San. Sekundarschule Am Fliederweg, STARK III, Betonwerksteinarbeiten Referenznummer der Bekanntmachung: FB 24-B-2021-151
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Bauauftrag
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2021/S 147-390134)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle (Saale)
NUTS-Code: DEE02 Halle (Saale), Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 06108
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.halle.de
Abschnitt II: Gegenstand
San. Sekundarschule Am Fliederweg, STARK III, Betonwerksteinarbeiten
Los 022 Betonwerksteinarbeiten
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
Erkannte Vergabeverstöße sind gemäß § 160 III Nr. 1 GWB innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagenzu rügen. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbar sind, sindspätestens bis zu der in dieser Bekanntmachung benannten Frist zur Abgabe des Teilnahmeantrages bei derunter Punkt VI. 4.1 benannten Stelle zu rügen. Frist für die Beantragung eines Nachprüfungsverfahrens nach§160 Abs. 3 Nr. 4 GWB bei Ablehnung einer Rüge durch die Vergabestelle: spätestens 15 Kalendertage nachEingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Vergaberüge des Unternehmens, welches eine Verletzungseiner Rechte nach den §§ 97 ff GWB geltend macht, nicht abhelfen zu wollen.
Erkannte Vergabeverstöße sind gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen zu rügen. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zu der in dieser Bekanntmachung benannten Frist zur Abgabe der Bewerbung/des Angebotes bei der unter Punkt VI. 4.1 benannten Stelle zu rügen. Frist für die Beantragung eines Nachprüfungsverfahrens nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB bei Ablehnung einer Rüge durch die Vergabestelle: spätestens 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Vergaberüge des Unternehmens, welches eine Verletzung seiner Rechte nach den §§ 97ff. GWB geltend macht, nicht abhelfen zu wollen.