2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 39130000 Büromöbel
Zusätzliche Einstufung (cpv): 39112000 Stühle, 39120000 Tische, Schränke, Schreibtische und Bücherschränke, 30193700 Aktenschrank
2.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Halle (Saale)
Postleitzahl: 06126
Land, Gliederung (NUTS): Halle (Saale), Kreisfreie Stadt (DEE02)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Universitätsklinikum Halle (Saale) Zentraler Wareneingang Weststraße 44 06126 Halle (Saale), sofern der Auftraggeber keinen anderen Lieferort (innerhalb Halle) in der Bestellung mitteilt.
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: Teststellung im Rahmen der Angebotswertung Nach der Angebotsabgabefrist erfolgen die Teststellungen des für das jeweilige LOS im Dokument „Produkte_Teststellung“ aufgeführten Produkte. Voraussetzung dafür ist, dass vom Bieter alle „A-Kriterien“ mit „Ja“ beantwortet wurden und alle geforderten Dokumente und Erklärungen in der geforderten Form vorliegen bzw. abgegeben wurden. LOS 1 und LOS 2: Für die Teststellung ist der Zeitraum vom 04.05.2026 bis 19.05.2026 vorgesehen. LOS 3: Für die Teststellung ist der Zeitraum vom 13.05.2026 bis 27.05.2026 vorgesehen. Für die Terminabstimmung wird sich der Auftraggeber mit dem Bieter in Verbindung setzen. Die Teststellung erfolgt für insgesamt 7 Werktage. Die zur Verfügung gestellten Produkte zur Teststellung müssen von der Ausführung und Ausstattung den angebotenen Produkten gemäß Leistungsverzeichnis entsprechen. Die Bewertung der Teststellung erfolgt durch mindestens zehn Anwender:innen anhand des Bewertungsbogens „Wertungsmatrix Teststellung“ zum jeweiligen LOS und geht mit 10% (LOS 1 und LOS 2) bzw. mit 20% (LOS 3) in die Gesamtwertung ein. Die Teststellung findet beim Auftraggeber statt. Die Ansprechpartner:innen, die genauen Räumlichkeiten, das genaue Datum und die Uhrzeit der Anlieferung und des Beginns der Teststellung, werden dem Bieter rechtzeitig vor der Teststellung schriftlich mitgeteilt. Weitere vom Bieter vorzulegende Unterlagen: A. Anlagen [X], die dem Angebot zwingend beizufügen sind B. Anlagen [0] Zutreffendes ankreuzen (bei Entweder/Oder ist eines der beiden Auswahlmöglichkeiten ankreuzen) und dem Angebot beizufügen) 1. [X] dieses Angebotsschreiben vollständig ausgefüllt und unterschrieben (Textform) 2. [X] ausgefüllte und unterschriebene Eigenerklärung zur Eignung des Bieters (Formular UKH) Hinweis: bei einer Bewerber-/Bietergemeinschaft oder bei einem Nachunternehmereinsatz ist dieses Formular von jedem Mitglied der Bewerber-/Bietergemeinschaft bzw. jedem Nachunternehmer auszufüllen (Textform) 3. [X] ausgefüllte und unterschriebene Bewerbererklärung nach Abschnitt 2, Anlage 1a des Landes Sachsen-Anhalt; Hinweis: bei einer Bewerber-/Bietergemeinschaft oder bei einem Nachunternehmereinsatz ist dieses Formular von jedem Mitglied der Bewerber-/Bietergemeinschaft bzw. jedem Nachunternehmer auszufüllen (Textform) (oder Nachweis über Präqualifizierung) 4. [X] aktueller Auszug Beruf- und/oder Handelsregister in einfacher Kopie (nicht älter als 6 Monate) (in einfacher Kopie) 5. [0] ausgefüllte und unterschriebene Bietergemeinschaftserklärung (im Bedarfsfall) für folgendes LOS; Hinweis: bei einer Bewerber-/Bietergemeinschaft ist dieses Formular von jedem Mitglied der Bewerber-/Bietergemeinschaft zu unterschreiben (Textform) 6. [0] im Bedarfsfall / gilt nur für Bewerber-/Bietergemeinschaften mit Nachunternehmern: Auftragsbezogene Darstellung von Struktur, Funktionen, Zuständigkeiten und Abläufe innerhalb der Bewerber-/Bietergemeinschaft sowie die Darstellung der technischen und kaufmännischen Leitung – Ausführungen auf max. 2 DIN A4-Seiten. (Die Darstellung ist als PDF Datei in selbst zu wählender Form einzureichen.) 