Los 10 Dachabdichtungs- und Dachklempnerarbeiten Referenznummer der Bekanntmachung: V10_2020_AP1
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: V10_2020_AP1
Postanschrift: Alte Post 1
Ort: Oschersleben (Bode)
NUTS-Code: DEE07 Börde
Postleitzahl: 39387
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bewos.de
Abschnitt II: Gegenstand
Los 10 Dachabdichtungs- und Dachklempnerarbeiten
Los 10 Dachabdichtungs- und Dachklempnerarbeiten.
Neubau Schwimmhalle
Alte Post 1
39387 Oschersleben (Bode)
Aufhebung Vergabeverfahren für:
1 750 m2 neue bituminöse Dampfsperrbahn als Schweißbahn.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Los 10 Dachabdichtungs- und Dachklempnerarbeiten
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Aufhebung ist nach § 17 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A gerechtfertigt. Sie steht im Ermessen der BEWOS. Als Ergebnis einer umfangreichen Abwägung aller beteiligten Interessen hat sich die BEWOS für die Aufhebung entschieden. In der EU-weiten Auftragsbekanntmachung vom 11. März 2020 war zu den Eignungskriterien unter Ziffern III.1.2 und III.1.3 jeweils angegeben: „Eignungskriterien gemäß Auftragsunterlagen“. Diese Art und Weise der Bekanntmachung widerspricht § 122 Abs. 4 S. 2 GWB. Danach sind die Eignungskriterien in der Auftragsbekanntmachung aufzuführen. Deswegen könnte die Eignung der Bieter im Hinblick auf die wirtschaftliche und die technische Leistungsfähigkeit nicht überprüft werden. Die zu vergebenden Dachabdichtungs- und Dachklempnerarbeiten sind jedoch besonders fehleranfällig. Mängel bei der Ausführung solcher Leistungen können ganz erhebliche Folgeschäden nach sich ziehen. Die BEWOS hat daher ein großes Interesse daran, auch die Leistungsfähigkeit der Bieter im Hinblick auf die genannten Aspekte zu überprüfen. Dies wäre wegen der Formulierung der Bekanntmachung nicht möglich.
Ferner fehlt es an der Bekanntmachung von Mindestanforderungen an die zugelassenen Nebenangebote. Dies wäre nach § 8 EU Abs. 2 Nr. 3 lit. b) VOB/A erforderlich gewesen. Aus diesem Grunde könnten Nebenangebote nicht berücksichtigt werden (vgl. von Wietersheim, in: Ingenstau/Korbion, VOB, 21. Aufl., § 8 EU-VOB/A, Rn. 10). Dies lässt wirtschaftliche Nachteile befürchten. In der EU-weiten Auftragsbekanntmachung war unter Ziffer II.2.5 außerdem angegeben, dass der Preis nicht das einzige Zuschlagskriterium ist. Alle Kriterien seien in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Als Zuschlagskriterium berücksichtigt werden sollte allerdings ausschließlich der Preis.
Zwar gingen mehrere Angebote ein. Dies geschieht grundsätzlich in dem Vertrauen der Bieter, dass im Rahmen des Vergabeverfahrens ein Bieter den Zuschlag erhalten wird. Bieter haben damit ebenfalls schutzwürdige Interessen. Die Interessen der BEWOS überwiegen vorliegend allerdings. Sonst könnte die Eignung der Bieter im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt werden. Die BEWOS liefe Gefahr, sehenden Auges einen Bieter beauftragen zu müssen, der für die Erbringung der ausgeschriebenen Leistung nicht geeignet ist. Dies könnte zu massiven Schäden führen. Außerdem könnten Nebenangebote nicht berücksichtigt werden, was wirtschaftliche Nachteile erwarten lässt. Das Verfahren wäre im Übrigen auch im Hinblick auf die Wertung ggf. angreifbar, da in der EU-weiten Auftragsbekanntmachung angegeben wurde, dass neben dem Preis weitere Kriterien berücksichtigt werden, obwohl dies nicht der Fall ist. Wie oben dargestellt gibt es daneben Leistungspositionen, die zu korrigieren sein werden.
Eine anderweitige Rückversetzung des Verfahrens würde hier zu keinem anderen Ergebnis führen, da die zu Grunde Liegenden Fehler bereits die Vorinformation aus Dezember 2019 bzw. die Auftragsbekanntmachung aus März 2020 betrafen. Das Vergabeverfahren wird daher wegen schwerwiegender Gründe aufgehoben. Der Fall ist z.B. vergleichbar mit einer aktuellen Entscheidung der VK Bund, Beschluss vom 10. März 2020, Az. VK 2-9/20. Ein öffentlicher Auftraggeber ist Grundsätzlich berechtigt, vor Zuschlagserteilung einen erheblichen Fehler in den Vergabeunterlagen bzw. einen erheblichen Verfahrensfehler zu korrigieren (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.1.2015, Az. Verg 29/14). Aus den genannten Gründen ist der BEWOS nicht zumutbar, an dem Vergabeverfahren festzuhalten. Daher haben wir uns für die Aufhebung entschieden. Wir hoffen auf Ihr Verständnis und würden uns freuen, wenn Sie sich an dem neuen Vergabeverfahren wieder beteiligen würden.
Gez. BEWOS Wobau GmbH | An der Wasserrenne 4 | 39387 Oschersleben.
Postanschrift: Ernst – Kamith – Str. 2
Ort: Halle (Saale)
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]