Stromausschreibung Hansestadt Stendal 2022/2023 Referenznummer der Bekanntmachung: 2021BW000028
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hansestadt Stendal
NUTS-Code: DEE0D Stendal
Postleitzahl: 39756
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kubus-mv.de
Abschnitt II: Gegenstand
Stromausschreibung Hansestadt Stendal 2022/2023
Lieferung von elektrischer Energie Energie aus mindestens 50 % umweltverträglich erzeugter Energie für die Hansestadt Stendal für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.12.2023, ca. 3.356.831 kWh/Jahr
Teillos 1 Hansestadt Stendal (Straßenbeleuchtung und Ampeln)
Lieferung von elektrischer Energie Energie aus mindestens 50 % umweltverträglich erzeugter Energie für die Straßenbeleuchtung und Ampeln der Hansestadt Stendal für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.12.2023, ca. 1.741.580 kWh/Jahr
Teillos 2 Hansestadt Stendal (Liegenschaften)
Lieferung von elektrischer Energie Energie aus mindestens 50 % umweltverträglich erzeugter Energie für die Liegenschaften der Hansestadt Stendal für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.12.2023, ca. 1.615.251 kWh/Jahr
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Teillos 1 Hansestadt Stendal (Straßenbeleuchtung und Ampeln)
Ort: Stendal
NUTS-Code: DEE0D Stendal
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Teillos 2 Hansestadt Stendal (Liegenschaften)
Ort: Stendal
NUTS-Code: DEE0D Stendal
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle/Saale
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://lvwa.sachsen-anhalt.de
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach § 134 Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).