Deutschland – Öffentlicher Verkehr (Straße) – Genehmigungswettbewerb2026-Neuerteilung von Linienverkehrsgenehmigungen im Landkreis Anhalt-Bitterfeld

442004-2026 - Wettbewerb
Deutschland – Öffentlicher Verkehr (Straße) – Genehmigungswettbewerb2026-Neuerteilung von Linienverkehrsgenehmigungen im Landkreis Anhalt-Bitterfeld
OJ S 122/2026 29/06/2026
Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung – Standardregelung
Dienstleistungen

1. Beschaffer

1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Anhalt-Bitterfeld - FD Mobilität und Schülerbeförderung

2. Verfahren

2.1.
Verfahren
Titel: Genehmigungswettbewerb2026-Neuerteilung von Linienverkehrsgenehmigungen im Landkreis Anhalt-Bitterfeld
Beschreibung: Hinweis zur Verwendung des Formulars Mit Wirkung zum 01.07.2027 wird kein öffentlicher Auftrag vergeben. Es findet kein Vergabeverfahren statt. Die Nutzung dieses Formulars (Formularzwang) erfolgt lediglich aus Informationsgründen, um das verwaltungsrechtliche Verfahren bekanntzumachen. Dieses Formular enthält Auszüge aus dem "Ergänzenden Dokument", welches vollständig alle Verfahrensinhalte, den Verfahrensablauf und die wesentlichen Entscheidungskriterien der Genehmigungsbehörde enthält. Dieses verfahrensleitende Dokument ist unter: https://www.anhalt-bitterfeld.de/de/OEPNV/genehmigungsbehoerde.html abrufbar (Link bitte kopieren und und als URL einsetzen). Der Landkreis Anhalt-Bitterfeld informiert als Genehmigungsbehörde für die Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen über das Auslaufen der aktuell bestehenden Genehmigungen nach §§ 18 und 13 i. V. mit § 42,44 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) für das Linienbündel des Landkreises Anhalt-Bitterfeld. Die Genehmigungsbehörde des Landkreises Anhalt-Bitterfeld führt nach Maßgabe der nachfolgenden Kriterien ein dem Verwaltungsrecht unterliegendes Genehmigungsverfahren zur Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen nach den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes durch. Linienverkehrsgenehmigungen sollen mit Wirkung zum 01.07.2027 erteilt werden. Die aktuell beständigen Linienverkehrsgenehmigungen sind die folgenden. Die Laufzeit ist jeweils angehängt. Gebündelter Linienverkehr nach § 9 Abs. 2 PBefG: Linien-Nr. Linienführung (von – über – nach) 400 Großpaschleben – Köthen – Wolfen – Bitterfeld 30.06.2027 401 Bitterfeld – Greppin – Wolfen – Wolfen Nord 30.06.2027 404 Bitterfeld, Bahnhof – Zentrum – Bahnhof 30.06.2027 405 Bitterfeld – Wolfen – Bobbau 30.06.2027 406 Bitterfeld – Wolfen – Wolfen Nord, Auenplatz 30.06.2027 407 Bitterfeld – Chemiepark – Wolfen Nord, Anhalter Platz 30.06.2027 408 Bitterfeld – Holzweißig – Sandersdorf - Wolfen 30.06.2027 409 Bitterfeld, Bahnhof – Zentrum - Anhaltsiedlung 30.06.2027 411 Wolfen – Raguhn – Möst - Dessau 30.06.2027 412 Wolfen – Jeßnitz - Raguhn 30.06.2027 413 Wolfen – Salzfurtkapelle – Lingenau - Thurland 30.06.2027 414 Raguhn – Lingenau (-Salzfurtkapelle) 30.06.2027 415 Bitterfeld – Thurland - Salzfurtkapelle 30.06.2027 416 Bitterfeld – Jeßnitz – Raguhn - Möst 30.06.2027 420 Bitterfeld – Pouch – Krina - Gräfenhainichen 30.06.2027 421 Muldenstein – Pouch – Schwemsal 30.06.2027 422 Bitterfeld – Pouch - Schwemsal 30.06.2027 423 Bitterfeld – Muldenstein - Krina 30.06.2027 431 Zörbig – Glebitzsch – Spören - Zörbig 30.06.2027 432 Bitterfeld – Roitzsch – Brehna 30.06.2027 433 Bitterfeld – Zscherndorf – Glebitzsch – Brehna 30.06.2027 434 Roitzsch – Köckern – Heideloh – Sandersdorf 30.06.2027 435 Sandersdorf – Zscherndorf – Roitzsch 30.06.2027 438 Bitterfeld – Sandersdorf – Zörbig 30.06.2027 439 Zörbig – Schrenz 30.06.2027 440 Bitterfeld – Sandersdorf – Zörbig – Stumsdorf 30.06.2027 441 Wolfen – Zörbig 30.06.2027 442 Zörbig – Salzfurtkapelle – Dessau 30.06.2027 444 Bitterfeld – Sandersdorf – Köthen 30.06.2027 450 Zerbst/Anhalt – Lindau – Nedlitz 30.06.2027 451 Zerbst/Anhalt – Güterglück – Gehrden / Schora 30.06.2027 452 Zerbst/Anhalt – Lindau – Loburg 30.06.2027 453 Lindau – Dobritz – Grimme 30.06.2027 455 Zerbst/Anhalt – Garitz – Dobritz – Reuden/Anhalt 30.06.2027 456 Zerbst/Anhalt – Mühlsdorf - Garitz 30.06.2027 457 Zerbst/Anhalt – Steckby – Steutz 30.06.2027 458 Zerbst/Anhalt – Wertlau – Jütrichau 30.06.2027 459 Zerbst/Anhalt – Walternienburg – Güterglück – Gehrden 30.06.2027 460 Stadtverkehr Zerbst Zerntrum 30.06.2027 461 Stadtverkehr Zerbst Süd 30.06.2027 461 Stadtverkehr Zerbst Nord 30.06.2027 470 Aken – Köthen – Gröbzig 30.06.2027 471 Aken – Kleinkühnau – Dessau 30.06.2027 472 Aken – Wulfen 30.06.2027 473 Köthen – Porst – Osternienburg – Trebbichau 30.06.2027 474 Köthen – Osternienburg – Reppichau – Aken 30.06.2027 475 Osternienburg – Sibbesdorf – Würflau 30.06.2027 476 Köthen – Micheln – Wulfen – Dornbock 30.06.2027 477 Köthen, Plötzkauer Ring – Köthen, Geuz 30.06.2027 478 Köthen – Kleinpaschleben – Thurau – Wulfen 30.06.2027 479 Köthen – Maxdorf – Wulfen 30.06.2027 481 Köthen – Quellendorf – Scheuder –Rosefeld –Dessau 30.06.2027 482 Quellendorf – Ziebigk – Repau – Radegast 30.06.2027 483 Radegast – Wehlau - Lennewitz 30.06.2027 484 Köthen – Hohsdorf – Diesdorf 30.06.2027 485 Köthen – Großbadegast – Prosigk – Radegast 30.06.2027 486 Köthen – Großbadegast – Gahrendorf 30.06.2027 487 Köthen – Meilendorf - Quellendorf 30.06.2027 490 Görzig – Köthen – Köthen, Gütersee 30.06.2027 491 Görzig – Schortewitz – Radegast – Zörbig 30.06.2027 492 Köthen – Großwülknitz – Edderitz – Gröbzig 30.06.2027 493 Gröbzig – Görzig – Radegast 30.06.2027 494 Gröbzig – Edderitz - Görzig 30.06.2027 Linienbedarfsverkehr nach § 44 PBefG auf dem Gebiet des Landkreises Anhalt-Bitterfeld 30.06.2027 Anträge auf Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen können von Personenverkehrsunternehmen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist (PBefG) in Verbindung mit der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist (PBZugV) bzw. der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 gestellt werden. Linienverkehrsgenehmigungen werden nach den §§ 2, 3, 8, 9, 13, 42, 44 PBefG erteilt. Inhalte und Ablauf des Verfahrens, insbesondere Antragsfristen und Informationen über die zu verwendenden Unterlagen befinden sich in einem "Ergänzenden Dokument" (Dateibezeichnung: LK_ABi_Bekanntmachung_ErgänzendesDokument_Genehmigungswettbewerb_2026.pdf). Dieses verfahrensleitende Dokument ist unter: https://www.anhalt-bitterfeld.de/de/OEPNV/genehmigungsbehoerde.html abrufbar.
Kennung des Verfahrens: f5b27eb5-a070-4d83-a85f-2ad9e2d7257f
Zentrale Elemente des Verfahrens: Verfahren zur Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen Die Genehmigungsbehörde des Landkreises Anhalt-Bitterfeld führt nach Maßgabe der nachfolgenden Inhalte ein dem Verwaltungsrecht unterliegendes Genehmigungsverfahren zur Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen mit Wirkung zum 01.07.2027 nach den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes durch. Dieses Verfahren ist nicht auf die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages gerichtet. Es handelt sich nicht um ein Vergabeverfahren. Über die Genehmigungserteilungen wird in einem Verwaltungsverfahren entschieden. Das verwendete Formular zur Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union wird lediglich genutzt, um über dieses Verfahren transparent zu informieren. Für ein Verwaltungsverfahren zutreffende Formulare existieren nicht. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2009, 3 C 2.09 Rn. 22 f., und 2.7.2003, 3 C 46.02, wird nachfolgend das Verfahren konkretisiert, um allen Beteiligten ein Höchstmaß an Rechtssicherheit zu gewähren. Es handelt sich um ein Verfahren zur Genehmigung von Linienverkehren, welche eigenwirtschaftlich im Sinne von § 8 Abs. 4 5. 