Örtliche Bauüberwachung — HWSB Monitoring und Steuerung Aland-Überleitung Referenznummer der Bekanntmachung: 21/N/0208/OB
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Magdeburg
NUTS-Code: DEE03 Magdeburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 39104
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://lhw.sachsen-anhalt.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Örtliche Bauüberwachung — HWSB Monitoring und Steuerung Aland-Überleitung
Ziel der Maßnahme ist die Umsetzung der Forderungen aus dem Planfeststellungsbeschluss zur Alandüberleitung. Hinzu kommt die Gewährleistung vom Abfluss des Schaugrabens in die Flutmulde der Alandüberleitung im Hochwasserfall.
Die Maßnahme beinhaltet:
— Übergreifende Arbeiten wie Einrichten von Baustellen und Verkehrsführungen,
— Installation vom Mess- und Steuerungssystem am Standort Pegel Bömenzien,
— Installation vom Funkmast und der Funkstrecke am Standort Pegel Bömenzien,
— Installation vom Mess- und Steuerungssystem am Standort Pegel Gartow,
— Rückbau Hilfspegel Meetschow,
— Installation vom Mess- und Steuerungssystem am Standort Pegel Meetschow,
— Einrichten der Messstellen zur Trübungsmessung am Standort Seehausen, Gartow und Bömenzien 3,
— Errichten vom Schöpfwerk Aulose.
Die Bauausführung gemäß Bauvertrag ist in der Örtlichkeit zu überwachen, die Überwachung zu Dokumentieren und der Auftraggeber und die Bauoberleitung zu unterstützen.
Aulosen an der Überleitung vom Schaugraben, Pegelhaus Bömenzin, Meetschow, Gartow Brücke am Gartowersee und Flussbereich Seehausen
Der vom Auftraggeber mit der örtlichen Bauüberwachung Beauftragte hat gemäß AHO Heft Nr. 2 folgende Leistungen zu erbringen:
— Plausibilitätsprüfung der Absteckung,
— Überwachen der vertragskonformen Ausführung der Bauleistungen,
— Mitwirken beim Einweisen des Auftragnehmers in die Baumaßnahme (Bauanlaufbesprechung),
— Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung freigegebenen Unterlagen, dem Bauvertrag und den Vorgaben des Auftraggebers (Hinweis: Bestandteil des Bauvertrages sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften),
— Prüfen und Werten der Berechtigung von Nachträgen mit Teilnahme an den Nachtragsverhandlungen (Hinweis: Die Abschließende Nachtragsprüfung erfolgt durch die Bauoberleitung),
— Veranlassen und Mitwirkung bei der Auswertung von Kontrollprüfungen (Hinweis: vermessungstechnische und geotechnische Überwachung der Bauausführung),
— Überwachung der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel,
— Dokumentation des Bauablaufes, Übergabe nach Bauende an die BOL und dem AG in digitaler sowie der BOL für die Bauakte analoger Form,
— Gemeinsames Aufmaß mit dem ausführenden Unternehmen und soweit vorhanden seinen Nachauftragnehmern und Prüfen der Aufmaße sowie Mengenermittlungen,
— Mitwirkung bei behördlichen Abnahmen, bspw. im Zuge der Freigabe der Archäologi-schen Dokumentation von Bodendenkmalen,
— Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen,
— Rechnungsprüfung, Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfung mit der Auftragssumme, Aufzeigen von Mehr- Mindermengen, Endsummenprognosen,
— Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage,
— Verfassen von Mangel- und Verzugsanzeigen auf Weisung der BOL und oder des AG während der Bauausführung,
— Teilnahme an den Bauberatungen (bei Bautätigkeit voraussichtlich wöchentlich),
— Prüfung der Bestandspläne.
Treten Änderungen des Leistungsumfanges der Bauausführung infolge von Ursachen, die nicht durch den Auftragnehmer verursacht werden, auf, so weiten sich die Leistung gemäß Pkt. 2.2 auf diese zusätzlichen Leistungen aus. Dies gilt für:
— Mehrmengen,
— Zusätzliche Leistungen,
— Rückabwicklung oder Anerkennung von Leistungen infolge eigenmächtiger Abweichung.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Nachweis Eintragung in ein Berufs-/Handelsregister, falls nicht vorliegend: Nachweis, dass keine Eintragungsverpflichtung besteht.
Mindeststandards: Der Nachweis muss die aktuellen Verhältnisse widerspiegeln, darf jedoch nicht älter als 12 Monate zum Zeitpunkt des Ablaufes der Angebotsfrist sein.
1. gültige Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes,
2. Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden mit Deckungssummen.
Zu 2. Personenschäden mind. [Betrag gelöscht] EUR, sonstige Schäden mind. [Betrag gelöscht] EUR.
Nachweis über erforderliche Qualifikation:
1. Nachweis über eine abgeschlossenes Studium Bauingenieur Tief-, Straßen- und oder Wasserbau oder gleichwertig (z. B. Urkunde),
2. 5 Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet Tief-, Straßen- und oder Wasserbau oder gleichwertig (z. B. Lebenslauf), alle relevanten Angaben sind hervorzuheben,
3. Persönliche Referenz abgeschlossene örtliche Bauüberwachung im Tief-, Straßen- und oder Wasserbau oder geichwertige langgestreckte Anlagen (Zeitraum letzten 5 Jahre).
Persönliche Referenz vergleichbarer Leistung mit folgenden Mindestangaben gem. Fb124:
— Art der ausgeführten Leistung und Art der Bauarbeiten (Brückenbau, Wasserbau etc.),
— Auftragssumme/anrechenbare Kosten,
— Ausführungszeitraum,
— spätestens falls das Angebot in die engere Wahl kommt zusätzlich: Ansprechpartner beim Auftraggeber.
Gemäß § 75 Abs. 2 und 3 VgV.
Abschnitt IV: Verfahren
Vergabestelle, siehe I.1).
Bieter und ihre Bevollmächtigten sind zur Angebotsöffnung nicht zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Magdeburg
Postleitzahl: 39104
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.lhw.sachsen-anhalt.de
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfverfahrens ist entsprechend Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichung des Nachprüfantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2; § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.