SLK Planungsleistungen technische Infrastruktur Ringheiligtum Pömmelte Referenznummer der Bekanntmachung: 0098/2020
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Karlsplatz 37
Ort: Bernburg (Saale)
NUTS-Code: DEE0C Salzlandkreis
Postleitzahl: 06406
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.salzlandkreis.de
Abschnitt II: Gegenstand
SLK Planungsleistungen technische Infrastruktur Ringheiligtum Pömmelte
Planungsleistungen technische Infrastruktur.
Salzlandkreis
Karlsplatz 37
06406 Bernburg (Saale)
Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 nach HOAI (Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieursleistungen) gemäß dem Leistungsbild Technische Ausrüstung nach § 53 HOAI in der zur Vertragsunterzeichnung aktuell gültigen Fassung für den Aufbau einer technischen Infrastruktur am Ringheiligtum Pömmelte.
Die Auswahl erfolgt nach den Angaben zur Bewertung gemäß 2.1. Bewertung der Unterlagen zum Teilantrag.
Soweit die Mindestanforderungen erfüllt sind, ist die Rangfolge der erreichten Punkte für die Auswahl maßgebend (§ 51 VgV).
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Diese Angaben sind im Falle einer Bietergemeinschaft von jedem Mitglied zu machen. Die Nichtvorlage der Teilnahmebedingungen (2) führt zum Ausschluss vom Teilnahmewettbewerb:
1. Erklärung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach § 42 VgV i. V. mit § 123 und §124 GWB,
2. Nachweis der Berufsqualifikation (Eintrag in Architektenkammer oder in Ingenieurkammer),
3. Nachweise nach Landesvergabegesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LVG LSA).
Diese Angaben sind im Falle einer Bietergemeinschaft von jedem Mitglied vorzulegen. Die Nichtvorlage der Teilnahmebedingungen (4) führt zum Ausschluss vom Teilnahmewettbewerb:
4. Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung,
5. Eigenerklärung über den Jahresumsatz der letzten 3 Jahre,
6. Eigenerklärung über die beabsichtigte Vergabe von Unteraufträgen.
Diese Angaben sind im Falle einer Bietergemeinschaft von jedem Mitglied vorzulegen.
7. Erfahrung in der allgemeinen Projektarbeit,
8. Leistungsfähigkeit anhand der Bürogröße, Anzahl der Mitarbeiter,
9. Erreichbarkeit während der unterschiedlichen Bauphasen für den Auftraggeber und die Projektpartner,
10. Expose: Geben Sie auf max. 5 Seiten einen Ausblick, wie die in der Leistungsbeschreibung in Kapitel 3.4 beschriebenen Schwerpunkte a) bis d) umgesetzt werden können. Beachten Sie dabei die in der Leistungsbeschreibung in Punkt 2 und 3.1 skizzierten Anforderungen und Ideen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
15 Kalendertage nach Absendung der Vorinformation nach § 134 GWB an unterlegene Bewerber ist der Vertragsschluss möglich (§ 134 Abs. 2 GWB). Wird die Vorabinformation per Fax oder auf elektronischem Wege versendet, verkürzt sich diese Frist auf 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber. § 160 GWB findet Anwendung. Die Vorschrift lautet auszugsweise:
„(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein,
(…),
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem AG nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des AG, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen,vergangen sind.“
Der Auftraggeber weist darauf hin, dass der Bieter wegen des Akteneinsichtsrechtsaller Beteiligten eines Nachprüfungsverfahrens nach § 165 Abs. 1 GWB damit rechnen muss, dass sein Angebot von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es in seinem Interesse,schon in seinen Angebots unterlagen auf wichtige Gründe nach § 165 Abs. 2 GWB für eine Versagung der Akteneinsicht hinzuweisen und betroffene Angebotsteile kenntlich zu machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse). Zur Durchsetzung seiner Rechte muss sich der Bieter an die Vergabekammer wenden. Die Bieter haben sich unmittelbar nach Abruf der Vergabeunterlagen über deren Vollständigkeit zu vergewissern. Sind die Unterlagen unvollständig oder enthalten sie nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, so hat der Bieter den Auftraggeber vor der Abgabe der Unterlagen unverzüglich per E-Mail oder über das Evergabe Portal darauf hinzuweisen. Alle Hinweise und sonstige Nachfragen sind ausschließlich per E-Mail oder über das evergabe-Portal an die unter 1.1 benannten Ansprechpartner zu richten. Etwaige Bieterinformationen mit Erläuterungen oder Änderungen an den Vergabeunterlagen wird der Auftraggeber über seinen Ausschreibungsdienst elektronisch unter https://evergabe.sachsen-anhalt.de bereitstellen. Unternehmenmüssen sich dort selbstständig über etwaige eingestellte Bieterinformationen informieren.
Postanschrift: Ernst-Kamieth-Str. 2
Ort: Halle (Saale)
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
15 Kalendertage nach Absendung der Vorinformation nach § 134 GWB an unterlegene Bewerber ist der Vertragsschluss möglich (§ 134 Abs. 2 GWB). Wird die Vorabinformation per Fax oder auf elektronischem Wege versendet, verkürzt sich diese Frist auf 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber. § 160 GWB findet Anwendung. Die Vorschrift lautet auszugsweise:
„(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein,
(…),
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem AG nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des AG, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen,vergangen sind.“