Lieferung eines Sperrmüllsammelfahrzeugs Referenznummer der Bekanntmachung: RESVG02/2021
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Sangerhausen
NUTS-Code: DEE0A Mansfeld-Südharz
Postleitzahl: 06526
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.res-sgh.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung eines Sperrmüllsammelfahrzeugs
Lieferung eines Sperrmüllsammelfahrzeugs, bestehend aus einem Fahrgestell und einem Pressplattenaufbau
Lieferung eines LKW-Fahrgestells für ein Abfallsammelfahrzeug
Sangerhausen, DE
Lieferung eines Fahrgestells mit den technischen Spezifikationen gemäß Leistungsverzeichnis
Lieferung und Aufbau eines Pressmüllaufbaus für ein Sperrmüllsammelfahrzeug
Sangerhausen, DE
Lieferung eines Pressmüllaufbaus mit den technischen Spezifikationen gemäß Leistungsverzeichnis
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
Nachweis Eintrag Berufs- oder Handelsregister (falls eingetragen)
Bestätigung Konformität ILO-Kernarbeitsnomen
Eigenerklärung Tariftreue und Entgeltgleichheit
Erklärung über Mitgleidschaft Berufsgenossenschaft
Nachweis Vorliegen Betriebshaftpflichtversicherung in geforderter Höhe
Die Anforderungen an die technischen Spezifikationen sind den jeweiligen Leistungsverzeichnissen der Lose zu entnehmen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle (Saale)
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt. 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. 4. Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.