Unterbringung sowie soziale Beratung und Betreuung von Personen nach dem Aufnahmegesetz Sachsen-Anhalt im Landkreis Saalekreis, Gemeinschaftsunterkunft mit 150 Wohnplätzen Referenznummer der Bekanntmachung: VST-213/2020/Ho
Soziale und andere besondere Dienstleistungen – öffentliche Aufträge
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Domplatz 9
Ort: Merseburg
NUTS-Code: DEE0B Saalekreis
Postleitzahl: 06217
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.saalekreis.de
Abschnitt II: Gegenstand
Unterbringung sowie soziale Beratung und Betreuung von Personen nach dem Aufnahmegesetz Sachsen-Anhalt im Landkreis Saalekreis, Gemeinschaftsunterkunft mit 150 Wohnplätzen
Gegenstand der Ausschreibung ist die Bereitstellung und das Betreiben von einer Gemeinschaftsunterkunft mit 150 Wohnplätzen zur Unterbringung der vom Auftraggeber nach dem Aufnahmegesetz Sachsen-Anhalt (AufnG LSA) in der Fassung vom 14.2.2019 aufzunehmenden Personen entsprechend der in den beigefügten Betreiberverträgen benannten Bedingungen. Ebenso ist die soziale Beratung und Betreuung der zugewiesenen Personen Gegenstand der Ausschreibung.
Die Zuweisung in die jeweiligen Unterbringungsobjekte ist Angelegenheit des Auftraggebers. Die Zuweisung erfolgt insbesondere unter Beachtung der nationalen, kulturellen, religiösen und gesundheitlichen Eigenheiten der Betroffenen.
Landkreis Saalekreis
Die Leistung umfasst die Bereitstellung und den Betrieb einer Gemeinschaftsunterkunft im Landkreis Saalekreismit 150 Wohnplätzen für bis zu 150 Personen sowie die soziale Beratung und Betreuung dieser Personen in der Gemeinschaftsunterkunft.
Der Vertrag verlängert sich um jeweils 1 Jahr, wenn er nicht 6 Monate vor Vertragsende gekündigt wird.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot im Sinne von § 127 GWB erteilt.
Soweit die Bieter die für die Ausführung der zu vergebenden Leistung erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (Eignung) mit dem Teilnahmeantrag nachgewiesen haben, werden diese Bieter zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert. Die eingereichten Angebote, welche den vertraglichen Regelungen und den Mindestanforderungen der Unterbringungsrichtlinie in Bezug auf die baulichen Voraussetzungen für den Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften (siehe Anhang 1 zum Vertrag, Punkt 2.3) grundsätzlich entsprechen, werden gemäß der Zuschlagskriterien 1. Qualität – Gewichtung 70 % und 2. Kosten/Preis – Gewichtung 30 % über ein Punktesystem bewertet.
Abschnitt IV: Verfahren
Der Landkreis Saalekreis beabsichtigt alle geeigneten Bieter (siehe Eignungskriterien) zur Abgabe eines Angebote aufzufordern. Nach Vorlage der Erstangebote wird mit den Bietern ein Verhandlungsgespräch durchgeführt. Über das Verhandlungsgespräch wird ein Protokoll gefertigt. Im Anschluss an die Verhandlung haben alle Bieter die Möglichkeit, ein verändertes Angebot einzureichen, das dann erneut auf der Basis der o.g. Zuschlagskriterien bewertet wird.
Der Auftraggeber behält sich gemäß § 17 Abs. 11 VGV vor, den Auftrag auf der Grundlage der Erstangebote zu vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Ernst-Kamieth-Straße 2
Ort: Halle (Saale)
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: http://www.lvwa.sachsen-anhalt.de
Bitte beachten Sie für die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages die Voraussetzungen des § 160 GWB. Insofern weisen wir insbesondere darauf hin,
— dass ein Antrag bei der Vergabekammer unzulässig ist, sofern ein Verstoß gegen Vergabevorschriften nicht unverzüglich bei der Vergabestelle gerügt wird (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GWB) und nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, ein Nachprüfungsantrag gestellt wurde (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB);
— dass das Verfahren vor der Vergabekammer für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist;
— dass der Bieter wegen der Möglichkeit der Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens mit Akteneinsichtsrechten aller Beteiligten nach § 165 Abs. 1 GWB damit rechnen muss, dass sein Angebot von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es in seinem Interesse, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe, die nach § 165 Abs. 2 GWB die Vergabekammerver anlassen können, die Einsicht in die Akte zu versagen, hinzuweisen und diese in seinen Angebotsunterlagen entsprechend kenntlich zu Machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse). Zur Durchsetzung seiner Rechte muss sich der Bieter in einem solchen Fall an die Vergabekammer wenden.