1-3 PBefG erstellt werden. Die Eigenwirtschaftlichkeit des Linienverkehrs wird durch die Allgemeine Vorschrift über die Gewährung von Mitteln für den eigenwirtschaftlich ausgestalteten öffentlichen Straßenpersonennahverkehr (ÖSPV) im Gebiet des Landkreises Anhalt-Bitterfeld auf Basis der Liniengenehmigungen im Sinne des § 42 PBefG und des § 44 PBefG gewährleistet. Diese Allgemeine Vorschrift in der Rechtsform einer Satzung ist eine Allgemeine Vorschrift im Sinne des Art. 3 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007. Sie kann unter https://connect.vcdb.de/index.php/s/rc9ke5R2yBRX7R2 –Ordner „Rechtsgrundlagen“ abgerufen werden. Die die Verkehrsleistung erstellenden Unternehmen sollen auf der Basis der Allgemeinen Vorschrift (§ 11) eine Kooperationsvereinbarung mit dem Landkreis Anhalt-Bitterfeld abschließen. Diese kann unter https://connect.vcdb.de/index.php/s/rc9ke5R2yBRX7R2 – Ordner „Rechtsgrundlagen“ abgerufen werden. Laufzeit der Genehmigungen: Die Laufzeit der Genehmigung richtet sich nach § 16 Abs. 2, Sätze 1 und 2 PBefG. Es ist eine Genehmigungserteilung bei einer nach § 9 Abs. 2 PBefG gebündelten Erteilung (alle oben aufgeführten Linien des Landkreises Anhalt-Bitterfeld) und in der gesetzlichen Höchstfrist von 10 Jahren möglich. Die im Genehmigungsverfahren (gebündelt nach § 9 Abs 2 PBefG) zu erteilende Liniengenehmigung für den Linienverkehr nach § 42 PBefG soll mit Wirkung zum 01.07.2027 für den Zeitraum von mindestens 10 Jahren erteilt werden. Die im Genehmigungsverfahren (gebündelt nach § 9 Abs 2 PBefG) zu erteilende Liniengenehmigung für den Linienbedarfsverkehr nach § 44 PBefG soll mit Wirkung zum 01.07.2027 für den Zeitraum von mindestens 10 Jahren erteilt werden. Die im Genehmigungsverfahren zu erteilenden Genehmigungen für den Linien- und Linienbedarfsverkehr nach den §§ 42 und 44 PBefG kann mit Wirkung zum 01.07.2027 auch für einen Zeitraum von 15 Jahren erteilt werden. Hinsichtlich der Laufzeit der Genehmigung geht die Genehmigungsbehörde von dem Folgenden aus: Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) wurde mit Wirkung zum 27. Februar 2026 u.a. im Hinblick auf die gesetzlich zulässigen Höchstlaufzeiten von Liniengenehmigungen im Verkehr mit Kraftfahrzeugen novelliert. Nach der novellierten Fassung des § 16 Abs. 2 PBefG ist es für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich, die Geltungsdauer der Genehmigungen unter den Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1370/20072 (VO 1370)auf bis zu fünfzehn Jahre zu verlängern. Der in §§ 8 Abs. 4, 8a Abs. 2 Satz 1 PBefG geregelte Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit bestimmt, dass dem eigenwirtschaftlichen Verkehr gegenüber der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge vorrangig ist, es sei denn, ein unternehmerorientiertes Verkehrsangebot liegt nicht vor. Insoweit gilt die Verlängerung der Genehmigungslaufzeit (erst recht) für eigenwirtschaftliche Verkehre. Die Verlängerung der Genehmigungslaufzeit auf 15 Jahre im Verhältnis zur bislang geltenden Höchstdauer von 10 Jahren steht im Ermessen der Genehmigungsbehörde, welches sich am „öffentlichen Verkehrsinteresse“ orientiert. Diese übt ihr Ermessen dahingehend aus, dass unter Amortisationsgesichtspunkten im Hinblick auf Investitionen des Verkehrsunternehmens, die Inhalte der Neufassung des Nahverkehrsplanes für den Landkreis Anhalt-Bitterfeld und der Erkenntnis, dass sich grundlegende Verkehrsbeziehungen im Landkreis Anhalt-Bitterfeld langfristig nicht ändern, eine Genehmigungslaufzeit von 15 Jahren gegeben sein kann. Im Rahmen der Antragstellung sind der/die Antragsteller im Hinblick auf die Laufzeit der Genehmigung, soweit sie eine Laufzeit von mehr als 10 Jahren und bis zu 15 Jahren beantragen, verpflichtet, eine Investitionsplanung im Hinblick auf getätigte und beabsichtigte Investitionen und deren funktionalen Bezug zu den beantragten Verkehrsleistungen vorzulegen und die ggfs. 15-jährige Genehmigungslaufzeit durch eine Amortisations- und Wirtschaftlichkeitsberechnung zu untersetzen, um die längere Laufzeit zu begründen.
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
2.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Am Flugplatz 1
Stadt: Köthen
Postleitzahl: 06366
Land, Gliederung (NUTS): Anhalt-Bitterfeld (DEE05)
