Absicht zum Abschluss eines Vertrags über die Versorgung mit Blutzuckermessgeräten und Teststreifen der PG 21 inkl. der damit zusammenhängenden Dienstleistungen nach § 127 Absatz 1 SGB V
Vorinformation
Diese Bekanntmachung ist ein Aufruf zum Wettbewerb
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Magdeburg
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 39124
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]6
Fax: [gelöscht]9
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.ikk-gesundplus.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Absicht zum Abschluss eines Vertrags über die Versorgung mit Blutzuckermessgeräten und Teststreifen der PG 21 inkl. der damit zusammenhängenden Dienstleistungen nach § 127 Absatz 1 SGB V
Die Auftraggeber beabsichtigen einen Vertrag zur Versorgung der Versicherten mit Blutzuckermessgeräten und
Teststreifen
der Produktgruppe 21 gemäß § 33 SGB V in Verbindung mit § 127 Abs, 1 abzuschließen. Bezüglich der
Beschaffenheit der Produkte und Dienstleistungen wird auf das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V
verwiesen.
Ein Vertragsschluss begründet keinen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Versorgungen oder einen
bestimmten Auftragswert.
Die IKK gesund plus beabsichtigt den Abschluss eines Vertrages über die Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln der Produktgruppe 21 Blutzuckermessgeräte, Teststreifen und weiteres Zubehör inkl. der damit zusammenhängenden
Dienstleistungen nach § 127 Abs. 1 SGB V. Der Vertrag umfasst sämtliche im Vertragsmuster genannten Blutzuckermessgeräte einschließlich der damit verbundenen Dienstleistungen.
Die IKK gesund plus schließt diesen Vertrag gemeinsam mit der IKK classic, eine entsprechende Bekanntmachung der IKK Classic erfolgte am 22.04.2021.
Leistungserbringer, deren Verbände oder sonstige Zusammenschlüsse von Leistungserbringern können dem Vertrag je nach Vertragstyp während der gesamten Vertragsdauer zu den gleichen Bedingungen als Vertragspartner jederzeit beitreten. Auch nach Ablauf der unter IV.2.2 genannten Frist sind Vertragsverhandlungen möglich.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Leistungsanbieter müssen die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte
Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel gemäß § 126 Absatz 1 Satz 2 SGB V erfüllen. Weiterhin ist
eine Präqualifizierung für den Versorgungsbereich für welchen Hilfsmittel abgegeben werden sollen zwingend.
Dies umfasst die Präqualifizierung für 21B10.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Erfüllung der Anforderungen nach § 126 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 SGB V nur durch Vorlage eines Zertifikats einer geeigneten, unabhängigen Stelle (Präqualifizierungsstelle) gemäß § 126 Absatz 1a und Absatz 2 SGB V nachgewiesen werden kann. Eine Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder ein Beitritt zu einem abgeschlossenen Vertrag ist nur nach Vorlage der entsprechenden Nachweise möglich.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Mit dieser Vorinformation wird eine Vertragsabsicht gemäß § 127 Absatz 1 Satz 5 SGB V bekannt gemacht. Es handelt sich bei dem vorgesehenen Vertrag nicht um einen öffentlichen Auftrag im Sinne von § 103 Absatz 1 des Gesetzes gegeben Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), da keinem Wirtschaftsteilnehmer ein exklusiver Status eingeräumt wird. Der 4. Teil des GWB sowie die Vergabeverordnung finden keine Anwendung. Es handelt sich auch nicht um einen Aufruf zum Wettbewerb im Sinne des Vergaberechts (siehe Kopfzeile der Vorinformation). Ein Vertragsbeitritt ist (je nach Vertragstyp) ebenfalls nach Vertragsabschluss jederzeit möglich, soweit noch keine Vertragsbeziehung über die gleiche Leistung besteht.
Für die Bekanntmachung wird das DE Standardformular 1 – Vorinformation genutzt, weil für die zu Grunde liegende Bekanntmachung kein Standardformular der EU zur Verfügung steht. Hiermit ist keine freiwillige Unterwerfung unter die Vorgaben des Vergaberechts verbunden. Eine weitere Bekanntmachung der Vertragsabsicht auf einem anderen Standardformular erfolgt nicht.
Das Verfahren unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Vergabekammern nach § 155 ff. GWB. Eine Begrenzung des Kreises von geeigneten Wirtschaftsteilnehmern, mit denen der Vertrag geschlossen wird, erfolgt nicht. Die Auftragsmenge für jeden Leistungserbringer kann nicht bestimmt werden, da sie sich auf eine unbestimmte Zahl an potenziellen Leistungsanbietern verteilt. Bei dem unter Ziffer IV.1.1) genannten Verhandlungsverfahren handelt es sich nicht um ein Verhandlungsverfahren im Sinne des § 119 Absatz 5 GWB, da keine Auswahl der Verhandlungspartner stattfindet.
Ort: entfällt
Land: Deutschland