2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 71000000 Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen
Zusätzliche Einstufung (cpv): 71200000 Dienstleistungen von Architekturbüros, 71220000 Architekturentwurf, 71221000 Dienstleistungen von Architekturbüros bei Gebäuden
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: Gegenstand des Wettbewerbs ist der Neubau einer Kindertagesstätte. Der Wettbewerb wird als nichtoffener, einphasiger hochbaulicher Realisierungswettbewerb nach RPW 2013 mit anschließendem Verhandlungsverfahren gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 8 VgV durchgeführt. Um eine angemessene Lösung zu finden, ist ein Wettbewerb mit 12 Teilnehmenden nach RPW 2013 mit anschließendem Verhandlungsverfahren (gem. § 14 Abs. 4 Pkt. 8 VgV) vorgesehen. Der Realisierungswettbewerb richtet sich an Architekt/innen und Planungsbüros, die Architekt/innen beschäftigen. Die Zahl der Teilnehmenden ist auf zwölf begrenzt. Neben zwei gesetzten Teilnehmenden werden zehn weitere Teilnehmende im Rahmen eines vorgeschalteten Auswahlverfahrens ermittelt. Erfüllen mehr als zehn Bewerber die Teilnahmevoraussetzungen, erfolgt die Auswahl der Teilnehmenden durch Losentscheid. Teilnahmeberechtigt sind Einzelbewerber und Bewerbergemeinschaften, welche die berufliche Qualifikation des Architekten nachweisen können. Mit Abgabe der Eigenerklärung und geforderten Nachweisen beantragt der Bewerber die Teilnahme am Auswahlverfahren. Bewerber, die die Teilnahmevoraussetzungen erfüllen und das Vorliegen der Eignungskriterien durch Eigenerklärung bestätigen, nehmen am Losverfahren teil. Die offizielle Einladung zur Wettbewerbsteilnahme erfolgt erst nach Auslosung und anschließender erfolgreicher Prüfung der geforderten Nachweise. Bewerbergemeinschaften dürfen nachträglich nicht mehr verändert werden. Mehrfachbewerbungen jeglicher Art führen zum Ausschluss. Scheidet ein gesetzter Teilnehmender oder geloster Bewerber aus, da er z.B. die Eignungskriterien nicht erfüllt, werden die gelosten Nachrückenden in der Reihenfolge der Losziehung zur Teilnahme am Wettbewerb eingeladen. Abweichungen von den formalen Anforderungen der Bewerbung führen zum Ausschluss vom Auswahlverfahren. Über den geforderten Teilnahmeantrag hinaus eingereichte Unterlagen bleiben unberücksichtigt. Die Zulassung durch das Auswahlverfahren gilt zunächst nur für die Wettbewerbsteilnahme. Die Vergabe der weiteren Planungsleistungen erfolgt nach Abschluss des Wettbewerbs. Von der Ausloberin wird eine Wettbewerbssumme von 38.000,- € netto zur Verfügung gestellt. Alle Teilnehmenden, deren Arbeiten durch das Preisgericht beurteilt werden, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.500,- € netto. Der verbleibende Betrag in Höhe von 23.000,- € netto wird für Preisgelder aufgewendet und verteilt sich wie folgt (Angaben in netto):1. Preis 50 % (11.500 €), 2. Preis 30 % (6.900 €) und 3. Preis 20 % (4.600 €). Das Preisgericht kann gemäß § 7 (2) RPW 2013 einstimmig Änderungen in der Aufteilung der Wettbewerbssumme vornehmen.
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -
2.1.6.
Ausschlussgründe
Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung
Korruption: Es gelten die Ausschlussgründe nach § 123 GWB sowie speziell nach Abs. 1 Nr. 6 - 9: § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), ), oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete) und Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Es gelten die Ausschlussgründe nach § 123 GWB sowie speziell nach § 123 Abs. 1 Nr. 1: § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Es gelten die Ausschlussgründe § 124 GWB und speziell § 124 Abs. 1 Nr. 8 und 9: das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Es gelten die Ausschlussgründe § 124 GWB und speziell § 124 Abs. 1 Nr. 1: das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträgenachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Es gelten die Ausschlussgründe nach § 123 GWB sowie speziell nach Abs. 1 Nr. 2: § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer sol-chen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, und § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche)
Betrug: Es gelten die Ausschlussgründe nach § 123 GWB sowie speziell nach Abs. 1 Nr. 3, 4, 5:. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäi-schen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden und § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweitsich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet,die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Es gelten die Ausschlussgründe nach § 123 GWB sowie speziell nach Abs. 1 Nr. 10: §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung)
Zahlungsunfähigkeit: Es gelten die Ausschlussgründe § 124 GWB und speziell § 124 Abs. 1 Nr. 2: das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Es gelten die Ausschlussgründe § 124 GWB und speziell § 124 Abs. 1 Nr. 3: das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.
Täuschung, Zurückhaltung von Informationen, Unfähigkeit zur Vorlage erforderlicher Unterlagen oder Erlangung vertraulicher Informationen zu dem Verfahren: Es gelten die Ausschlussgründe § 124 GWB und speziell § 124 Abs. 1 Nr. 4 der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Es gelten die Ausschlussgründe § 124 GWB und speziell § 124 Abs. 1 Nr. 5 ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Es gelten die Ausschlussgründe § 124 GWB und speziell § 124 Abs. 1 Nr. 6 eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten: Es gelten die Ausschlussgründe § 124 GWB und speziell § 124 Abs. 1 Nr. 3: das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Es gelten die Ausschlussgründe § 124 GWB und speziell § 124 Abs. 1 Nr. 7 das Unternehmen bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erhebliche oder fortdauernde Mängel erkennen lassen hat, die die Erklärung einer vorzeitigen Beendigung dieses früheren Auftrags, die Forderung nach Schadenersatz oder andere vergleichbare Rechtsfolgen nach sich gezogen haben,
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Es gelten die Ausschlussgründe § 124 GWB und speziell § 124 Abs. 1 Nr. 1: das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträgenachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat
Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen: Bei Nichterfüllung der Anforderungen des Art. 5k der VO (EU) Nr. 833/2014, die in der Erklärung RUS Sanktionen aufgeführt sind, greift das Zuschlagsverbot für das betroffene Unternehmen.