Beschreibung: Eigenerklärung, zu § 11 TVergG LSA, dass a) den AN am Leistungsort (LSA) Arbeitsbedingungen
gewährt werden, die wenigstens den Mindestarbeitsbedingungen, des Mindestentgelts
und den Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien entsprechen,
die nach dem MiLoG, einem nach dem TVG mit den Wirkungen des AEntG für allgemein verbindlich
erklärten Tarifvertrag oder einer nach dem AEntG oder einer nach dem AÜG erlassenen
Rechtsverordnung oder anderen gesetzlichen Bestimmungen über Mindestentgelte für die
betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden (§§ 5, 7, 7a oder 11 AEntG, § 3a
des AÜG). b) der vergabespezifische Mindestlohn im Sinne des § 11 Abs. 3 TVergG LSA
mindestens der Veröffentlichung auf dem eVergabe-Portal LSA entspricht. c) bei gleicher
oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt gezahlt wird. d) die Nichtabgabe oder
die Abgabe einer unvollständigen oder ersichtlich falschen Erklärung nach § 14 TVergG
LSA zum Ausschluss führen kann. e) die Verstöße gegen die Verpflichtungen zu den im
§ 18 TVergG LSA genannten Sanktionen führt. f) wenn mehr als nur eine der o. g. Verpflichtungen
nach lit a) - c) zutrifft, dass dann die für die AN jeweils günstigste Regelung maßgeblich
ist. zu § 13 TVergG LSA, dass wissentlich keine Mittel oder Waren im Rahmen der zu
erbringenden Leistungen verwendet werden, die unter Missachtung der in den Kernarbeitsnormen
der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) festgelegten Mindeststandards gewonnen
oder hergestellt worden sind. zu § 14 TVergG LSA, dass a) eine Beauftragung von UAN/Verleihern
nur vorgenommen wird, wenn diese erklären, ihren AN mindestens die Arbeitsbedingungen
zu gewähren, welche zur Einhaltung selbst versprochen werden. b) der Nachweis der
Erklärung gemäß lit. a) auf gesonderte Anforderung (AG oder BSt) vorzulegen ist. c)
dass bevorzugt kleine/mittlere Unternehmen beteiligt werden, soweit es mit dem Auftrag
zu vereinbaren ist. d) dass die UAN davon in Kenntnis gesetzt werden, dass es sich
um einen öffentlichen Auftrag handelt. e) dass bei der Weitergabe von Dienstleistungen
die allgemeinen Vertragsbedingungen der VOL/B zum Vertragsbestandteil gemacht werden.
f) dass den UAN keine ungünstigeren Bedingungen auferlegt werden, als zwischen dem
Auftragnehmer und dem öffentlichen AG vereinbart sind. zu § 17 TVergG LSA, dass a)
dem AG auf dessen Verlangen nach § 17 Abs. 1 TVergG LSA - die Entgeltabrechnungen
des Auftragnehmers/des UAN - die Unterlagen über die Abführung nach § 16 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 TVergG und - die mit den UAN abgeschlossenen Werkverträge vorlegt werden.
b) die AN und die der UAN auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hingewiesen werden.
c) den UAN bekannt ist, dass diese die vollständigen und prüffähigen Unterlagen gemäß
lit. a) über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten und auf Aufforderung vorzulegen
haben. d) dem Bieter bewusst ist, dass die Erklärungen gemäß lit. a) bis c) auch für
Verleiher gilt. zu §§ 16, 18 TVergG LSA, dass Verstöße gegen die Erklärungen zu den
§ 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 und 7, § 12 Satz 2 und § 17 TVergG LSA unmittelbar
zu Vertragsstrafen, fristloser Kündigung des Vertrages und einer Auftragssperre für
die Dauer von bis zu drei Jahren nach § 18 TVergG LSA führen.