Planungsleistung Hochwasserschutz im Bereich Ufermauer Elbbahnhof bis Petriförder - Leistungen zur Objektplanung und Tragwerksplanung für Ingenieurbauwerke Referenznummer der Bekanntmachung: 30.3-0456/20
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Magdeburg
NUTS-Code: DEE03 Magdeburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 39104
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.magdeburg.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Planungsleistung Hochwasserschutz im Bereich Ufermauer Elbbahnhof bis Petriförder - Leistungen zur Objektplanung und Tragwerksplanung für Ingenieurbauwerke
Die Landeshauptstadt Magdeburg beabsichtigt im Bereich zwischen der Hubbrücke (Höhe Ufermauer Elbbahnhof) und der Lukasklause Hochwasserschutzanlagen zu errichten und damit die Hochwasserschutzlinie linksseitig der Elbe zu erweitern. Basierend auf der Interpretation des letzten Hochwasserereignisses ist eine dauerhaft standsichere, wartungsarme, unterhaltungsfreundliche Hochwasserschutzanlage mit entsprechenden Inspektionswegen, gemäß den Anforderungen der Stadt Magdeburg und des LHW zu planen. Zielstellung ist der Schutz des Schleinufers unter Berücksichtigung der durch die Stadt Magdeburg definierten Konstruktionshöhe, bezogen auf den Strombrückenpegel. Der Planungsbereich befindet sich im Zentrum der Landeshauptstadt Magdeburg und umfasst das Gebiet zwischen der Lukasklause an der Jerusalembrücke im Norden und der Hubbrücke im Süden.
Planungsleistungen zur Objektplanung und Tragwerksplanung gem. HOAI Teil 3, Abschnitt 4 sowie Teil 4, Abschnitt 1
15.05asz12.01.2./000654/17/
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Planungsleistung Hochwasserschutz im Bereich Ufermauer Elbbahnhof bis Petriförder - Leistungen zur Objektplanung und Tragwerksplanung für Ingenieurbauwerke
Ort: Magdeburg
NUTS-Code: DEE03 Magdeburg, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Vergabeunterlagen und späteren Ergänzungen stehen den Beteiligten grundsätzlich über die Vergabeplattform zum Download bereit. Sollten sich Dateien als beschädigt oder nicht zu öffnen erweisen, hat der Bewerber bzw. der Bieter den Auftraggeber hierüber umgehend zu informieren. Die dem Bewerber bzw. dem Beteiligten nicht zugänglichen Unterlagen werden dann schnellstmöglich erneut elektronisch über die Vergabeplattform bereitgestellt. Die Beteiligten sind daher aufgefordert, umgehend nach Erhalt der Vergabeunterlagen zu prüfen, ob die Unterlagen vollständig und zu öffnen sind.
Wichtiger Hinweis:
Rückfragen, die ausschließlich über die Vergabeplattform zu richten sind, werden vom AG über die
Vergabeplattform beantwortet.
Da keine automatische Registrierung erfolgt, werden Interessierte auch
nicht automatisch über Informationen (bspw. Rückfragen) im Verfahren in Kenntnis gesetzt. Daher ist zu
beachten, dass sich interessierte, aber nicht registrierte Benutzer regelmäßig über die Vergabeplattforminformieren müssen. Verschiedene Leistungsphasen sind bereits bearbeitet. Das damit beauftragte Büro gilt im Falle einer Bewerbung somit als vorbefasstes Unternehmen. Um sicher zu stellen, dass der Wettbewerb nicht verzerrt wird, bzw. ggfs. zum Ausgleich evtl. Wettbewerbsvorteile durch vorbefasste Unternehmen sind der Beschaffungsunterlage vorsorglich alle Unterlagen, die in Zusammenarbeit bzw. unter Beteiligung des vorbefassten Unternehmens erarbeitet wurden und zur Erbringung der Leistungen notwendig sind beigefügt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle (Saale)
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit - der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.