HWSB Monitoring und Steuerung Aland-Überleitung, Pegel Gartow, Meetschow, Bömenzien, Seehausen und SW Aulosen Referenznummer der Bekanntmachung: 21/N/0181/OB
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Magdeburg
NUTS-Code: DEE03 Magdeburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 39104
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.lhw.sachsen-anhalt.de
Abschnitt II: Gegenstand
HWSB Monitoring und Steuerung Aland-Überleitung, Pegel Gartow, Meetschow, Bömenzien, Seehausen und SW Aulosen
Im Zuge der Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses zur Alandüberleitung ist an den Standorten Meetschow und Gartow eine Messeinrichtung zum Erfassen der Wasserstände der Elbe zu errichten. Die Daten sind neben einer permanenten Erfassung während der Überleitung von Alandwasser, geeignet zu speichern und weiterzugeben. Ferner ist eine Messeinrichtung zum Erfassen des Geschiebetransports in der Seege zu errichten.
Der Pegel Meetschow befand sich im Landkreis Lüchow- Dannenberg, im Bereich Brücke zwischen Meetschow und Vietze. Daneben befindet sich in der Ortslage Meetschow ein weiterer Pegel. Meetschow ist ein Ortsteil der Gemeinde Gorleben, in der Samtgemeinde Gartow.
Der Pegel Gartow befindet sich in der Ortslage Gartow. Im Ort quert die Bundesstraße B 493 Lüchow - Schnackenburg die Seege mit einer Zweifeld-Brücke.
Der Pegel Bömenzien ist über den Verbindungsweg Bömenzien (Sachsen-Anhalt) - Nienwalde (Niedersachsen) zu erreichen.
Der Pegel und die Hochwassermeldezentrale Seehausen befinden sich am Rand der Ortslage Seehausen.
Das Schöpfwerk Aulosen soll im linken Flutmuldendeich errichtet werden. Am Standort mündet der Schaugraben in die Flutmulde. Zu erreichen ist der Standort von der L2 aus.
- 4 Verkehrssicherungen an Baustellenzufahrten
- 9 St. Höhenfestpunkte
- Visualisierungssoftware
- Einrichten Web-Server mit Datenbank und Öffentlichkeitsplattform
- 3 St. Richtfunkantenne mit Masten und Mastfundamenten
- 3 St. Datenlogger
- 4 St. Prozess Trübungssonden
- 3 St. hydrostat. Drucksonden
- 140 m Datenkabel im Schutzrohr
- 132 m Panzerrohr
- 562 m Erdkabel, 1 kV
- 38,8 m Rohrleitungsbau (DN 250 - 500)
- 17,75 m Lattenpegel
- 16 m Zaunumbau
- 166 m² Pflasterarbeiten, unterschiedliche Formate
- 78 m² GTD
- 275 m² Wasserbausteine CP 90/250, d = 35 cm
- 715 m³ Erdarbeiten
- 3.067 m² Oberbodenarbeiten, teilweise mit Grassodengewinnung
- 12 m³ Betonarbeiten
- 1 St. Kreiselpumpe, Q bis 620 m³/h
- 1 St. Böschungsschrägpegel abbrechen
- 1 St. Böschungstreppe, 32 Steigungen, Blockstufen, 1:3
- 1 St. Fertigteilschacht DN 2500
- 2 St. Bügelpoller
- 10 lfd. Betonwinkelstützen, H = 1,05 m
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
HWSB Monitoring und Steuerung Aland-Überleitung, Pegel Gartow, Meetschow, Bömenzien, Seehausen und SW Aulosen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dannenberg
NUTS-Code: DE934 Lüchow-Dannenberg
Postleitzahl: 29451
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle/Saale
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfverfahrens ist entsprechend Rechtsbehelfbelehrung gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichung des Nachprüfantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2; § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.