Zusätzliche SPNV-Leistungen im Verkehrsvertrag „Mitteldeutsches S-Bahn-Netz II“ (MDSB II) vom 02.10.2013
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Magdeburg
NUTS-Code: DEE Sachsen-Anhalt
Postleitzahl: D-39104
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.nasa.de
Abschnitt II: Gegenstand
Zusätzliche SPNV-Leistungen im Verkehrsvertrag „Mitteldeutsches S-Bahn-Netz II“ (MDSB II) vom 02.10.2013
Vertragliche Zuordnung des S-Bahn-Angebots Halle-Trotha – Halle (Saale) Hbf (– Halle-Südstadt) der (Linie S 47) in den Fahrplanjahren 2022 bis 2025 zum Verkehrsvertrag „Mitteldeutsches S-Bahn-Netz II“ (MDSB II) vom 02.10.2013
Sachsen-Anhalt, Halle (Saale)
Diese Bekanntmachung betrifft den beabsichtigten Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung zum Verkehrsvertrag „MDSB II“ vom 02.10.2013 über die Erbringung von weiteren Verkehrsleistungen zur Beförderung der Allgemeinheit im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr (SPNV). Hierbei soll der Auftragnehmer mit einer erweiterten Verkehrsleistung im Rahmen des Verkehrsvertrages "MDSB II" außerhalb des bisherigen Bediengebietes nachträglich beauftragt werden. Dies betrifft die Durchführung von Leistungen auf der Linie S 47 (stündliche Leistungen Halle (Saale) Hbf – Halle-Trotha sowie Einzelleistungen Halle (Saale) Hbf – Halle Südstadt . Diese erweiterte Durchführung begründet sich aus dem Erfordernis der ausreichenden Bedienung des Abschnitts Halle (Saale) Hbf – Halle-Trotha mit SPNV-Leistungen im Rahmen der Daseinsvorsorge. Bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2021 erfolgte die Leistungserbringung auf der Strecke über den bestehenden Verkehrsvertrag "Mitteldeutsches S-Bahnnetz I" (MDSB I). Aufgrund von betrieblichen Anpassungserfordernissen in dem Verkehrsvertrag "MDSB I" ist die Leistungserbringung auf der hier gegenständlichen Strecke ab dem Fahrplanwechsel im Dezember 2021 nicht mehr möglich, so dass das Erfordernis einer Anschlussregelung besteht. Diese Anschlussregelung erfolgt über die Beauftragung im Verkehrsvertrag MDSB II, welche Gegenstand dieser Vereinbarung ist. Der Auftragnehmer wird ein fahrplanmäßig festgelegtes Verkehrsangebot auf der Linie S 47 Halle-Trotha – Halle (Saale) Hbf (– Halle Südstadt) gemäß den Regelungen des Verkehrsvertrages "MDSB II" im Auftrag des Landes Sachsen-Anhalt für das Fahrplanjahr 2022 erbringen. Soweit in der Ergänzungsvereinbarung nicht anders geregelt, finden die Regelungen des Verkehrsvertrages "MDSB II" auch für die Linienerweiterung um die zusätzliche Linie S 47 Anwendung.
Zu II.1.7): Die Eintragung unter II.1.7) entspricht nicht dem tatsächlichen Wert. Die dortige Angabe erfolgte nur, weil das Eingabeformular in dem jeweiligen Feld eine zwingende Angabe erfordert. Die genannte Angabe ist keine Pflichtangaben nach § 135 Abs. 3 Satz 2 GWB. Weitere Ausführungen hiezu folgen unter VI.3).
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die Auftraggeber und die DB Regio AG sind Vertragspartner des am 02.10.2013 als Ergebnis eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens geschlossenen Verkehrsvertrages "Mitteldeutsches S-Bahn-Netz II (MDSB II)“. Vorliegend soll die DB Regio AG mit einer erweiterten Verkehrsleistung im Rahmen des Verkehrsvertrages "MDSB II" außerhalb des bisherigen Bediengebietes nachträglich beauftragt werden. Dies betrifft die Durchführung von Leistungen auf der Linie S 47 (stündliche Leistungen Halle (Saale) Hbf – Halle-Trotha sowie Einzelleistungen Halle (Saale) Hbf – Halle Südstadt . Diese erweiterte Durchführung begründet sich aus dem Erfordernis der ausreichenden Bedienung des Abschnitts Halle (Saale) Hbf – Halle-Trotha mit SPNV-Leistungen im Rahmen der Daseinsvorsorge. Bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2021 erfolgte die Leistungserbringung auf der Strecke über den bestehenden Verkehrsvertrag "Mitteldeutsches S-Bahnnetz I" (MDSB I). Aufgrund von betrieblichen Anpassungserfordernissen in dem Verkehrsvertrag "MDSB I" ist die Leistungserbringung auf der hier gegenständlichen Strecke ab dem Fahrplanwechsel im Dezember 2021 nicht mehr möglich, so dass das Erfordernis einer Anschlussregelung besteht. Diese Anschlussregelung erfolgt über die Beauftragung im Verkehrsvertrag "MDSB II", welche Gegenstand dieser Vereinbarung ist. Der Abschluss der Ergänzungsvereinbarung ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens ist nach § 132 GWB zulässig. Nach einer rechtlichen Prüfung liegt keine wesentliche Änderung eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit im Sinne von § 132 Abs. 1 Satz 1 GWB vor, da weder ein Beispielsfall nach § 132 Abs. 1 Satz 3 GWB erfüllt ist, noch eine sonstige wesentliche Änderung nach § 132 Abs. 1 Satz 2 GWB gegeben ist. Unter Heranziehung des