7. [0] im Bedarfsfall (Eignungsleihe): rechtsverbindlich unterschriebene Verpflichtungserklärung des Dritten über die verbindliche Verfügbarkeit der für den Auftrag erforderlichen Mittel/Kapazitäten/Ressourcen für den Fall der Beauftragung (in einfacher Kopie) 8. [X] Eigenerklärung über folgende Verpflichtung im Falle der Zuschlagserteilung: Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vor Beginn seiner Tätigkeit über folgende Risiken und unter folgenden Mindestdeckungssummen Versicherungen abzuschließen und bis zur Beendigung dieses Vertrages aufrecht zu erhalten: > Sachschäden EUR 1.000.000,00; > Personenschäden EUR 3.000.000,00; 9. [X] vollständig ausgefülltes Leistungsverzeichnis und Preisblatt 10. [X] vollständig ausgefüllter Rahmenvertrag 11. [X] Angebotszusammenstellung des Bieters inkl. der Angabe der Modellnummer und Herstellernummer 12. [X] vollständige Datenblätter/ Prospekte oder Produktbeschreibungen und Bedienungsanleitungen aller angebotenen Positionen in Wort und Bild 13. [X] vollständig ausgefüllte Ergänzende Vertragsbedingungen_VgV (Formular UKH) (Textform) 14. [X] vollständig ausgefüllte Erklärung zum Nachunternehmereinsatz_VgV (Formular UKH) (Textform) 15. [X] vollständig ausgefüllte Erklärung zur Beachtung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) (Formular UKH) (Textform) Hinweis: bei einer Bewerber-/Bietergemeinschaft oder bei einem Nachunternehmereinsatz ist dieses Formular von jedem Mitglied der Bewerber-/Bietergemeinschaft bzw. jedem Nachunternehmer auszufüllen (Textform) 16. X] unterschriebene Eigenerklärung zur Umsetzung von Artikel 5k der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 (Russland-Sanktionspaket); Hinweis: bei einer Bewerber-/Bietergemeinschaft ist dieses Formular von jedem Mitglied der Bewerber-/Bietergemeinschaft zu unterschreiben (Textform) 17. [X] vollständig ausgefüllte Geschäftspartnerbedingungen UKH (in Textform) 18. [X] ausgefülltes Formular „Produkte_Teststellung“ [0] Weitere für LOS 1 Bürodrehstuhl einzureichende Unterlagen: 19. [X] Nachweis GS-Zeichen (Geprüfte Sicherheit) oder gleichwertig 20. [X] Nachweis Gütezeichen RAL-GZ 430/8 21. [X] Nachweis des Herstellers über ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO 9001 oder gleichwertig 22. [X] Nachwies des Herstellers über ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem gemäß ISO 14001 oder EMAS oder gleichwertig 23. [X] Nachweis Stoff mit Zertifikat OEKO-TEX Standard 100 oder gleichwertig 24. [X] Nachweis Zertifizierung Blauer Engel DE-UZ-117 oder gleichwertig 25. [X] Nachweis, dass alle eingesetzten Stoffe und Materialien entflammbar nach DIN EN 1021-1, 1021-2 oder DIN 4102 B1 oder B2 sind 26. [X] Nachweis Einhaltung der DIN EN 1335 Teil 1 - 3 oder gleichwertig [0] Weitere für LOS 2 Bürostühle (Vierfuß-Stuhl) einzureichende Unterlagen: 27. [X] Nachweis GS-Zeichen (Geprüfte Sicherheit) oder gleichwertig 28. [X] Nachweis Gütezeichen RAL-GZ 430/8 29. [X] Nachweis des Herstellers über ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO 9001 oder gleichwertig 30. [X] Nachweis des Herstellers über ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem gemäß ISO 14001 oder EMAS oder gleichwertig 31. [X] Nachweis Stoff mit Zertifikat OEKO-TEX Standard 100 oder gleichwertig 32. [X] Nachweis