Wehr Oschersleben - Rückbau, örtliche Bauüberwachung Referenznummer der Bekanntmachung: 21/S/0294/HB
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle (Saale)
NUTS-Code: DEE07 Börde
Postleitzahl: 06132
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://lhw.sachsen-anhalt.de
Abschnitt II: Gegenstand
Wehr Oschersleben - Rückbau, örtliche Bauüberwachung
örtliche Bauüberwachung beim Rückbau des Wehres
Oschersleben
örtliche Bauüberwachung beim Rückbau des Wehres
EFRE-HWS 15.05.asz12.01.1./00414/16/
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
+ Nachweis der Gewerbeanmeldung
+ Nachweis der Eintragung ins Handelsregister
+ Nachweis der Eintragung in ein Berufsregister (IHK)
bzw. Nachweis, dass keine Eintragungsverpflichtung besteht
aktuelle Bescheinigung in Steuersachen
+ Nachweis der Zahlungen an die gesetzliche Sozialversicherung (Krankenkassen)
+ Qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Versicherung der
Berufsgenossenschaft
+ Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse der
Berufgenossenschaft
+ Angabe der Zahl der in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren
jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte gegliedert nach Lohngruppen
mit extra ausgewiesenem Leitungspersonal
+ Die Nachweise/Unterlagen müssen gültig sein.
+ Es dürfen keine schwerwiegenden Verfehlungen gegen die Zahlungspflichten
bestehen.
+ Nachweis der fachlichen Eignung durch Vorlage von mind. 2 Referenzen über vergleichbare Maßnahmen nicht älter als 5 Jahre
+ Es dürfen keine schwerwiegenden Verfehlungen gegen die Ausschlussgründe
zu den §§ 123 und 124 GWB bestehen.
+ Der Auftragnehmer muss sich zur Beachtung der § 10 Abs. 1 und 3, § 12 und §
13 Abs. 2 und 4 LVG LSA verpflichten.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle (Saale)
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfverfahrens ist entsprechend
Rechtsbehelfbelehrung gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften
vor Einreichung des Nachprüfantrages erkannt und gegenüber dem
Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder
zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers,
einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem
Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1
Nummer 2; § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.