Möblierung Lehrerräume und Werkstatt Referenznummer der Bekanntmachung: VgV 30/2021 KommBi
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lutherstadt Wittenberg
NUTS-Code: DEE0E Wittenberg
Postleitzahl: 06886
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]1
Fax: [gelöscht]2
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.wittenberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Möblierung Lehrerräume und Werkstatt
Der Eigenbetrieb Kommunale Bildungseinrichtungen der Lutherstadt Wittenberg beabsichtigt für den Ersatzneubau der Grundschule „Katharina von Bora“ die Lieferung von Möbeln und Zubehör zu vergeben.
- Ausstattung Möbel Schulleitung,Sekretariat, Lehrerzimmer (mit Küchenzeile), Ausstattung Ranzenbereich, Austattung Wekstatt Hausmeister, Lager und Technikraum
Grundschule Katharina von Bora
Pratauer Lindenstraße 31
06888 Lutherstadt Wittenberg
Los 2: Ausstattung Mobiliar Büroräume:
- Ausstattung Möbel Schulleitung,Sekretariat und Lehrerzimmer (mit Küchenzeile)
- Ausstattung Möbel Ranzenbereich
- Ausstattung Werkstatt Hausmeister Lager und Technikraum
- einschl. Lieferung bis zum Aufbauort, Montage der Möbel vor Ort, Rücknahme des Verpackungsmaterials
Abschnitt IV: Verfahren
siehe Auftraggeber
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle (Saale)
Postleitzahl: D-06112
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://lvwa.sachsen-anhalt.de
Ergeht eine Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann der Bieter wegen Nichtbeachtung der Vergabevorschriften ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer nur innerhalb von15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung beantragen. Nach Ablauf der Frist ist der Antrag unzulässig (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).