Zertifizierung Blauer Engel DE-UZ-117 oder gleichwertig 33. [X] Nachweis, dass alle eingesetzten Stoffe und Materialien entflammbar nach DIN EN 1021-1, 1021-2 oder DIN 4102 B1 oder B2 sind 34. [X] Nachweis Einhaltung der DIN EN 1335 Teil 1 - 3 oder gleichwertig 35. [O] Nachweis Einhaltung der DIN EN ISO 16139 oder gleichwertig [0] Weitere für LOS 3 Büromöbelsystem (Tische, Akustik-Schutz Schränke, Container) einzureichende Unterlagen: 36. [X] Eigenerklärung zur Bestätigung der fachlichen Qualifikation und Planungskompetenz der für die Planungsleistungen vorgesehenen Mitarbeiter:innen 37. [X] Nachweis GS-Zeichen (Geprüfte Sicherheit) oder gleichwertig für die folgenden Produkte: [X] Tische [X] Schrankanlage [X] Rollcontainer [X] Modulcontainer [X] Garderobe 38. [X] Nachweis Gütezeichen RAL-GZ 430/8 für die folgenden Produkte: [X] Tische [X] Auftischwand [X] Schrankanlage [X] Rollcontainer [X] Modulcontainer [X] Garderobe 39. [X] Nachweis des Herstellers über ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO 9001 oder gleichwertig für die folgenden Produkte: [X] Tische [X] Schrankanlage [X] Rollcontainer [X] Modulcontainer Hinweis: Sollten die o.g. Produkte Produkte des selben Herstellers sein, muss der geforderte Nachweis nur einmal eingereicht werden und nicht gesondert für jedes einzelne Produkt 40. [X] Nachweis des Herstellers über ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem gemäß ISO 14001 oder EMAS oder gleichwertig [X] Tische [X] Schrankanlage [X] Rollcontainer [X] Modulcontainer Hinweis: Sollten die o.g. Produkte Produkte des selben Herstellers sein, muss der geforderte Nachweis nur einmal eingereicht werden und nicht gesondert für jedes einzelne Produkt 41. [X] Nachweis, dass alle eingesetzten Materialien schwer entflammbar nach DIN 4102/B2 oder gleichwertig sind für folgende Produkte: [X] Tische [X] Schrankanlage [X] Rollcontainer [X] Modulcontainer [X] Garderobe 42. [X] Nachweis Einhaltung der DIN EN 14074 oder gleichwertig für folgende Produkte: [X] Tische 43. [X] Nachweis Akustik Wirksamkeit nach DIN EN ISO 354 und 11654 getestet oder gleichwertig für folgende Produkte: [X] Auftischwand 44. [X] Nachweis Zertifizierung eingesetzter Holzprodukte mit FSC, PEFC oder gleichwertig oder Einzelnachweise der Legalität der Holzquellen gemäß EU-Vorordnung 995/2010²° für folgende Produkte: [X] Schrankanlage [X] Rollcontainer [X] Modulcontainer [X] Garderobe 45. [X] Nachweis Zertifizierung Blauer Engel DE-UZ-38 oder gleichwertig [X] Schrankanlage 46. [X] Nachweis Einhaltung der DIN EN 14073-2, 14073-3 und 14074 oder gleichwertig [X] Schrankanlage [X] Rollcontainer [X] Modulcontainer [X] Garderobe
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -
2.1.6.
Ausschlussgründe
Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Bildung krimineller und terroristischer Vereinigungen (§123 Abs. 1 Nr. 1 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach §§ 129, 129a, 129b Strafgesetzbuch?
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: (1) Terrorismusfinanzierung (§ 123 Abs. 1 Nr. 2 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 89c Strafgesetzbuch? / (2) Geldwäsche sowie Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (§ 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 261 Strafgesetzbuch?
Betrug: (1) Betrug (§ 123 Abs. 1 Nr. 4 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 263 Strafgesetzbuch? / (2) Subventionsbetrug (§ 123 Abs. 1 Nr. 5 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 264 Strafgesetzbuch?