Land: Deutschland
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: Verfahren: Zwischen dem 03.08.2026 und dem 19.08.2026 können Verkehrsunternehmen, die am Verwaltungsverfahren zur Erteilung der gebündelten Linienverkehrsgenehmigung, welche zum 01.07.2027 erteilt werden soll, teilnehmen wollen, Fragen zu dem Verfahren und dessen Inhalten stellen. Fragen potenzieller Antragsteller sind zu richten an genehmigungswettbewerb2026@anhalt-bitterfeld.de . Die Fragen und die jeweiligen Antworten werden in einem Fragen-Antworten-Katalog zusammengefasst und jeweils aktualisiert einsehbar unter https://connect.vcdb.de/index.php/s/rc9ke5R2yBRX7R2 veröffentlicht. Der Zugang zu dieser Adresse ist pass-wortgeschützt. Das Passwort für den Zugang kann unter genehmigungswettbewerb2026@anhalt-bitterfeld.de angefordert werden. Die am Verfahren teilnehmenden Verkehrsunternehmen können Liniengenehmigungsanträge unter Verwendung der unter https://connect.vcdb.de/index.php/s/rc9ke5R2yBRX7R2 ersichtlichen Formulare ausschließlich in digitaler Form als PDF-Dokumente (Fahrpläne als Excel-Dateien) ab dem 31.08.2026 ab 12.00 Uhr und längstens bis zum 15.09.2026 bis 12.00 Uhr bei der Genehmigungsbehörde stellen, § 12 Abs. 5 S. 3 PBefG. Der Zugang zu dieser Adresse ist passwortgeschützt. Das Passwort für den Zugang kann unter genehmigungswettbewerb2026@anhalt-bitterfeld.de angefordert werden. Nach dem 15.09.2026, 12.OO Uhr eingehende Anträge wer-den als verspätete Anträge nicht zugelassen. Die einzelnen Genehmigungsanträge sind ohne anhängende Unterlagen zum Verfahren digital gezeichnet an die E-Mail-Adresse genehmigungswettbewerb2026@anhalt-bitterfeld.de zu adressieren. Alle notwendigerweise den Genehmigungsanträgen beizufügenden Unterlagen sind parallel innerhalb der Eingangsfrist unter der Adresse https://connect.vcdb.de/index.php/s/rc9ke5R2yBRX7R2 hochzuladen. Nach E-Mail-Eingang und dem Eingang der Unterlagen werden die Anträge jeweils an einem separa-ten Ort gespeichert. Die Genehmigungsbehörde nimmt die gestellten Anträge nebst den Unterlagen erst ab dem 21.09.2026, 12.00 Uhr zur Kenntnis. Alle aus den Antragsformularen (downloadbar unter https://connect.vcdb.de/index.php/s/rc9ke5R2yBRX7R2 - Ordner „Antragsformulare“) und II. 3. ersichtlichen Anlagen müssen den Anträgen im Sinn des vorstehenden Absatzes beigefügt werden. Zudem sollen die Antragsteller die gestellten Anträge begründen und im Sinne eines Verkehrskonzeptes dar-stellen, ob und ggfs. dass die Anträge dem öffentlichen Verkehrsinteresse und den Anforderungen des Nah-verkehrsplanes für den Landkreis Anhalt-Bitterfeld (2026 – 2036) entsprechen. Die Antragsteller müssen insbesondere die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 3, 3a PBefG erfüllen. Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen. Eignung der Antragsteller: Anträge auf Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen können von Personenverkehrsunternehmen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist (PBefG) in Verbindung mit der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist (PBZugV) bzw. der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 gestellt werden. Linienverkehrsgenehmigungen werden nach den §§ 2, 3, 8, 9, 13, 42, 44 PBefG erteilt. Die Antragsteller müssen die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1 PBefG i.V.m. §§ 1-3 PBZugV und der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllen und diese nachweisen. Im Antrag, der für das Linienbündel gestellt werden muss, ist eine natürliche Person gemäß § 4 Abs. 1, 2 der VO über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen (BOKraft) als Betriebsleiter und eine weitere natürliche Person als dessen Stellvertreter zu benennen (§ 4 Abs. 3 BOKraft), der die beantragenden Unternehmen in allen Rechten und Pflichten gegenüber der Genehmigungsbehörde und dem Aufgabenträger vertritt. Im Genehmigungsantrag ist ferner der für das Verkehrsunternehmen verantwortliche Verkehrsleiter zu benennen. Die Benennung eines Verkehrsleiters dient dem Nachweis der fachlichen Eignung des Unternehmens als Genehmigungsvoraussetzung. Rechtsgrundlage hierfür sind § 13 des PBefG in Verbindung mit Art. 3 und Art. 4 der VO (EG) Nr. 1071/2009. 