Neubau Busbetriebshof Zeitz, Los 25 – Altölsammelbehälter Referenznummer der Bekanntmachung: T-92 / 28 / 2020 (B)
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Selauer Straße 28
Ort: Weißenfels
NUTS-Code: DEE08 Burgenlandkreis
Postleitzahl: 06667
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.burgenlandkreis.de/de/ausschreibungen.html
Abschnitt II: Gegenstand
Neubau Busbetriebshof Zeitz, Los 25 – Altölsammelbehälter
Neubau Busbetriebshof Zeitz
Los 25 – Altölsammelbehälter.
Busbetriebshof Zeitz
Auf den Gebinden 40
06712 Zeitz
Neubau Mehrzweckhalle incl. Verwaltungsgebäude sowie bauliche Außenanlagen und Nebenanlagen
Busbetriebshof Zeitz
Los 25 – Altölsammelbehälter
Entlang der Reparaturgrube verfahrbarer Altölgrubenwagen mit stationärer Pumpstation zur Entsorgung des Altöls zum Altöltank. Die elektr. Hauptversorgung sowie die Altöldruckleitung vom Altölsammelbehälter in der Grube zum Altöllagerbehälter im Öllagerraum sind nicht Bestandteil dieser Position.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Neubau Busbetriebshof Zeitz, Los 25 – Altölsammelbehälter
Postanschrift: Am Stadtwald 19 - 23
Ort: Plauen
NUTS-Code: DED44 Vogtlandkreis
Postleitzahl: 08525
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bieteranfragen müssen bis zum 30.6.2020, 14.00 Uhr elektronisch über die Vergabeplattform eingegangen sein, damit die Vergabestelle diese innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Nr. 1 VgV beantworten kann. Anfragen, die nach dem o. g. Zeitpunkt bei der Vergabestelle eingehen, sind nicht mehr „rechtzeitig“ im Sinne der vorgenannten Vorschrift.
Postanschrift: Ernst-Kamieth-Straße 2
Ort: Halle (Saale)
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
Auf die Fristen zur Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 GWB wird hingewiesen.
Insbesondere ist zu beachten, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 2 Nr. 4 GWB).