Baugrunduntersuchung im Rahmen der Beseitigung von Vernässungen und Überflutungen in Alsleben (Saale) Referenznummer der Bekanntmachung: ÖV-P-2021-06
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Güsten
NUTS-Code: DEE0C Salzlandkreis
Postleitzahl: 39439
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.saale-wipper.de
Abschnitt II: Gegenstand
Baugrunduntersuchung im Rahmen der Beseitigung von Vernässungen und Überflutungen in Alsleben (Saale)
Im Zuge der durchzuführenden Entwurfs- und Genehmigungsplanung und im Hinblick auf eine spätere Bauausführung sind entlang der geplanten Maßnahme Baugrunduntersuchungen zu erbringen.
Durch die topografischen Verhältnisse und das dazugehörige
Einzugsgebiet sind die Thomas-Müntzer-Siedlung und andere
Bereiche von Alsleben (Saale) von Vernässungen durch
Schichtenwasser und unkontrolliert ablaufendem
Niederschlagswasser stark betroffen. Zur Vermeidung bzw.
Minderung von Schäden durch Überflutungen und
Vernässungserscheinungen hat die Stadt Asleben (Saale) auf
der Grundlage verschiedener vorhandener ingenieurtechnischer
Untersuchungen eine gesamtheitliche Planugnskonzeption
(Vorplanung) erstellen lassen. Im Ergebnis dieser Vorplanung
wrude eine Vorzugsvariante herausgearbeitet. Im Zuge der nun
durchzuführenden Entwurfs- und Genehmigungsplanung und
im Hinblick auf eine spätere Bauausführung sind entlang der
geplanten Maßnahmen Baugrunduntersuchungen zu erbringen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Unter § 1 VOL/A, 2. Spiegelstrich wird der Anwendungsbereich von Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht werden oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten wird, ausgeschlossen. Für freiberufliche Leistungen (hierzu zählen die Ingenieur-/Architektenleistungen) unterhalb des Schwellenwertes (liegt
hier vor) gelten lediglich haushaltsrechtliche Bestimmungen. Unterhalb der EU-Schwellenwerte reicht es in der Regel aus, formlos 3 Angebote einzuholen. Formale Anforderungen vergleichbar denen der VOB, VOL oder VgV bestehen daher unterhalb des Schwellenwertes nicht. Zu beachten sind jedoch die primärrechtlichen Grundanforderungen (Transparenz, Gleichbehandlung, Wettbewerb) und die haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Um ein transparentes und gleichbehandelndes
Verfahren durchzuführen, werden hilfsweise die Vorgaben der VOL/A herangezogen und die damit derzeit im Zusammenhang gültige AwVO. Die Binnenmarktrelevanz des Auftrages wurde geprüft. Unter Berücksichtigung des Auftragsvolumens (31.900,13 € netto), der Eigenart der Leistung (Ingenieurleistung, die durch speziell in Deutschland bzw. Sachsen-Anhalt geltenden Gesetze /Verordnungen etc.
geregelt sind und dem Ort der Leistungserbringung (die Verbandsgemeinde Saale-Wipper bzw. hier konkret die Stadt Alsleben (Saale) liegt über 200 km von der nächsten Binnengrenze entfernt) ist davon auszugehen, dass für die zu beauftragende Leistung keine Binnenmarktrelevanz gegeben ist. Daher ist aus Sicht der
Vergabestelle eine freihändige Vergabe bzw. das Einholen von drei Angeboten nach haushaltsrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Magdeburg
NUTS-Code: DEE0 Sachsen-Anhalt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das Datum unter V.2.1 stellt auf das Datum der
Stadtratssitzung ab, auf welcher entschieden wurde, an wen
der Auftrag vergeben werden soll. Der Bieter soll voraussichtlich am 25.08.2021 beauftragt werden.
Ort: Halle
Land: Deutschland
Ein öffentlicher Auftrag ist gem. gemäß § 135 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB ) von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber:
1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Die Unwirksamkeit nach § 135 Absatz 1 GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie gemäß § 135 Absatz 2 Satz 1
GWB im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenenBieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den
Abschluss des Vertrags jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss gelten gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber über die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 Absatz 2 Satz 2
GWB). Die Unwirksamkeit des öffentlichen Auftrags nach § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB tritt nicht ein, wenn gemäß § 135Absatz 3 Nr. 1 GWB der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, der öffentliche Auftraggeber gemäß 135 Absatz 3 Nr. 2 GWB eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Unionveröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen und der Vertrag gemäß § 135 Absatz 3 Nr. 3 GWB nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.