Evaluation Förderprojekte der Kulturstiftung des Bundes
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle
NUTS-Code: DEE02 Halle (Saale), Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 06110
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.kulturstiftung-des-bundes.de/de
Abschnitt II: Gegenstand
Evaluation Förderprojekte der Kulturstiftung des Bundes
Evaluation der Förderbereiche der Kulturstiftung des Bundes. Gesucht werden bis zu drei externe Dienstleister*innen als Rahmenvereinbarungspartner*innen, die die Auftraggeberin im Bereich Evaluation und Weiterentwicklung von Evaluationskonzepten beraten und verschiedene Evaluationsprojekte durchführen. Die Beauftragung der Dienstleister*innen und der einzelnen Leistungen erfolgen jeweils gesondert und projektbezogen.
Evaluation der Förderbereiche der Kulturstiftung des Bundes. Gesucht werden bis zu drei externe Dienstleister*innen als Rahmenvereinbarungspartner*innen, die die Auftraggeberin im Bereich Evaluation und Weiterentwicklung von Evaluationskonzepten beraten und verschiedene Evaluationsprojekte durchführen. Die Beauftragung der Dienstleister*innen und der einzelnen Leistungen erfolgen jeweils gesondert und projektbezogen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Berlin, Berlin, Düsseldorf
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Der Antrag auf Nachprüfung ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 –GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.