Trinkwasserkonzession
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Ort: Sangerhausen
NUTS-Code: DEE0A Mansfeld-Südharz
Postleitzahl: 06526
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.sangerhausen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Trinkwasserkonzession
Erfüllung der Trinkwasserversorgung des Ortsteiles Wippra im Wege der Trinkwasserkonzession durch die MIDEWA Wasserversorgungsgesellschaft in Mitteldeutschland mbH.
Ortsteil Wippra der Stadt Sangerhausen
Die Stadt Sangerhausen beabsichtigt mit der MIDEWA Wasserversorgungsgesellschaft in Mitteldeutschland mbH einen Trinkwasserkonzessionsvertrag im Ortsteil Wippra abzuschließen. Der Trinkwasserkonzessionsvertrag umfasst sämtliche notwendigen kaufmännischen und operativen Tätigkeiten der Durchführung der Trinkwasserversorgung. Die Satzungshoheit im Bereich der Trinkwasserversorgung verbleibt bei der Stadt Sangerhausen. Der konzessionsvertrag soll eine Laufzeit von 20 Jahren haben.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Der Vertrag kann mit MIDEWA geschlossen werden, ohne dass es eines Ausschreibungsverfahrens bedarf. Denn Konzessionsverträge über die Trinkwasserversorgung unterliegen nicht den Vergabevorschriften des 4. Teils des GWB (vgl. § 149 Nr. 9 Buchst. a) GWB). Sie sind ausdrücklich ausgenommen, weil Wasser als öffentliches Gut für alle Bürger von grundlegendem Wert ist und daher spezifischen Regelungen unterliegt (s. Hierzu Erwägungsgrund 40 der Richtlinie 2014/23/EU über Konzessionsvergaben). Auch greifen keine anderen, namentlich europarechtlichen Vorgaben zur Ausschreibung ein. Dies folgt bereits daraus, das kein Bezug zwischen der Trinkwasserversorgung für den Ortsteil Wippra und dem europäischen Binnenmarkt erkennbar ist.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Merseburg
NUTS-Code: DEE0B Saalekreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Halle (Saale)
Land: Deutschland
Ort: Halle (Saale)
Land: Deutschland
Die Frsitr zur Geltendmchung der Unwirksamkeit gem. § 135 (3) Nr. 3 GWB enet 10 Kalendertage nach Veröffentlichung der B ekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Der Wortlaut des § 135 (1) und (3) GWB lautet wie folgt:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.