Spektral-Durchflusszytometer Referenznummer der Bekanntmachung: 11/2021/EU/E16
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Magdeburg
NUTS-Code: DEE03 Magdeburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 39120
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.med.uni-magdeburg.de/
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Magdeburg
NUTS-Code: DEE03 Magdeburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 39120
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.med.uni-magdeburg.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Spektral-Durchflusszytometer
Beschaffung eines Spektral-Durchflusszytometer inkl. Lieferung, Inbetriebnahme und Einweisung mit der Beschaffung eines Durchflusszytometers speziell auf Basis der spektralen Analysetechnik sollen die technischen Möglichkeiten des Forschungsstandpunktes an der Uniklinik Magdeburg auf dem Gebiet der Durchflusszytometrie erweitert werden. Daher soll ein leistungsstarkes, robustes, einfach zu bedienendes, ausbaufähiges und zukunftssicheres Spektral-Durchflusszytometer beschafft werden. Das Spektral-Duchflusszytometer soll zur Forschung auf dem Gebiet der Infektionsimmunologie, Zellbiologie und Mikrobiologie eingesetzt werden. Die Nutzung steht allen Instituten und Forschungsgruppen der medizinischen Fakultät Magdeburg offen.
Das Gerät muss mindestens den Regularien der Biostoff- und Gentechnikverordnung für die biologische Sicherheitsstufe S2 genügen.
Das Gerät muss den in Deutschland geltenden Normen und Bestimmungen zum Betrieb in einem Forschungslabor hinsichtlich der elektrischen Sicherheit und des Laserschutzes genügen.
Universitätsklinikum Magdeburg A.ö.R.
Institut für Medizinische Mikrobiologie und Krankenhaushygiene
Haus 44 / Ebene 3
Leipziger Straße 44
39120 Magdeburg
Mindestanforderungen (Ausschluss-Kriterien bei Nicht-Erfüllung)
Es wird ein Spektral-Durchflusszytometer benötigt, dass 4 Laser mit den Anregungswellenlängen 405 nm, 488 nm, 561 nm und 637 nm aufweist.
Die Laser bzw. die Detektionseinheiten sollen physisch getrennt sein, d. h. keine Co-Lineare Laser Anordnungen. So kann jeweils der volle Detektionsbereich, der dem jeweiligen Laser zugeordnet ist, in vollem Umfang genutzt werden.
Alle Parameter müssen linear/logarithmisch darstellbar oder in funktionell analoger Art und Weise anpassbar sein.
Alle Detektoren müssen stufenlos in ihrer Detektionsempfindlichkeit einstellbar sein.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Spektral-Durchflusszytometer
Ort: Sony Europe Ltd — SES The Heights, Brooklands
NUTS-Code: UKJ25 West Surrey
Land: Vereinigtes Königreich
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Auftrag wird im SAP-System des UKMD angelegt und über Faxmail versendet.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Entsprechend der Regelung in § 160 GWB:
§ 160 GWB — Einleitung und Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 168 GWB — Entscheidung der Vergabekammer
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.