Lieferung von einem Kanalreinigungsfahrzeug Saug-/Spülwagen für den Abwasserzweckverband Aller-Ohre Behnsdorf Referenznummer der Bekanntmachung: 2021/S 167-437167
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Flechtingen
NUTS-Code: DEE07 Börde
Postleitzahl: 39356
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://abwasser-flechtingen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von einem Kanalreinigungsfahrzeug Saug-/Spülwagen für den Abwasserzweckverband Aller-Ohre Behnsdorf
Lieferung von einem Kanalreinigungsfahrzeug Saug-/Spülwagen für den Abwasserzweckverband Aller-Ohre Behnsdorf
Kanalreinigungsfahrzeug Saug-/Spülwagen, ohne Wasseraufbereitung/ ohne Wasserrückführung auf LKW Fahrgestell, 3-achsig, Radformel 6 x 2 -4 mit gelenkter Nachlaufachse, zulässiges Gesamtgewicht 26.000kg für den Abwasserzweckverband Aller Ohre
Das Fahrzeug ist als Neufahrzeug nebst An- und Aufbauten (Vorführgeräte als Nebenangebot sind zulässig. Vorführgeräte dürfen nicht älter als 6 Monate sein. Die Betriebsstunden des LKW Motors dürfen dabei 200 h nicht übersteigen. Die geforderten Vorgaben und Leistungswerte sind wie bei dem Neugerät zwingend einzuhalten) für Kanalreinigungsarbeiten im Verbandsgebiet des Zweckverbandes Aller-Ohre vorgesehen. Die Auslastung des Fahrzeuges im Saug- und Spülbetrieb umfasst durchschnittlich ca. 800h/ a.
Das Kanalnetz umfasst im Wesentlichen (ca. 90%) Rohrleitungen von DN 100 DN 500. Das Gerät muss jedoch in der Lage sein auch Rohrleitungen in DN 600 DN 1000 (ca. 10%) effektiv zu reinigen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung von einem Kanalreinigungsfahrzeug Saug-/Spülwagen für den Abwasserzweckverband Aller-Ohre Behnsdorf
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hünxe
NUTS-Code: DEA1F Wesel
Postleitzahl: 46569
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB).
Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach § 134 Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).