Korruption: (1) Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 299 Strafgesetzbuch? / (2) Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§123 Abs. 1 Nr. 7 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 108e Strafgesetzbuch? / (3) Vorteilsgewährung und Bestechung (§ 123 Abs. 1 Nr. 8 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach §§ 333 und 334, 335a Strafgesetzbuch? / (4) Bestechung ausländischer Abgeordneter (§ 123 Abs. 1 Nr. 9 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. Wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung?
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: (1) Menschenhandel oder Förderung des Menschenhandels (§ 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftigfestgesetzt wegeneiner Straftat nach §§ 232 und 233, 233a Strafgesetzbuch? / (2) Verstoß gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Abs. 1 LkSG mit einer Geldbuße nach Maßgabe der nachfolgenden Angaben belegt worden? in den Fällen des § 24 Abs. 2 Satz 2 LkSG i. V. m. § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LkSG ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 1,5 Mio. (eine Million fünfhunderttausend) Euro, in den Fällen des § 24 Abs. 2 Satz 2 LkSG i. V. m. § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LkSG ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 2 Mio. (zwei Millionen) Euro und in den Fällen des § 24 Abs. 3 LkSG ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 0,35 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes vorausgesetzt.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen: Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung (§ 123 Abs. 4 GWB): Ist das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen und wurde dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt? Bzw. konnten die öffentlichen Auftraggeber dem Unternehmen auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nachweisen?
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: (1) Verstoß gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen (§124 Abs. 1 Nr. 1 GWB): Hat das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen? / (2) Verstoß gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen wegen eines Verstoßes nach § 23 AentG mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) Euro belegt worden? Hinweis: Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 AEntG gilt das Gleiche auch schon vor Durchführung eines Bußgeld- verfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftigerZweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 besteht. / (3) Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter nach § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) Euro belegt oder nach §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 (drei) Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 (neunzig) Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden? Hinweis: Ausschlüsse nach § 98 c Abs. 1 Satz 1 AufenthG können bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung der Zuverlässigkeit, je nach Schwere des der Geldbuße, der Freiheits- oder der Geldstrafe zugrundeliegenden Verstoßes in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab Rechtskraft der Geldbuße, der Freiheits- oder der Geldstrafe erfolgen. § 98 c Abs. 1 AufenthG gilt nicht, wenn der Verstoß nach Absatz 1 Satz 1 darin bestand, dass ein Unionsbürger rechtswidrig beschäftigt wurde. / (4) Verstoß gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen wegen eines Verstoßes nach § 21 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) Euro belegt worden?
Zahlungsunfähigkeit: Zahlungsunfähigkeit, Insolvenzverfahren, Liquidation (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB): Ist das Unternehmen zahlungsunfähig bzw. wurde über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt? Befindet sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation oder hat es seine Tätigkeit eingestellt?
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten: Schwere Verfehlung (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB): Hat das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird?
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Vereinbarungen mit anderen Unternehmen (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB): Verfügt der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken?
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Interessenkonflikt (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB): Besteht ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann?
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Wettbewerbsverzerrung (§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB): Resultiert eine Wettbewerbsverzerrung daraus, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann?
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Mangelhafte Erfüllung (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB): Hat das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt und hat dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt?
Täuschung, Zurückhaltung von Informationen, Unfähigkeit zur Vorlage erforderlicher Unterlagen oder Erlangung vertraulicher Informationen zu dem Verfahren: Schwerwiegende Täuschung, Zurückhaltung von Auskünften, Nichtübermittlung erforderlicher Nachweise (§ 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB): Hat das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten oder ist das Unternehmen nicht in der Lage, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln? Beeinflussung Entscheidungsfindung, vertrauliche sowie irreführende Informationen (§ 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB): Hat das Unternehmen versucht die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen? Bzw. hat das Unternehmen versucht vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte? Bzw. hat das Unternehmen fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder hat es versucht, solche Informationen zu übermitteln?
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter nach § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10 bis 11 SchwarzArbG, § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder § 266a Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) Euro belegt worden? Hinweis: Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 SchwarzArbG gilt das Gleiche auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG besteht.