Vergabe von SPNV-Leistungen im Netz „Elbe-Altmark II“
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Magdeburg
NUTS-Code: DEE0 Sachsen-Anhalt
Postleitzahl: 39104
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.nasa.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE40 Brandenburg
Postleitzahl: 14467
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.nasa.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe von SPNV-Leistungen im Netz „Elbe-Altmark II“
Erbringung von fahrplanmäßigen SPNV-Leistungen auf den Strecken Stendal-Rathenow und Stendal-Tangermünde.
Sachsen-Anhalt und Brandenburg
— Erbringung von fahrplanmäßigen SPNV-Leistungen auf den Linien RB 34 Stendal – Rathenow und RB 33 Stendal – Tangermünde (insgesamt ca. 380 000 Zug km. p. a.),
— Leistungszeitraum: 11.12.2022 bis 9.12.2028,
— Während der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags können sich Änderungen des Inhalts, Umfangs, der definierten Qualität und der sonstigen Bedienstandards ergeben. In derartigen Fällen können die Aufgabenträger eine entsprechende Anpassung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags (Mehr- und Minderleistung, Leistungsänderung) verlangen. Die Modalitäten der Anpassung regelt der öffentliche Dienstleistungsauftrag.
Schreiben von elektronischen Tickets auf Chipkarten im Bediengebiet des Landes Sachsen-Anhalt
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Putlitz
NUTS-Code: DE4 Brandenburg
Postleitzahl: 16949
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.hanseatische-eisenbahn.de/home.html
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Zu I.1): Das Land Sachsen-Anhalt ist Auftraggeber für die im Land Sachsen-Anhalt zu erbringenden Leistungen. Name des weiteren Auftraggebers: Land Brandenburg, vertreten durch das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung, Henning-von-Tresckow-Straße 2-8, 14467 Potsdam, Deutschland.
Zu IV.2.1): Weitere frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren:
— 2018/S 102-234156 (Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge gemäß Artikel 7.2 der Verordnung 1370/2007) und
— 2020/S 141-347713 (Berichtigung).
Zu II 1.7) und V.2.4): Die Angaben zum Wert des Auftrags bzw. der Beschaffung stellen nicht die tatsächlichen Werte dar. Die Eintragung erfolgt lediglich, da das Formular in den Feldern eine zwingende Angabe erfordert. Gemäß § 39 Abs. 6 Nr. 3 VgV wird der Auftragswert nicht mitgeteilt, weil dies die sowohl die legitimen geschäftlichen Interessen von Auftraggebern und Auftragnehmer sowie den fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen bei zukünftigen SPNV-Ausschreibungen beeinträchtigen würde. Dies gilt insbesondere deshalb, da es sich um einen Bruttovertrag handelt, bei welchem in besonders einfacher Weise Rückschlüsse auf Unternehmensinterna mit Wettbewerbswirkung möglich sind.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle (Saale)
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
Telefon: [removed] / 3455141536
Fax: [removed]
Es gilt § 160 GWB. Dieser lautet:
„§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“ Darüber hinaus gilt § 135 GWB. Dieser lautet:
„§ 135 Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.“.