Post- und Scanstellendienstleistung Referenznummer der Bekanntmachung: MB 11-02/2021
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2021/S 176-458107)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Ort: Magdeburg
NUTS-Code: DEE03 Magdeburg, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.mk.lsa-net.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Post- und Scanstellendienstleistung
Post- undScanstellendienstleistungen für das Ministerium für Bildung des Landes Sachsen-
Anhalt, sowie für Postdienstleistungen für die Staatskanzlei und Ministerium für Kultur
des Landes Sachsen-Anhalt, Abteilung Kultur und das Landesschulamt des Landes
Sachsen-Anhalt, Nebenstelle Magdeburg
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
[gelöscht]
[gelöscht]
nein
ja
Verlängerungsoption wie vor.
Eigenerklärung des Bieters, dass er die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der Leistung erfüllt und dies auf Verlangen des Auftraggebers nachweisen wird.
Eigenerklärung des Bieters, dass er die Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt hat und dies auf Verlangen des Auftraggebers nachweisen wird.
Eigenerklärung des Bieters, dass er in den letzten zwei Jahren nicht zu einer Geldbuße gem. § 23 Arbeitnehmerentsendegesetz bzw. § 21 Mindestlohngesetz von mehr als 500 € belegt worden ist und ihm kein aktueller Verstoß gegen die o.a. Vorschriften und kein anstehender Bußgeldbescheid gegen das Unternehmen bzw. die verantwortlich handelnde(n) Person(en) bekannt ist.
Eigenerklärung des Bieters, dass über das Vermögen nicht das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt wurde, und dass sich der Bieter nicht in Liquidation befindet.
Eigenerklärung des Bieters, dass der Bieter keine schweren Verfehlungen begangen hat, die seine Zuverlässigkeit in Frage stellen.
Dem Bieter wird nachgelassen, die vorstehend benannten Eignungsanforderungen durch Einreichung einer eEEE oder eines Präqualifizierungsnachweises zu erbringen; eine inhaltliche Absenkung der Anforderungen ist damit nicht verbunden.
Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt je Schadensereignis [Betrag gelöscht] Euro für Personen- und Sachschäden pauschal. Im Rahmen dieser Versicherungssumme gelten folgende Ersatzleistungen i.H.v. jeweils [Betrag gelöscht] Euro als vereinbart:
für Vermögensschäden, insbesondere nach gültigem Datenschutzrecht,
für das Abhandenkommen bewachter Sachen, hier speziell auch der Nachweis der Versicherung von unerlaubten Handlungen seitens der Erfüllungsgehilfen des AN,
für das Abhandenkommen von Schlüsseln/Codekarten,
für Bearbeitungs-/Tätigkeitsschäden sowie
für Umwelthaftpflichtschäden
Die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt mindestens jeweils das Zweifache der vorstehend je Versicherungsfall vereinbarten Versicherungssumme, bei Umwelthaftpflichtschäden das Einfache.
Der Nachweis ist durch eine freie Eigenerklärung oder durch eine Kopie der Police mit dem Angebot zu erbringen.
Dem Bieter wird nachgelassen, die vorstehend benannten Eignungsanforderungen durch Einreichung einer eEEE oder eines Präqualifizierungsnachweises zu erbringen; eine inhaltliche Absenkung der Anforderungen ist damit nicht verbunden.
Versicherung wie vorstehend.
Eigenerklärung des Bieters, dass sein Betrieb in technischer, kaufmännischer, personeller und finanzieller Hinsicht so ausgestattet ist, dass er eine fach- und fristgerechte Ausführung der zu erbringenden Leistung garantieren kann.
Eigenerklärung des Bieters, dass er in seinem Betrieb die technischen Kenntnisse vorhanden sind, die für die Vorbereitung und Ausführung der geforderten Leistungen erforderlich sind.
Eigenerklärung zu mindestens drei vergleichbaren Referenzen, wobei die prägenden Leistungen seit dem 1.1.2018 erbracht worden sein müssen. Anzugeben sind der Auftraggeber, der Zeitraum der Leistungserbringung, der Wert des Auftrags und der Inhalt der Referenzleistung. Die Eigenerklärung muss vom Hauptauftragnehmer, sei es ein Einzelbieter oder eine Bietergemeinschaft, vorgelegt werden. Werden Nachunternehmer eingesetzt, ist von diesen die Eigenerklärung vorzulegen. Werden sowohl Mitarbeiter des Hauptauftragnehmers als auch des Nachunternehmers eingesetzt, sind die betreffenden Referenzen von Hauptauftragnehmer und Nachunternehmer in der jeweils geforderten Anzahl (3) nachzuweisen.
Es ist eine Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems nach DIN ISO 9001 Bereich Brief- und Kommunikationsdienstleistungen, Zustelllogistik, oder ein gleichwertiger Nachweis vorzulegen. Die Zertifizierung muss sich auf den Hauptauftragnehmer, sei es ein Einzelbieter oder eine Bietergemeinschaft, beziehen. Werden Nachunternehmer eingesetzt, ist von diesen die Zertifizierung nachzuweisen. Werden sowohl Mitarbeiter des Hauptauftragnehmers als auch des Nachunternehmers eingesetzt, sind die betreffenden Zertifizierungen von Hauptauftragnehmer und Nachunternehmer nachzuweisen.
Dem Bieter wird nachgelassen, die vorstehend benannten Eignungsanforderungen durch Einreichung einer eEEE oder eines Präqualifizierungsnachweises zu erbringen; eine inhaltliche Absenkung der Anforderungen ist damit nicht verbunden.
Sämtliche vorstehenden geforderten Eignungsnachweise.
Eigenerklärung des Bieters, dass er die jeweils gültigen Tariflöhne, welche für allgemeinverbindlich erklärt wurden, den Mitarbeitern bezahlt.
Eigenerklärung des Bieters, dass er in einer evtl. tariflosen Zeit den jeweils zuletzt gültigen Tariflohn weiterbezahlt bis eine neue Tarifvereinbarung getroffen wurde.
Eigenerklärung des Bieters, dass er den weiteren gesetzlichen Verpflichtungen bislang nachgekommen ist und eine sorgfältige und einwandfreie Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen entsprechend den rechtlichen und technischen Normen (einschließlich Gewährleistungen) gewährleisten kann.
Eigenerklärungen nach LVG LSA
Ernst-Kamieth-Str. 2
06112
Halle
Halle (Saale)
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieterschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber. Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb von zehn Kalendertagen ab Kenntniserlangung gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB). Teilt der Auftraggeber dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer Sachsen-Anhalt zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Sind mehr als 15 Tage vergangen, so ist der Antrag insoweit unzulässig. Nach § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Diese Geltendmachungsfrist verkürzt sich nach Maßgabe von § 135 Abs. 2 S. 2 GWB auf 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Das Zuschlagsverbot nach § 169 Abs. 1 GWB entfällt unter den Voraussetzungen des § 169 Abs. 4 S. 1 GWB; Unternehmen haben die Reaktionsmöglichkeit nach § 169 Abs. 4 S. 2 GWB (§ 169 Abs. 4 S. 1-3 GWB).