7 Die zuständige Genehmigungsbehörde prüft im Genehmigungsverfahren, ob die gesetzlichen Anforderungen an die Person des Verkehrsleiters erfüllt sind und dieser die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft wahrnimmt. Im Genehmigungsverfahren ist ferner der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Verkehrsunternehmens zu erbringen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit gehört gemäß § 13 Abs. 1 PBefG zu den Genehmigungsvoraussetzungen für die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung. Die Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit ergeben sich aus Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 über gemeinsame Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers. Die Art und Form des gegenüber der Genehmigungsbehörde zu führenden Nachweises bestimmen sich nach § 2 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV). Der Nachweis ist regelmäßig durch Vorlage einer Eigenkapitalbescheinigung nach § 2 Abs. 2 PBZugV zu führen. Soweit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 PBZugV vorliegen, können ergänzend die dort genannten Vermögenswerte durch eine Zusatzbescheinigung berücksichtigt werden. Die Genehmigungsbehörde kann darüber hinaus die in § 2 Abs. 4 PBZugV vorgesehenen Unterlagen anfordern, soweit dies zur Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit erforderlich ist. Mehrere Verkehrsunternehmen können gemeinschaftlich den Linien- und Linienbedarfsverkehr zur Genehmigung beantragen. Sollten mehrere Verkehrsunternehmen gemeinschaftlich Genehmigungsanträge stellen, ist es wünschenswert, nach Genehmigungserteilung die Betriebsführerschaft allein auf einen Partner zu übertragen. Zudem ist für das Genehmigungsverfahren ein Antragsteller als vertretungs- und empfangsberechtigt zu benennen. Antragstellung/Grundsätzliche Antragsinhalte: Die Genehmigungsanträge für den Linienverkehr und den Linienbedarfsverkehr im Landkreis Anhalt-Bitterfeld müssen nach Maßgabe des Punktes III. 3. bis spätestens 15.09.2026, 12.00 Uhr bei der Genehmigungsbehörde eingegangen sein. Verspätete Anträge können nur unter den Bedingungen des § 12 Abs. 5 Satz 2 PBefG zugelassen werden. Ergänzungen und Änderungen des Antrags, insbesondere Nachbesserungen, sind nur unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 Satz 5 PBefG zulässig. Die Anträge müssen unter Bezugnahme auf § 12 PBefG mindestens enthalten: Die Angaben nach § 12 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a bis c und Ziffer 3 lit. a bis d PBefG. Die Anzahl, die Kapazitäten und die Ausstattungsmerkmale der einzusetzenden Fahrzeuge müssen dargestellt werden. Die Fahrpläne sind geordnet nach Liniennummern auf zustellen. Die Fahrpläne sind in elektronisch aus wertbarer Form (MS Excel) der Genehmigungsbehörde vorzulegen. Die Tarif- und Beförderungsbedingungen sind als PDF-Dokumente vorzulegen. Auf § 12 Abs. 1a PBefG wird verwiesen. Bezüglich des Fahrplans und des Tarifs geht die Genehmigungsbehörde davon aus, dass diese immer verbindlich zugesichert sind. Die Unterlagen zur Beurteilung der Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Geeignetheit nach § 12 Abs. 2 und 3 PBefG sind dem Antrag beizufügen. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Linienbedarfsverkehr muss die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Ziff. 3a. lit. a)-c) PBefG erfüllen. Ergänzend sind den Anträgen alle aus den Formularen ersichtlichen Anlagen beizufügen. Zudem ist seitens der Antragsteller ein Verkehrskonzept für den Genehmigungszeitraum aufzustellen, welches eine Vorstellung des/der Unternehmen(s) beinhaltet.
Rechtsgrundlage:
Andere
Verordnung Nr. 1370/2007 (EG) -
2.1.6.
Ausschlussgründe
Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten:

