Direktvergabe öffentlicher Straßenpersonennahverkehrsdienste (ÖPNV) gemäß § 108 GWB i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 an die Hallesche Verkehrs-AG (HAVAG) Referenznummer der Bekanntmachung: 2018/S 233-533557
Bekanntmachung über vergebene öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift: Marktplatz 1
Ort: Halle (Saale)
NUTS-Code: DEE02 Halle (Saale), Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 06100
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.halle.de
Abschnitt II: Gegenstand
Direktvergabe öffentlicher Straßenpersonennahverkehrsdienste (ÖPNV) gemäß § 108 GWB i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 an die Hallesche Verkehrs-AG (HAVAG)
Gebiet der Stadt Halle (Saale)
Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags gem. Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Straßenbahnen (Stadtbahnen), Bussen und sonstigen Kraftfahrzeugen an die Hallesche Verkehrs-AG (HAVAG).
Die Direktvergabe bezieht sich im Zielnetz auf eine Betriebsleistung von ca. 8,6 Mio. Fahrplan-km pro Jahr (vgl. im Übrigen Ziff. II.2.4) der Vorinformation 2018/S [removed] vom 4.12.2018).
Die HAVAG verfügt über die für die Erbringung der von der Direktvergabe erfassten Verkehrsleistungen erforderlichen Betriebsmittel und Infrastruktureinrichtungen und hat diese für die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags vorzuhalten und zu betreiben. Die Gesellschaft tätigt laufend umfassende Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter, insbesondere Fahrzeuge und ortsfeste Infrastruktur. Hervorzuheben ist die Rolle der HAVAG im Rahmen des „Stadtbahnprogramms Halle“. Beim Stadtbahnprogramm handelt es sich um ein Investitionsprojekt, welches insbesondere den Ausbau der dem Schienenverkehr dienenden Infrastruktur der HAVAG zum Gegenstand hat (https://havag.com/Stadtbahn/Stadtbahn). Insoweit wurden in den letzten Jahren und werden auch in der weiteren Zukunft umfangreiche Investitionen getätigt, deren Nutzungsdauern überwiegend über die Laufzeit des öDA hinaus gehen dürften. Auch die Fahrzeugflotte und Infrastruktur für die Busverkehrsleistungen wird vollständig von der HAVAG vorgehalten und betrieben.
Die HAVAG stellt nahezu alle wichtigen Wirtschaftsgüter, die für die Erbringung der Verkehrsleistungen erforderlich sind oder werden. Ohne die von Seiten der HAVAG bereitgestellten Wirtschaftsgüter wären die durch öDA vergebenen Verkehrsleistungen nicht erbringbar und sind somit unverzichtbar.
100 %
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die Ausgleichsparameter bzw. die Höhe der Ausgleichsleistungen, die der zuständigen Behörde zuzurechnen sind, sind in dem der HAVAG erteilten öffentlichen Dienstleistungsauftrag festgelegt. Die nach dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag vorgesehenen Ausgleichsleistungen entsprechen den Vorgaben des Art. 4 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.
Dem beauftragten Betreiber ist im Sinne von Art. 2 lit. f) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i. V. m. § 8a Abs. 8 PBefG zum Schutz der betrauten Verkehre das Recht eingeräumt, während der Geltungsdauer des öffentlichen Dienstleistungsauftrags die von diesem erfassten öffentlichen Personenbeförderungsleistungen (vgl. Bekanntmachung 2018/S [removed] vom 4.12.2018) unter Ausschluss anderer Verkehrsunternehmen zu erbringen. Dabei sind solche Verkehre, die das Fahrgastpotenzial der geschützten Verkehre nur unerheblich beeinträchtigen, nicht ausgeschlossen.
Bei der Ausführung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags hält die HAVAG die nach dem Unionsrecht, dem nationalen Recht oder Tarifverträgen geltenden sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen ein. Für die zur Erbringung der Linienverkehrsleistungen eingesetzten Beschäftigten ist insbesondere ein jeweils gültiger repräsentativer Tarifvertrag gemäß § 10 Abs. 2 Landesvergabegesetz Sachsen-Anhalt (LVG LSA) anzuwenden.