Regelbeispiels des § 132 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GWB wird mit der Durchführung von zusätzlichen Leistungen auf der Linie S 47 der Umfang des öffentlichen Auftrages bezogen auf das inhaltliche Gesamtvolumen der Leistungserweiterung mit 0,75 % nicht erheblich ausgeweitet. Zudem liegen die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB vor. Hiernach ist die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn zusätzliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren und ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre. Aufgrund der Verfügbarkeit von Fahrzeugen im Netz MDSB I ist eine weitere Bedienung der Linie innerhalb dieses Netzes bis zur Neuvergabe der Leistungen nicht möglich, so dass die Zuordnung zu einem Vergabenetz erfolgt, in dem eine Bedienung vorübergehend gewährleistet werden kann und zu dem ebenfalls eine enge funktionale Verschränkung besteht. Es ist darüber hinaus davon auszugehen, dass bei einer gesonderten Vergabe der Leistungen in einem isolierten Vergabeverfahren mit beträchtlichen Mehrkosten zu rechnen wäre. Denn in diesen Fällen wären die Produktionskosten für einen einzelnen Fahrzeugumlauf aufgrund des fehlenden Zusammenhangs mit den Leistungen des Netzes MDSB II deutlich höher, was zu einer unwirtschaftlichen Beschaffung führen würde. Eine Beauftragung der Leistungen im Rahmen einer Ergänzungsvereinbarung zum Verkehrsvertrag MDSB II überschreitet auch die Obergrenze nach § 132 Abs. 2 Satz 2 GWB nicht, wonach der Preis um nicht mehr als 50 Prozent des Wertes des ursprünglichen Auftrags erhöht werden darf.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Zusätzliche SPNV-Leistungen im Verkehrsvertrag „Mitteldeutsches S-Bahn-Netz II“ vom 02.10.2013
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
NUTS-Code: DED5 Leipzig
Postleitzahl: 04109
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
a) Diese Bekanntmachung betrifft eine Änderung des Verkehrsvertrages "MDSB II" vom 02.10.2013 durch eine zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer abzuschließende Ergänzungsvereinbarung.
b) Zu II.1.7) und V.2.4): Die Eintragungen unter II.1.7) und V.2.4) entsprechen nicht den tatsächlichen Werten. Die dortigen Angaben erfolgen nur, weil das Eingabeformular in den jeweiligen Feldern eine zwingende Angabe erfordert. Die genannten Angaben sind keine Pflichtangaben nach § 135 Abs. 3 Satz 2 GWB. Nach § 39 Abs. 6 Nr. 2 bis 4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber zudem nicht verpflichtet, einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Die Wertangaben werden nicht veröffentlicht, weil dies den berechtigten geschäftlichen Interessen des Auftragnehmers schaden würde. Zudem würde eine Veröffentlichung der Wertangaben dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen und den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen bei zukünftigen Vergabeverfahren beeinträchtigen, da aus solchen Angaben Rückschlüsse auf Angebotsinhalte von Wettbewerbsteilnehmern möglich wären.
c) Zu V.2.1): Mit dem unter V.2.1) eingetragenen Datum ist nicht der Tag des Abschlusses der Ergänzungsvereinbarung gemeint. Vielmehr entspricht das angegebene Datum dem Tag der Entscheidung über den Abschluss der Ergänzungsvereinbarung zum Verkehrsvertrag "MDSB II", mit der Entscheidung, die DB Regio AG mit der Erbringung der nachträglichen verkehrlichen Leistung zu den in der Ergänzungsvereinbarung festgelegten Vertragsbedingungen zu beauftragen.
d) Bei der hiesigen Bekanntmachung handelt es sich um eine Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung im Sinne des § 135 Abs. 3 GWB. Die Bekanntmachung erfolgt, um die beabsichtigte Ergänzungsvereinbarung transparent zu machen. Ihr Abschluss erfolgt gemäß § 135 Abs. 3, 2 GWB nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der EU.
e) Zu I.1): Weitere Aufgabenträger sind: der Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig (ZVNL), Emilienstraße 15, 04107 Leipzig, vertreten durch den Verbandsvorsitzenden und das Land Brandenburg, vertreten durch das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, Henning-von-Tresckow-Straße 2-8, 14467 Potsdam.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle (Saale)
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht][gelöscht]
Fax: [gelöscht]
a) Aufgrund der hiesigen Bekanntmachung können die Auftraggeber nach Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, den Vertrag mit dem Auftragnehmer schließen, ohne weiterhin dem Risiko nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ausgesetzt zu sein, dass der öffentliche Auftrag von Anfang an unwirksam ist.
b) Es gelten die Regelungen des § 135 GWB. Diese lauten wie folgt:
"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.“