5. Los

5.1.
Los: LOT-0001
Titel: Genehmigungswettbewerb2026-Neuerteilung von Linienverkehrsgenehmigungen im Landkreis Anhalt-Bitterfeld
Beschreibung: Liniengenehmigungsverfahren nach dem Personenbeförderungsgesetz
Interne Kennung: 01/2026
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Anhalt-Bitterfeld (DEE05)
Land: Deutschland
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns: 01/07/2027
5.1.9.
Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Auftragsunterlagen
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Nicht zulässig

8. Organisationen

8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Anhalt-Bitterfeld - FD Mobilität und Schülerbeförderung
Registrierungsnummer: Genehmigungsbehörde Linienverkehr / Verkehrsentwicklung
Abteilung: Genehmigungsbehörde Linienverkehr / Verkehrsentwicklung
Postanschrift: Am Flugplatz 1 Genehmigungsbehörde Linienverkehr / Verkehrsentwicklung Genehmigungsbehörde Linienverkehr / Verkehrsentwicklung
Stadt: Köthen
Postleitzahl: 06366
Land, Gliederung (NUTS): Anhalt-Bitterfeld (DEE05)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Genehmigungsbehörde Linienverkehr / Verkehrsentwicklung
Internetadresse: www.anhalt-bitterfeld.de
Endpunkt für den Informationsaustausch (URL): https://anhalt-bitterfeld.de
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
8.1.
ORG-0000
Offizielle Bezeichnung: Publications Office of the European Union
Registrierungsnummer: PUBL
Stadt: Luxembourg
Postleitzahl: 2417
Land, Gliederung (NUTS): Luxembourg (LU000)
Land: Luxemburg
Telefon: +352 29291
Internetadresse: https://op.europa.eu
Rollen dieser Organisation:
TED eSender

Informationen zur Bekanntmachung

Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 33bb5f8a-ebea-4990-99f3-6677066bbf98 - 01
Formulartyp: Wettbewerb
Art der Bekanntmachung: Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung – Standardregelung
Unterart der Bekanntmachung: E3
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 26/06/2026 12:19:11 (UTC+00:00) Westeuropäische Zeit, GMT
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 442004-2026
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 122/2026
Datum der Veröffentlichung: 29/06/2026