenen Datum ist nicht der Tag des Abschlusses der Ergänzungsvereinbarung gemeint. Vielmehr entspricht das angegebene Datum dem Tag der Entscheidung über den Abschluss der Ergänzungsvereinbarung zum Verkehrsvertrag "ELGE", mit der Entscheidung, die DB Regio AG mit der Erbringung der nachträglichen verkehrlichen Leistung zu den in der Ergänzungsvereinbarung festgelegten Vertragsbedingungen zu beauftragen.
d) Bei der hiesigen Bekanntmachung handelt es sich um eine Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung im Sinne des § 135 Abs. 3 GWB. Die Bekanntmachung erfolgt, um die beabsichtigte Ergänzungsvereinbarung transparent zu machen. Ihr Abschluss erfolgt gemäß § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der EU.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle (Saale)
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht][gelöscht]
Fax: [gelöscht]
a) Aufgrund der hiesigen Bekanntmachung können die Auftraggeber nach Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, die Ergänzungsvereinbarung mit dem Auftragnehmer schließen, ohne weiterhin dem Risiko nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ausgesetzt zu sein, dass der öffentliche Auftrag von Anfang an unwirksam ist.
b) Es gelten die Regelungen des § 135 GWB. Diese lauten wie folgt:
"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.“