Telefonauskunft für den ÖPNV in Sachsen-Anhalt 2021
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Magdeburg
NUTS-Code: DEE0 Sachsen-Anhalt
Postleitzahl: 39104
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.nasa.de
Abschnitt II: Gegenstand
Telefonauskunft für den ÖPNV in Sachsen-Anhalt 2021
Die Nahverkehrsservice Sachsen-Anhalt GmbH (NASA GmbH) ist zu 100 Prozent eine Gesellschaft des Landes Sachsen-Anhalt. Im Landesauftrag plant, bestellt und bezahlt die NASA GmbH den Schienenpersonennahverkehr (SPNV). Gemeinsam mit dem Mitteldeutschen Verkehrsverbund GmbH (MDV) und den beteiligten Verkehrsunternehmen betreibt sie die Fahrplanauskunft INSA. INSA ist als Internetseite (www.insa.de), als App und Telefonauskunft verfügbar. Darüber hinaus betreibt die NASA GmbH das landesweite intermodale Mobilitätsportal Mitteldeutschland. Das Portal bietet eine Tür-zu-Tür-Auskunft mit unterschiedlichen Mobilitätsangeboten (Intermodalität). Zukünftig soll das Portal weitere Informationen und Funktionen beinhalten, wie z. B. die Buchung und der Erwerb von Tickets. Die NASA GmbH beabsichtigt die INSA-Telefonauskunft ab dem 1.8.2021 für 4 Jahre Mindestlaufzeit sowie einer Option der Vertragsverlängerung um jeweils 2 Jahre mit einer Vertragshöchstlaufzeit von 10 Jahren neu zu vergeben.
Land Sachsen-Anhalt
Gegenstand der Beschaffung ist die Telefonauskunft für den öffentlichen Personennahverkehr in Sachsen-Anhalt. Es sind vorrangig telefonische Auskünfte zum Angebot des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) in Sachsen-Anhalt sowie künftig zum landesweiten Handyticket und zum Mobilitätsportal Mitteldeutschlandhalt zu erbringen. Darüber hinaus sind Rufbusbestellungen entgegenzunehmen und im NASA-eigenen Bestellsystem zu erfassen / zu versenden. Ebenso ist die Verarbeitung von Störungsmeldungen vorzunehmen und anschließend allen Callcenter-Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen. Optional ist eine weitere Kundenkontaktmöglichkeit (Chat-Funktion) für INSA und das Mobilitätsportal zu ermöglichen und ein Chat-Widget bereit zu stellen. Die zur Erbringung der Dienstleistung benötigte Infrastruktur ist durch den künftigen Auftragnehmer zu stellen. Durch die NASA GmbH werden die für die Bearbeitung der einzelnen Leistungspakete benötigten Informationen zur Verfügung gestellt. Zur Gewährleistung der professionellen Leistungserbringung wird erwartet, dass der Auftragnehmer in regelmäßigen Abständen (2-3 mal Jährlich) zur Abstimmung der Informationsgrundlage entsprechende Feedback-Gespräche mit der NASA GmbH vereinbart.
Im Einzelnen setzt sich die ausgeschriebene Dienstleistung aus den folgenden Arbeitspaketen zusammen, welche die einzelnen Inhalte in der Leistungsbeschreibung konkretisiert werden:
— AP 1: Telefonische Leistungen,
— AP 2: Verarbeitung von Störungsmeldungen, Aktuelles, Sonderaktionen (vorrangig HSB),
— AP 4: Support für das landesweite Handyticket,
— AP 5: Support für das Mobilitätsportal Mitteldeutschland,
— AP 6: Chat-Funktion (Option).
Es sind folgende Optionen vorgesehen:
2) Verlängerung des Dienstleistungsvertrages um jeweils weitere 2 Jahre bis zu einer Vertragshöchstdauer von insgesamt 10 Jahren,
3) Chat-Funktion.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
NUTS-Code: DED51 Leipzig, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 04103
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://omniphon.com
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der unter II.1.7. und V.2.4. angegebene Wert entspricht nicht dem tatsächlichen Wert. Der öffentliche Auftraggeber kann nach § 39 Abs. 6 Nr. 3 VgV von der Veröffentlichung von Angaben absehen, wenn die berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmens durch die Weitergabe geschädigt würden.
Die Schädigung von berechtigten Unternehmensinteressen ist stets bei der Preisgabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu bejahen. Darunter fallen auch kaufmännische Tatsachen. Aus der Preisangabe des endgültigen Gesamtauftragswerts sind Rückschlüsse auf die Kalkulation sowie die technischen und kaufmännischen Konzepte möglich. Daher wird von der Veröffentlichung des endgültigen Gesamtauftragswertes abgesehen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle (Saale)
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]36
Fax: [gelöscht]
Es gelten die nachfolgenden Vorschriften:
§ 135 GWB Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1) gegen § 134 verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlagerhalten soll, umfassen.
§ 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.