Informationen über die Überprüfungsfristen: Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: „Die Unwirksamkeit
[eines direkt vergebenen Vertrags] nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn: 1.
der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige
Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig
ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen,
und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet
ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die
Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen
Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung
des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung
im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten
des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.“ Der vorliegende Auftrag
wird daher erst 10 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung erteilt.
Innerhalb dieser Frist kann ein Nachprüfungsantrag bei der benannten Vergabekammer
gegen die beabsichtigte Auftragserteilung eingelegt werden (§§ 160 ff. GWB). Vorab
können Rügeobliegenheiten bestehen. § 160 Abs. 3 GWB lautet: „Der (Nachprüfungs-)Antrag
ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften
vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach
§ 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund
der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt
werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar
sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang
der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags
nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“