Ausschreibung von digitalen Messgeräten, mobilen Endgeräten, Software und digitalen Tafeln im Rahmen des DigitalPakt Bildung Referenznummer der Bekanntmachung: Private-Gymn. 02/2021 EU
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stendal
NUTS-Code: DEE0D Stendal
Postleitzahl: 39576
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://privatschulen-sdl.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Ausschreibung von digitalen Messgeräten, mobilen Endgeräten, Software und digitalen Tafeln im Rahmen des DigitalPakt Bildung
Ausschreibung von digitalen Messgeräten, mobilen Endgeräten, Software und digitalen Tafeln im Rahmen des DigitalPakt Bildung.
Los 1 — Ausschreibung von digitalen Messgeräten
Stendal
Ausschreibung der Ausstattung der Schulen mit digitalen Messwerkzeugen für den naturwissenschaftlichen Unterricht im Rahmen des DigitalPakt Bildung.
Los 2 — Ausschreibung von mobilen Endgeräten
Stendal
Ausstattung der Schulen mit mobilen Endgeräten im Rahmen des DigitalPakt Bildung.
Los 3- Ausschreibung von Software
Stendal
Ausstattung der Schulen mit Software im Rahmen des DigitalPakt Bildung.
Los 4 — Ausschreibung von digitalen Tafeln
Stendal
Ausstattung der Schulen mit interaktiven Tafeln im Rahmen des DigitalPakt Bildung.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Vorlage des Nachweises der Eintragung in das Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV) der ABSt Sachsen-Anhalt (www.pq-abst.de) bzw. DIHK AVPQ https://www.amtliches-verzeichnis.ihk.de/) oder Vorlage folgender gültiger Einzelnachweise:
— Gewerbeanmeldung / -Ummeldung in Kopie oder Steuernummer oder vergleichbare Nachweise nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes, in dem der Bieter ansässig ist,
— aktueller Handelsregisterauszug oder vergleichbare Nachweise nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes, in dem der Bieter ansässig ist,
— Bewerbererklärung gemäß RdErl. d. MW vom 21.11.2008-41-32570/3, MBL. LSA Nr. 16/2009 vom 11.5.2009,
— Erklärung, dass Ausschlussgründe gem. § 123 Abs. 1 GWB und § 124 GWB nicht vorliegen.
Darüber hinaus (nicht Bestandteil des ULV/AVPQ) sind folgende Nachweise / Erklärungen mit dem Angebot vorzulegen:
— ggf. Bietergemeinschaftserklärung.
Bei Bietergemeinschaften ist eine von allen Mitgliedern rechtsverbindlich unterschriebene Erklärung zur gesamtschuldnerischen Haftung abzugeben.
Sollte eine Bietergemeinschaft ein Angebot abgeben, so sind alle Eignungsnachweise sowie die Erklärungen des LVG LSA in der geforderten Form von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft vorzulegen.
— Für Nachunternehmer sind die Bewerbererklärung Sachsen-Anhalt, die Formblätter gemäß LVG LSA sowie die Erklärung, dass Ausschlussgründe gem. § 123 Abs. 1 GWB und § 124 GWB nicht vorliegen, jeweils ausgefüllt und unterschrieben, vorzulegen,
— ggf. Erklärung zu Leistungen von Unterauftragnehmern,
— ggf. Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer.
Auf besonderes Verlangen der Vergabestelle ist von den Bietern, die in die engere Auswahl kommen vor Zuschlagserteilung der Nachweis einer branchenüblichen Berufshaftpflichtversicherung vorzulegen (Kopie des Teils der Police, aus dem sich die versicherten Risiken sowie die entsprechenden Deckungssummen ergeben).
Vorlage einer Referenzliste über mindestens 3 vergleichbare Lieferleistungen (je beworbenes Los) in den letzten 3 Jahren an öffentliche Auftraggeber, unter Nennung des Auftraggebers, des Ansprechpartners und seiner Telefonnummer sowie der Art der ausgeführten Leistung, der Auftragssumme und des Ausführungszeitraumes.
— Erklärung zur Tariftreue und Entgeltgleichheit (§ 10 Abs. 1 und 3 des Landesvergabegesetzes),
— Erklärung zum Nachunternehmereinsatz (§ 13 Abs. 2 und 4 des Landesvergabegesetzes),
— Beachtung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (§ 12 des Landesvergabegesetzes),
— Ergänzende Vertragsbedingungen (zu den §§ 12, 17 und 18 des Landesvergabegesetzes).
Die Erklärungen des Landesvergabegesetzes Sachsen-Anhalt sind per Hand zu unterschreiben. Die elektronische Textform ist hier nicht ausreichend.
Abschnitt IV: Verfahren
Keine.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der Auftraggeber behält sich nach § 56 (2) bis (4) VgV vor fehlende Nachweise und Erklärungen nachzufordern. Enthalten die Bekanntmachung oder die Vergabeunterlagen Unklarheiten, Widersprüche oder verstoßen diese nach Auffassung der Bieter gegen geltendes Recht, so hat der Bieter den Auftraggeber unverzüglich in Textform darauf hinzuweisen. Erfolgt dies nicht, ist der Bieter mit diesen Einwendungen präkludiert.
Die Angebotsabgabe ist nur über die Vergabeplattform www.evergabe-online.de möglich.
Angebote in anderer Form (per Post, per Telefax, per E-Mail) werden nicht berücksichtigt und deshalb ausgeschlossen.
Datenschutz
Die Bieter haben die Vertraulichkeit der Unterlagen zu wahren. Die Ausschreibungsunterlagen dürfen durch Bieter nur zur Erstellung des Angebotes verwendet werden. Eine sonstige Verwendung, insbesondere die Weitergabe an Dritte, bedarf der schriftlichen Freigabe durch den Auftraggeber. Dies betrifft jedoch nicht die Weitergabe an Unternehmen, die als Nachunternehmer eingesetzt werden sollen, soweit diese die Unterlagen für die Angebotserstellung benötigen. Dabei ist der Bieter für die Wahrung der Vertraulichkeit durch den Nachunternehmer verantwortlich.
Der Bieter erklärt sich mit der Angebotsabgabe damit einverstanden, dass die von ihm mitgeteilten personenbezogenen Daten für das Vergabeverfahren verarbeitet und gespeichert werden und im Falle einer vorgesehenen Zuschlagserteilung an ihn gegenüber nicht berücksichtigten Bietern eine Vorinformation gem. § 134 GWB erfolgt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle (Saale)
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Auf die Fristen zur Einlegung einer Rüge gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1- 3 GWB wird hingewiesen. Insbesondere ist zu beachten, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).