Einführung eines Qumulo- NAS Speichers Referenznummer der Bekanntmachung: 49/2021/EU/E16
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Magdeburg
NUTS-Code: DEE03 Magdeburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 39120
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.med.uni-magdeburg.de/
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Magdeburg
NUTS-Code: DEE03 Magdeburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 39120
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.med.uni-magdeburg.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Einführung eines Qumulo- NAS Speichers
Das Universitätsklinikum Magdeburg plant den Ausbau der zentralen Storageinfrastruktur um einen QUMULO File Speicher in einer ersten Ausbaustufe für 1233 TB. Die Daten dafür stammen aus den klinischen Bereichen (z.B. PACS-Bilddaten, Befunddaten etc.), Institute (z.B. Forschungsdaten) und Verwaltungsbereiche (z.B. Videos).
Dabei muss berücksichtigt werden, dass sich das System in die bestehende IT-Infrastruktur integrieren lässt, insbesondere die Active Directory Anbindung wird vorausgesetzt. Für die Einführung des Systems sind Konzepte vorzulegen. Hierzu zählen insbesondere auch Lösungen, wie die Einrichtungen von Filefreigaben für verschiedene Abteilungen, Forschungsgruppen, Kliniken und Institute automatisiert werden können. Zum Leistungsumfang gehört u.a. die Lieferung und Implementierung des beschriebenen Gesamtsystems, Herbeiführung der Betriebsbereitschaft, Integrationsleistungen, Projektierungsleistungen, Schulungsleistungen u. Erstellung der Dokumentation.
Die Ausschreibung erfolgt in einem innovativen Marktsegment. Die besonderen Gegebenheiten am UKMD müssen jedoch zwingend Berücksichtigung finden.
siehe Leistungsbeschreibung (Anlage 16)
WICHTIG: Dem Uniklinikum stehen max. 525.000,00 € (brutto) für die Umsetzung des Projektes (Beschaffung) zur Verfügung. Höher liegende Angebote können nicht berücksichtigt werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Einführung eines Qumulo- NAS Speichers
Ort: Bensheim
NUTS-Code: DE715 Bergstraße
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Auftrag wird im SAP- System des UKMD angelegt und über Faxmail versendet
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Entsprechend der Regelung in § 160 GWB:
§ 160 GWB - Einleitung und Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.