Ausschreibung über den Abschluss eines Dienstleistungsvertrages über die Lieferung, die Errichtung und die Wartung von stationären Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen und die Überlassung eines Messfahrzeuges Referenznummer der Bekanntmachung: 01/70.3/21E
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Merseburg
NUTS-Code: DEE0B Saalekreis
Postleitzahl: 06217
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.merseburg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ausschreibung über den Abschluss eines Dienstleistungsvertrages über die Lieferung, die Errichtung und die Wartung von stationären Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen und die Überlassung eines Messfahrzeuges
Ausschreibung über den Abschluss eines Dienstleistungsvertrages über die Lieferung, die Errichtung und die Wartung von stationären Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen und die Überlassung eines Messfahrzeuges
Merseburg
Ausschreibung über den Abschluss eines Dienstleistungsvertrages über die Lieferung, die Errichtung und die Wartung von stationären Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen und die Überlassung eines Messfahrzeuges
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ausschreibung über den Abschluss eines Dienstleistungsvertrages über die Lieferung, die Errichtung und die Wartung von stationären Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen und die Überlassung eines Messfahrzeuges
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Monheim am Rhein
NUTS-Code: DEA1C Mettmann
Postleitzahl: 40789
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle (Saale)
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Auf die Fristen zur Einlegung einer Rüge gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1- 3 GWB wird hingewiesen. Insbesondere ist zu beachten, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).