Los E-5 Außenanlagen – Umnutzung zur Konzertkirche Liebfrauens Neuer Klang 38855 Wernigerode Referenznummer der Bekanntmachung: E-5/2021
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wernigerode
NUTS-Code: DEE09 Harz
Postleitzahl: 38855
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.wernigerode.de
Abschnitt II: Gegenstand
Los E-5 Außenanlagen – Umnutzung zur Konzertkirche Liebfrauens Neuer Klang 38855 Wernigerode
Los E-5 Außenanlagen.
38855 Wernigerode
— 550 m3 Boden (Verkehrsflächen) lösen, laden und entsorgen,
— 60 m3 Oberboden lösen, laden und entsorgen – sowie neu anliefern,
— 110 m3 Mineralgemisch liefern und Frostschutzschicht herstellen,
— 60 m³ bzw. 360 m2 Mineralgemisch liefern und Schottertragschicht herstellen,
— 200 m2 Natursteinpflaster, Granitkleinpflaster, aufnehmen, lagern und neu verlegen,
— 70 m2 Natursteinpflaster, Granitkleinpflaster, herstellen,
— 165 m2 Betonsteinplatten mit Natursteinvorsatz liefern und verlegen,
4 St PP-Schacht DN 600 liefern und setzen,
— 80 m PP-Rohr DN 150 liefern und verlegen,
— 34 m Schlitzrinnen liefern und einbauen,
— 3 St Straßenabläufe liefern und einbauen,
— 160 m2 Baugrubenverbau herstellen,
— 50 m3 Boden liefern und einbauen,
— 50 m3 Flüssigboden liefern und einbauen,
— 15 m3 Beton liefern und einbauen,
— 90 m Leerrohre DN 100 bis DN 150 liefern und einbauen,
— 20 m3 Beton liefern und als Fundament einbauen,
— 25 m Stahlbetonsitzpodeste mit Natursteinvorsatz, Sonderbauteile, 1,2/1,5 m,
— 45 lfm Blockstufen mit Natursteinvorsatz und Kontraststreifen liefern und setzen,
— 10 lfm Stahlgeländer, pulverbeschichtet in RAL-Farbe, Einzelanfertigung,
— 10 St Fahrradbügel, pulverbeschichtet in RAL-Farbe,,
— 3 St Medienschaltschränke, Außentresor Edelstahl, Paketpostkasten,
— 50 m2 Bepflanzung mit Stauden und Bodendeckern,
— 2 St Baumpflanzungen,
— 500 m2 Rasenflächen rekultivieren.
EFRE
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Nachweis / Erklärung über die Eintragung im Handelsregister / in der Handwerksrolle / bei der Industrie- und Handwerkskammer für die auszuführenden Leistungen bzw. über die Nichtverpflichtung zur Eintragung in die genannten Register.
Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.
(Präqualifikationsverzeichnis). Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung mit dem Angebot entweder die ausgefüllte „Eigenerklärung zur Eignung“ oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden.
Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung“ bzw. in der EEE genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Weitere Nachweise nach § 6a EU VOB/A/Angaben/Unterlagen sind mit dem Angebot vorzulegen, auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle auch für Nachunternehmer:
Erklärungen nach LVG LSA sind mit dem Angebot vorzulegen (auf Verlangen auch für Nachunternehmer, soweit zutreffend):
— Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen (§ 12 LVG LSA),
— Erklärung zum Nachunternehmereinsatz (§ 13 Abs. 2 und 4 LVG LSA),
— Erklärung zur Tariftreue und Entgeltgleichheit (§ 10 LVG LSA),
— Erklärung zur Handwerksrolleneintragung,
Weitere Nachweise nach § 6a EU VOB/A/Angaben/Unterlagen sind auf Verlangen der Vergabestelle vorzulegen:
Freistellungsbescheinigung nach § 48b Einkommenssteuergesetz, Artikel 4 des Gesetzes zur Eindämmung illegaler Beschäftigung im Baugewerbe vom 30.8.2001 (soweit vorhanden).
Urkalkulation.
Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V.
(Präqualifikationsverzeichnis). Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung mit dem Angebot entweder die ausgefüllte „Eigenerklärung zur Eignung“ oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden.
Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung“ bzw. in der EEE genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Weitere Nachweise nach § 6a EU VOB/A/Angaben/Unterlagen sind auf Verlangen der Vergabestelle vorzulegen:
Nachweis einer laufenden Betriebshaftpflichtversicherun
Nachforderung: Fehlende Unterlagen, deren Vorlage mit Angebotsabgabe gefordert war, werden: nachgefordert.
Abschnitt IV: Verfahren
Entfällt, entsprechend § 14 EU VOB/A sind keine Bieter und Bevollmächtigen zum Öffnungstermin zugelassen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle/Saale
Postleitzahl: O6112
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieterschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber. Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb von zehn Kalendertagen ab Kenntniserlangung gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB). Teilt der Auftraggeber dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer Sachsen-Anhalt zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Sind mehr als 15 Tage vergangen, so ist der Antrag insoweit unzulässig. Nach § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Diese Geltendmachungsfrist verkürzt sich nach Maßgabe von § 135 Abs. 2 S. 2 GWB auf 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Das Zuschlagsverbot nach § 169 Abs. 1 GWB entfällt unter den Voraussetzungen des § 169 Abs. 4 S. 1 GWB; Unternehmen haben die Reaktionsmöglichkeit nach § 169 Abs. 4 S. 2 GWB (§ 169 Abs. 4 S. 1-3 GWB).