Die gemäß öDA zu beachtenden Mindestanforderungen an die zu erbringenden öffentlichen Personenverkehrsdienste im Stadtverkehr Halle sind im jeweiligen Nahverkehrsplan der Stadt Halle (Saale) beschrieben (https://www.halle.de/de/Verwaltung/Stadtentwicklung/Verkehr-allgemein/Planung/Nahverkehrsplan/index.aspx). Die im Übrigen einzuhaltenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ergeben sich aus dem öDA, insbesondere: Durchführung des Fahrbetriebs im Linienverkehr mit Bussen, Straßen- bzw. Stadtbahnen, AST/ Linien-Taxen und sonstigen Kraftfahrzeugen einschl. Fahrzeugvorhaltung, Organisation von bedarfsorientierten Angeboten; Errichtung, Betreiben und Vorhalten ortsfester Infrastruktur für den Bus- und Schienenbetrieb; Durchführung des Stadtbahnprogramms Halle; Verkehrsmanagement; Anwendung der im Bedienungsbiet der Stadt jeweils geltenden Beförderungstarife des MDV. Die Stadt Halle hat sich im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags vorbehalten, die Verkehrsleistungen während der Laufzeit des öDA an veränderte Verkehrsbedürfnisse, den Nahverkehrsplan sowie gesetzliche oder finanzielle Rahmenbedingungen anzupassen. Die Änderungen können sich insbesondere sowohl auf den Bestand und den Verlauf der Linien, das Fahrplan- und Tarifangebot sowie Qualitätsanforderungen erstrecken.
Gründe für den Verzicht auf eine wettbewerbliche Ausschreibung des öDA: Die Entscheidung zur Direktvergabe der Verkehrsleistungen erfolgte u.a. aufgrund folgender Zielsetzungen: Sicherstellung eines laufenden Einflusses auf die Verkehrsleistung; Sicherung von Arbeitsplätzen im ÖPNV zu sozial adäquaten Konditionen; Gewährleistung von Flexibilität und Gestaltungsspielräumen insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung des Stadtbahnprogramms Halle; Werterhalt des kommunalen Beteiligungsvermögens. In Anwendung des EuGH-Urteils vom 21.3.2019 (C-266/17, C 267/17, C-267/17) ist die Direktvergabe des öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach den Bestimmungen des § 108 GWB und im Übrigen nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (mit Ausnahme des Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007) i.V.m. dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vorgenommen worden. Die Vergabeabsicht wurde mit Vorabinformation vom 4.12.2018 (2018/S [removed]) bekannt gemacht, wobei unschädlich ist, dass die Direktvergabeart noch in der Vorinformation als eine „Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2" der Verordnung (EG) 1370/2007 bezeichnet worden ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 3.7.2019 – Verg 51/16 – sowie vom 19.2.2020 – Verg 26/17 -). Die öDA-Erteilung durfte in zulässiger Weise in Form eines Beschlusses des Stadtrats der Stadt Halle (Saale) mit anschließender gesellschaftsrechtlicher Umsetzung erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 12.11.2019 – XIII ZB 120/19). Nach dem Inhalt des öffentlichen Dienstleistungsauftrags wird sichergestellt, dass die rechtlichen Voraussetzungen für das allgemeine Inhouse-Geschäft nach § 108 Abs. 1, 2 GWB während seiner Laufzeit aufrechterhalten bleiben.
Der öffentliche Dienstleistungsauftrag enthält Regelungen bzgl. der Nachweisführung und Kontrolle von Qualität und Quantität der Leistungserbringung durch den ausgewählten Betreiber.
Der öffentliche Dienstleistungsauftrag enthält Regelungen für ein Anreizsystem und schafft Anreize zur Qualitätsverbesserung bzw. Sicherstellung der Qualität sowie einer wirtschaftlichen Leistungsdurchführung.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift: Freiimfelder Straße 74
Ort: Halle (Saale)
NUTS-Code: DEE02 Halle (Saale), Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: +49 3455810
Fax: [removed]
Internet-Adresse: www.havag.com
Name und Anschrift der Partei oder Parteien, die rechtliche Kontrolle über den gewählten Betreiber ausüben
Postanschrift: Marktplatz 1
Ort: Halle
Postleitzahl: 06100
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
E-Mail: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: http://www.halle.de
Postanschrift: Freiimfelder Straße 74
Ort: Halle (Saale)
NUTS-Code: DEE02 Halle (Saale), Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: +49 3455810
Fax: [removed]
Internet-Adresse: www.havag.com
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Mit dieser Bekanntmachung wird die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags gemäß § 135 Abs. 2 Satz 2 GWB veröffentlicht. Auf die Präklusionsregelung des § 135 Abs. 2 Satz 2 GWB wird ausdrücklich hingewiesen, wonach die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit der hier bekannt gemachten Auftragsvergabe 30 Kalendertage nach Veröffentlichung ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union beträgt (vgl. zu § 135 GWB https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html).
Bei dieser Veröffentlichung handelt es sich nicht um eine Vergabe von Dienstleistungen im Eisenbahnverkehr (vgl. Ziffer II.1.3.). Das vorliegende Formular wird gleichwohl verwendet, da ein entsprechendes Formular für den straßengebundenen Personennahverkehr nicht existiert.
Die Angabe zu Ziff. V.2.4. entspricht einem Schätzwert.
Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren: Landesverwaltungsamt Halle, 1. und 2. Vergabekammer, Ernst – Kamieth – Straße 2, 06112 Halle (Saale), Fax: +49 3[removed]; Infos unter: https://lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/wirtschaft-bauwesen-verkehr/wirtschaft/vergabekammern/anschrift/