Rahmenvereinbarung für verkehrsplanerisch veranlasste Fahrgastzählungen und -befragungen in den Jahren 2021 bis 2024
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Magdeburg
NUTS-Code: DEE03 Magdeburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 39104
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.nasa.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung für verkehrsplanerisch veranlasste Fahrgastzählungen und -befragungen in den Jahren 2021 bis 2024
Die NASA GmbH verfolgt in der Angebotsplanung des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) und der Buslinien des ÖPNV-Landesnetzes einen strategischen Ansatz. Ein wesentliches Augenmerk liegt dabei auf der fortlaufenden bedarfsgerechten Ausrichtung des Fahrplanangebotes. Zu diesem Zweck lässt die NASA GmbH regelmäßig Fahrgastzählungen und -befragungen durchführen. Hierzu ist beabsichtigt, mit einem Anbieter eine "Rahmenvereinbarung für verkehrsplanerisch veranlasste Fahrgastzählungen und -befragungen in den Jahren 2021 bis 2024" zu schließen, auf deren Basis die regelmäßig bis 2024 verkehrsplanerisch zu veranlassenden Verkehrserhebungen (Fahrgastzählungen und -befragungen) entsprechend den jeweiligen aktuellen Informationsbedürfnissen angepasst beauftragt werden. Es ist beabsichtigt, gemeinsam mit vorgenannter Rahmenvereinbarung das erste hierauf aufbauende Einzelprojekt zu beauftragen. Dieses umfasst "Fahrgastzählung und -befragungen in Buslinien im südlichen ÖPNV-Landesnetz Sachsen-Anhalt im Herbst 2021".
Bundesland Sachsen-Anhalt
Die NASA GmbH verfolgt in der Angebotsplanung des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) und der Buslinien des ÖPNV-Landesnetzes einen strategischen Ansatz. Ein wesentliches Augenmerk liegt dabei auf der fortlaufenden bedarfsgerechten Ausrichtung des Fahrplanangebotes. Zu diesem Zweck lässt die NASA GmbH regelmäßig Fahrgastzählungen und -befragungen durchführen. Hierzu ist beabsichtigt, mit einem Anbieter eine "Rahmenvereinbarung für verkehrsplanerisch veranlasste Fahrgastzählungen und -befragungen in den Jahren 2021 bis 2024" zu schließen, auf deren Basis die regelmäßig bis 2024 verkehrsplanerisch zu veranlassenden Verkehrserhebungen (Fahrgastzählungen und -befragungen) entsprechend den jeweiligen aktuellen Informationsbedürfnissen angepasst beauftragt werden. Es ist beabsichtigt, gemeinsam mit vorgenannter Rahmenvereinbarung das erste hierauf aufbauende Einzelprojekt zu beauftragen. Dieses umfasst "Fahrgastzählung und -befragungen in Buslinien im südlichen ÖPNV-Landesnetz Sachsen-Anhalt im Herbst 2021".
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wuppertal
NUTS-Code: DEA1A Wuppertal, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 42327
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle (Saale)
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht][gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 135 GWB Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1) gegen § 134 verstoßen hat oder 2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlagerhalten soll, umfassen.
§ 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.