Ex-Ante-Transparenzbekanntmachung für einen Vertrag gemäß § 130a Absatz 8 SGB V im Vernehmen mit § 130c Absatz 1 SGB V zu den Wirkstoffen Nonacog alfa (ATC-B02BD09) und Moroctocog alfa (ATC-B02BD31)

Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung

Lieferauftrag

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Magdeburg
NUTS-Code: DEE0 Sachsen-Anhalt
Postleitzahl: 39106
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]7
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://san.aok.de/
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Einrichtung des öffentlichen Rechts
I.5)Haupttätigkeit(en)
Gesundheit

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Ex-Ante-Transparenzbekanntmachung für einen Vertrag gemäß § 130a Absatz 8 SGB V im Vernehmen mit § 130c Absatz 1 SGB V zu den Wirkstoffen Nonacog alfa (ATC-B02BD09) und Moroctocog alfa (ATC-B02BD31)

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
33600000 Arzneimittel
II.1.3)Art des Auftrags
Lieferauftrag
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Die AOK Sachsen – Anhalt beabsichtigt mit dem Hersteller der Arzneimittel Nonacog alfa (ATC-Code B02BD09) und Moroctocog alfa (ATC-Code B02BD31) einen Vertrag gemäß § 130a Absatz 8 SGB V im Vernehmen mit § 130c Absatz 1 SGB V abzuschließen.

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEE Sachsen-Anhalt
Hauptort der Ausführung:

DEUTSCHLAND

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Die AOK Sachsen-Anhalt beabsichtigt, mit dem Hersteller der Wirkstoffe Nonacog alfa (ATC-Code B02BD09) und Moroctocog alfa (ATC-Code B02BD31) einen Vertrag gemäß § 130a Absatz 8 SGB V im Vernehmen mit § 130c Absatz 1 SGB V abzuschließen. Es handelt sich bei dieser Bekanntmachung um eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 GWB. Die AOK Sachsen-Anhalt geht davon aus, dass der Vertragsschluss ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, da der Hersteller des patentgeschützten Arzneimittels über ein Alleinstellungsmerkmal verfügt. Zudem wird der Vertrag auch nicht exklusiv geschlossen. Der Vertrag wurde noch nicht unterzeichnet. Er wird nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen. Der Vertrag soll abgeschlossen werden mit der Firma Pfizer Pharma GmbH, Linkstr. 10, 10785 Berlin.

II.2.5)Zuschlagskriterien
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Bei Punkt II.1.7) handelt es sich um ein Pflichtfeld des Bekanntmachungsformulars. Da eine Eingabe erforderlich ist, wurde der Wert [Betrag gelöscht] EUR eingetragen. Die Angabe des Wertes betrifft nicht den tatsächlichen Auftragswert.

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten aufgeführten Fälle)
  • Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Erläuterung:

Die AOK Sachsen-Anhalt beabsichtigt mit dem Hersteller der Wirkstoffe Nonacog alfa (ATC-Code B02BD09) und Moroctocog alfa (ATC-Code B02BD31) einen Vertrag gemäß § 130a Absatz 8 SGB V im Vernehmen mit § 130c Absatz 1 SGB V abzuschließen. Es handelt sich bei dieser Bekanntmachung um eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 GWB. Die AOK Sachsen-Anhalt geht davon aus, dass der Vertragsschluss ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, da der Hersteller des patentgeschützten Arzneimittels über ein Alleinstellungsmerkmal verfügt. Zudem wird der Vertrag auch nicht exklusiv geschlossen. Der Vertrag wurde noch nicht abgeschlossen, er wird nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen. Der Vertrag soll abgeschlossen werden mit der Firma Pfizer Pharma GmbH, Linkstr. 10, 10785 Berlin.

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
01/06/2021
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 10785
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: [Betrag gelöscht] EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:

Achtung: Es handelt sich hierbei nicht um die Bekanntmachung eines bereits vergebenen Auftrags, sondern um eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 GWB über die Absicht, einen Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung, abzuschließen. Der Vertrag wurde noch nicht abgeschlossen. Es wurde nur deshalb ein Datum des Vertragsschlusses angegeben, weil ohne diese Angabe das Formular nicht abgesandt werden kann. Der Vertrag wird frühestens nach Ablauf einer Frist von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen.

Bei Punkt V.2.4) handelt es sich um ein Pflichtfeld des Bekanntmachungsformulars. Da eine Eingabe erforderlich ist, wurde der Wert [Betrag gelöscht] EUR eingetragen. Die Angabe des Wertes betrifft nicht den tatsächlichen Auftragswert.

VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. des Vergaberechts. Die folgenden Angaben erfolgen daher rein vorsorglich. Eine weitergehende Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtlichen Regelungen, ist damit nicht verbunden. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):

§ 135 GWB

„(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:

1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,

2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und

3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.“

§ 160 GWB Einleitung, Antrag:

„(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform Antrag ein.“…

„(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:

1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach Paragraph 134 Absatz 2 bleibt unberührt,

2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach Paragraph 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“

§ 168 GWB „(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden…“.

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
04/06/2021