REZ BB-SAT BO 2020 Referenznummer der Bekanntmachung: 901-16-BO-58262
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Ort: Halle an der Saale
NUTS-Code: DE DEUTSCHLAND
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.arbeitsagentur.de
Abschnitt II: Gegenstand
REZ BB-SAT BO 2020
Durchführung von Maßnahmen zur vertieften Berufsorientierung nach § 48 SGB III im Bezirk des Regionalen Einkaufszentrums Berlin-Brandenburg/Sachsen-Anhalt-Thüringen.
Bitterfeld-Wolfen, Köthen
REZ BB-SAT BO 2021.
Operationelles Programm ESF Sachsen-Anhalt 2014-2020
901-16-BO-58262
Halle Saale
REZ BB-SAT BO 2021.
Operationelles Programm ESF Sachsen-Anhalt 2014-2020
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat in der 42. Sitzung am 25.1.2018 den Beschluss gefasst, nach Auslaufen der EU-Förderperiode 2020 das Programm BRAFO „Berufswahl Richtig Angehen Frühzeitig Orientieren“ fortzusetzen und langfristig zu sichern.
Die Verlängerung von BRAFO ist erforderlich geworden, da die Neustruktur von BRAFO erst für 2022 realisiert werden kann. Eine Neuausschreibung des bisherigen BRAFO für nur 1 Jahr und der damit verbundenen Möglichkeit eines Auftragnehmerwechsels, ist aus inhaltlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll und unverhältnismäßig. Die weiterführende Betreuung der Schüler aus einer Hand ist für den Erfolg der Maßnahme unabdingbar. Darüber hinaus war die erforderliche Verlängerung für die Auftraggeber in der Form nicht vorhersehbar. Der Gesamtcharakter des Auftrags ändert sich durch die Verlängerung nicht.
Für das Maßnahmejahr 02/2021 bis 02/2022 soll BRAFO in der aktuellen Ausgestaltung einmalig um 1 Jahr verlängert werden, um ab 2022 dann BRAFO in der neuen Struktur im Rahmen einer Neuausschreibung zu realisieren. Die Anpassung des Vertrages erfolgt unter Anwendung des § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB und ist somit ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens durchführbar.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Bitterfeld-Wolfen
NUTS-Code: DE DEUTSCHLAND
Land: Deutschland
Ort: Köthen
NUTS-Code: DE DEUTSCHLAND
Land: Deutschland
Ort: Bitterfeld-Wolfen
NUTS-Code: DE DEUTSCHLAND
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Merseburg
NUTS-Code: DE DEUTSCHLAND
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei der Bekanntmachung handelt es sich um eine freiwillige Ex-ante-Bekanntmachung im Sinne des § 135 Absatz 3 GWB. Die unter II.1.7 und V.2.4 aufgeführten Werte entsprechen nicht den tatsächlichen Werten (Geschäftsgeheimnis). V.2.1 (Tag der Zuschlagserteilung) nennt den Tag, an dem die interne Entscheidung getroffen wurde. Der Vertrag wird nicht vor Ablauf von 10 Kalendertagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im EU-Amtsblatt geschlossen.
Ort: Bonn
Land: Deutschland
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. Gegen § 134 verstoßen hat oder
2. Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
Und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1) Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.