Geschwister-Scholl-Gymnasium Zeitz Haus 1, Los 2.1: Abbrucharbeiten Tapeten und Beläge Referenznummer der Bekanntmachung: Fu 60/41/2020 (B)
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Naumburg
NUTS-Code: DEE08 Burgenlandkreis
Postleitzahl: 06618
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.burgenlandkreis.de
Abschnitt II: Gegenstand
Geschwister-Scholl-Gymnasium Zeitz Haus 1, Los 2.1: Abbrucharbeiten Tapeten und Beläge
Abbruch Wandbeläge.
Geschwister-Scholl-Gymnasium, Haus 1
Humbodtstraße 7
06712 Zeitz
Los 2.1:
Abbruch Wandbeläge, Tapeten 3 637 m2.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Geschwister-Scholl-Gymnasium Zeitz Haus 1, Los 2.1: Abbrucharbeiten Tapeten und Beläge
Ort: Zeitz
NUTS-Code: DEE08 Burgenlandkreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Vergabeunterlagen können unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt unter www.evergabe-online.de abgerufen werden. Es besteht keine Pflicht zur Registrierung auf der Vergabeplattform. Über Änderungen an der Vergabeunterlage, nachsendungen, Bieteranfragen, Antwortschreiben u. ä. werden Sie jedoch nur bei vorheriger Registrierung aktiv unterrichtet. Andernfalls sind Sie verpflichtet, sich Eigenständig und eigenverantwortlich die erforderlichen Informationen oder Änderungen an der Vergabeunterlage zu verschaffen. Die Vergabestelle weist darauf hin, dass zur Gewährleistung eines zügigen Verfahrens nur rechtzeitig bei der Vergabestelle eingegangene Bieteranfragen beantwortet werden können (VgV §20, Abs. 3).
Fristende: 2.6.2020
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle (Saale)
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
Auf die Fristen zur Einhaltung eines Nachprüfungsverfahrens gemäߧ 160 Abs. 3 Nr.1 GWB wird hingewiesen.
Insbesondere ist zu beachten, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, eine Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 16 Abs. 3 Nr. 4 GWB).